RS OGH 1993/8/25 1Ob535/93, 3Ob515/95, 2Ob576/95, 2Ob331/98k, 3Ob62/11f

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Veröffentlicht am 25.08.1993
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Norm

ABGB §1024
KO §3 Abs2
KO §26

Rechtssatz

Eine vom Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung erteilte, bis zur Konkurseröffnung nicht angenommene (§ 1024 Abs 1 ABGB) Anweisung, wird durch die Konkurseröffnung unwirksam. Befolgt der Angewiesene nach der Konkurseröffnung eine bis dahin nicht angenommene Anweisung auf Schuld, zahlt er mit Wirkung für die Konkursmasse nur, wenn ihm die Konkurseröffnung ohne sein Verschulden unbekannt geblieben, oder die Zahlung der Konkursmasse zugutegekommen ist. Mangels Vorliegen dieser Ausnahme wird der Angewiesene gemäß § 3 Abs 2 KO von seiner Verbindlichkeit nicht befreit, es steht ihm (nicht dem Anweisenden) ein Bereicherungsanspruch gegen den Anweisungsempfänger zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0019970

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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