RS OGH 1998/12/17 2Ob331/98k

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Veröffentlicht am 17.12.1998
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Norm

KO §3 Abs2

Rechtssatz

§ 3 Abs 2 KO schützt nur den Zahlenden vor der nochmaligen Inanspruchnahme, ändert aber nichts daran, daß der Empfänger nicht mehr zur Empfangnahme auf Rechnung des Anweisenden befugt ist. Der Empfänger muß den erhaltenen Betrag an die Masse herausgeben und kann seine Forderung nur als Konkursforderung geltend machen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111554

Dokumentnummer

JJR_19981217_OGH0002_0020OB00331_98K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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