RS OGH 1983/11/22 2Ob550/82

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Veröffentlicht am 22.11.1983
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Norm

KO §3 Abs2

Rechtssatz

Auch eine Pensionsversicherungsanstalt muß Vorkehrungen treffen, um Zahlungen an den Gemeinschuldner satt an die Masse zu vermeiden. Der Gesetzesauftrag, die Verwaltung mit sparsamsten Mitteln zu führen, entbindet sie keinesfalls von der Einhaltung auch der übrigen Normen der Rechtsordnung. Sie hat daher jedenfalls eine auf die Verlautbarungen in den Amtsblättern gestützte Konkursevidenz zu führen und darüber hinaus grundsätzlich auch als Drittschuldnerin die Pflicht, vor Auszahlungen an einen betreibenden Gläubiger eine entsprechende Überprüfung an Hand dieser Konkursevidenz vorzunehmen. Dafür, daß dieser Mehraufwand auch bei Einsatz elektronischer Datenverarbeitungsanlagen ein Ausmaß erreichte, das ihm unzumutbar erscheinen ließe, trifft sie die Beweislast.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 550/82
    Entscheidungstext OGH 22.11.1983 2 Ob 550/82
    Veröff: SZ 56/170 = EvBl 1984/63 S 243 = RdW 1984,141 = RZ 1984/52 S 152

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0063859

Dokumentnummer

JJR_19831122_OGH0002_0020OB00550_8200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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