RS OGH 2019/3/28 4Ob276/97k, 8Ob281/98a, 8Ob280/98d, 2Ob175/18a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.10.1997
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Norm

ABGB §1026
IO §3 Abs2
KO §3 Abs2
  1. IO § 3 heute
  2. IO § 3 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 3 gültig von 01.07.2010 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 3 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982

Rechtssatz

Gegen die analoge Anwendung des § 3 Abs 2 KO spricht, daß § 1026 ABGB die speziellere Norm ist. § 1026 ABGB regelt den Gutglaubensschutz des Dritten, der die dem Machthaber zugedachte Leistung an den im Konkurs befindlichen Bevollmächtigten erbringt; Regelungsgegenstand des § 3 Abs 2 KO ist hingegen die Zahlung einer Schuld an den Gemeinschuldner nach der Konkurseröffnung. Es ist daher der jüngeren Lehre zu folgen, nach der es keines Rückgriffes auf § 3 Abs 2 KO bedarf. Nach diesen Lehrmeinungen ist es für die Anwendung des § 1026 ABGB gleichgültig, aus welchem Grund die Vollmacht aufgehoben wurde, so daß diese Bestimmung auch auf die Aufhebung der Vollmacht infolge Konkurses anzuwenden ist.Gegen die analoge Anwendung des Paragraph 3, Absatz 2, KO spricht, daß Paragraph 1026, ABGB die speziellere Norm ist. Paragraph 1026, ABGB regelt den Gutglaubensschutz des Dritten, der die dem Machthaber zugedachte Leistung an den im Konkurs befindlichen Bevollmächtigten erbringt; Regelungsgegenstand des Paragraph 3, Absatz 2, KO ist hingegen die Zahlung einer Schuld an den Gemeinschuldner nach der Konkurseröffnung. Es ist daher der jüngeren Lehre zu folgen, nach der es keines Rückgriffes auf Paragraph 3, Absatz 2, KO bedarf. Nach diesen Lehrmeinungen ist es für die Anwendung des Paragraph 1026, ABGB gleichgültig, aus welchem Grund die Vollmacht aufgehoben wurde, so daß diese Bestimmung auch auf die Aufhebung der Vollmacht infolge Konkurses anzuwenden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108795

Im RIS seit

27.11.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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