RS OGH 1982/1/14 7Ob807/81, 2Ob550/82, 2Ob664/85, 9Ob2009/96y, 4Ob2026/96m, 2Ob576/95, 4Ob276/97k, 4

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.1982
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Norm

HGB §347
KO §3 Abs2

Rechtssatz

Eine Verfolgung der Veröffentlichungen im entsprechenden Amtsblatt ist als ausreichende Maßnahme zwecks Verschaffung der notwendigen Kenntnis und als Erfüllung der gehörigen Sorgfalt der Bank anzusehen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 807/81
    Entscheidungstext OGH 14.01.1982 7 Ob 807/81
    Veröff: SZ 55/3
  • 2 Ob 550/82
    Entscheidungstext OGH 22.11.1983 2 Ob 550/82
    Vgl; Veröff: SZ 56/170 = EvBl 1984/63 S 243 = RdW 1984,141 = RZ 1984/52 S 152
  • 2 Ob 664/85
    Entscheidungstext OGH 17.12.1985 2 Ob 664/85
    Vgl; Veröff: SZ 58/210
  • 9 Ob 2009/96y
    Entscheidungstext OGH 12.06.1996 9 Ob 2009/96y
    Gegenteilig; Beisatz: Seit 1. 2. 1994 steht die Liste der Unternehmungen, über die das Konkursverfahren eröffnet wurde, ab 16 Uhr des dem Tag der Konkurseröffnung folgenden Tages über Teletext zu Verfügung und kann daher praktisch auf jedem Fernsehgerät ohne besonderen Aufwand abgefragt werden. Die der Österreichischen Postsparkasse Aktiengesellschaft obliegende Sorgfaltspflicht gebietet es, sich dieser neuen Möglichkeiten zu bedienen, um sich über den letzten Stand der Insolvenzen Kenntnis zu verschaffen. (T1)
  • 4 Ob 2026/96m
    Entscheidungstext OGH 12.03.1996 4 Ob 2026/96m
    Veröff: SZ 69/62
  • 2 Ob 576/95
    Entscheidungstext OGH 24.04.1997 2 Ob 576/95
    Vgl aber; Beis wie T1; Veröff: SZ 70/80
  • 4 Ob 276/97k
    Entscheidungstext OGH 28.10.1997 4 Ob 276/97k
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Im vorliegenden Fall geht es darum, ob ein Konsument, der bei einem Reisebüro eine Reise bucht, seine Sorgfaltspflicht verletzt, wenn er die Reise am Tag der Konkurseröffnung, einem Freitag, anmeldet und sie am darauffolgenden Montag zur Gänze zahlt, ohne sich mit Hilfe elektronischer Medien über eine allfällige Konkurseröffnung informiert zu haben. In einem solchen Fall muss auch angesichts der Verbreitung der elektronischen Medien eine Verletzung der Sorgfaltspflicht verneint werden. Die Sorgfaltspflicht würde überspannt, müsste sich selbst jeder Nichtunternehmer vor geschäftlichen Kontakten vergewissern, dass über das Vermögen seines Geschäftspartners kein Konkursverfahren anhängig ist. (T2) V224
  • 4 Ob 65/01i
    Entscheidungstext OGH 03.04.2001 4 Ob 65/01i
    Gegenteilig; Beis wie T1; Beis wie T2 nur: In einem solchen Fall muss auch angesichts der Verbreitung der elektronischen Medien eine Verletzung der Sorgfaltspflicht verneint werden. Die Sorgfaltspflicht würde überspannt, müsste sich selbst jeder Nichtunternehmer vor geschäftlichen Kontakten vergewissern, dass über das Vermögen seines Geschäftspartners kein Konkursverfahren anhängig ist. (T3); Veröff: SZ 74/64
  • 2 Ob 4/11v
    Entscheidungstext OGH 17.02.2011 2 Ob 4/11v
    Vgl aber; Ähnlich Beis wie T1; Beisatz: Die Nutzung der Bekanntmachungen der Insolvenzdatei via Internet ist grundsätzlich auch von Kleinunternehmen jedenfalls dann zu verlangen, wenn eine größere Summe bar ausgehändigt wird, mag dies auch, „branchenüblich“ sein. (T4); Beisatz: Hier: Aushändigung eines Betrags über 40.000 EUR. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0062228

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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