Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §67 Abs8; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 90/13/0121 E 30. Jänner 1991 RS 1 Stammrechtssatz Es liegt keine willkürliche Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes vor, wenn dem Arbeitgeber bzw seinem mit der Lohnverrechnung betrauten Personal ein Irrtum betreffend die richtige Ermittlung von kollektivvertraglich vorgesehenen Überstundenzuschlägen unterlau... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §67 Abs8; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 90/13/0121 E 30. Jänner 1991 RS 1 Stammrechtssatz Es liegt keine willkürliche Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes vor, wenn dem Arbeitgeber bzw seinem mit der Lohnverrechnung betrauten Personal ein Irrtum betreffend die richtige Ermittlung von kollektivvertraglich vorgesehenen Überstundenzuschlägen unterlau... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §67 Abs8; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 90/13/0121 E 30. Jänner 1991 RS 1 Stammrechtssatz Es liegt keine willkürliche Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes vor, wenn dem Arbeitgeber bzw seinem mit der Lohnverrechnung betrauten Personal ein Irrtum betreffend die richtige Ermittlung von kollektivvertraglich vorgesehenen Überstundenzuschlägen unterlau... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §67 Abs8;EStG 1972 §68 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 90/13/0121 E 30. Jänner 1991 RS 2 Stammrechtssatz Ein Aufrollen von Lohnzahlungszeiträumen gemäß § 67 Abs 8 zweiter Unterabsatz EStG 1972 ist nur dann vorgesehen, wenn eine Nachzahlung Arbeitslohn für das laufende Kalenderjahr betrifft. Die Feststellung, ob nachgezahlte Überstundenzuschläge d... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, daß die Entscheidung über eine Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 281 BAO ausgesetzt werde. Sie begründete diesen Bescheid damit, daß der Ausgang des vor dem Verwaltungsgerichtshof unter der Zl. 89/13/0107 anhängigen Verfahrens von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Berufung sei. Vorliegende Beschwerde macht sowohl inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides als auch dessen Rechtsw... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §240 Abs3;BAO §281 Abs1;EStG 1972 §67 Abs8;
Rechtssatz: Ist Gegenstand eines schwebenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens lediglich die Beurteilung der Frage, ob ein Lohnsteuerrückzahlungsantrag ausreichend begründet worden ist, so ist der Ausgang dieses Verfahrens nicht von wesentlicher Bedeutung iSd § 281 Abs... mehr lesen...
Das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zu einer Sparkasse endete mit 31. Dezember 1985. Der Beschwerdeführer erhält laut Dienstvertrag von diesem Arbeitgeber ab 1. Jänner 1987 eine Firmenpension. Der Antrag des Beschwerdeführers gegenüber dem genannten Arbeitgeber auf Entschädigung unverbrauchter Urlaube aus den Jahren 1983, 1984 und 1985 (S 261.061,39), der mit Ende des Dienstverhältnisses angefallen war, wurde zwischen dem Beschwerdeführer und dem Arbeitgeber strittig. Die Ausei... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §19 Abs1;EStG 1972 §67 Abs1;EStG 1972 §67 Abs2;EStG 1972 §67 Abs6;EStG 1972 §67 Abs8; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1991, 45;
SWK 1997, T 28-30;
Rechtssatz: Eine Urlaubsentschädigung (Vergütung für unverbrauchte Urlaube vergangener Jahre), die bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis fällig war, vor Gericht strittig wurde und willkürlich... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/10 Grundrechte32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art7 Abs1;EStG 1972 §67 Abs8;StGG Art2; Beachte Besprechung in:ÖStZ 1990, 90;
Rechtssatz: § 67 Abs 8 erster Satz EStG idF BGBl 1974/469 erfaßt Pensionsabfindungen nicht. Das AbgÄG 1985 hat die Rechtslage hins Pensionsabfindungen geändert und nicht nur klargestellt. - Keine verfassungsrech... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §67 Abs8 idF 1974/469 ; Beachte Besprechung in:ÖStZ 1990, 90;
Rechtssatz: Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, daß als Vergleichssummen iSd § 67 Abs 8 letzter Satz EStG nur Beträge iSd § 67 Abs 8 erster Satz EStG 1972 (hier: idF BGBl 1974/469) in Betracht kämen. Auch Pensionsabfertigungen (Pensionsabfindungen udgl) können daher Gegenstand ... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §1379;ABGB §1380;EStG 1972 §67 Abs8; Beachte Besprechung in:ÖStZ 1990, 90;
Rechtssatz: Auch Nebenbestimmungen iSd § 1379 ABGB können Gegenstand eines Vergleiches gem § 1380 ABGB sein. Sind die Rechte des Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis für den Fall seiner Auflösung streitig und zweifelhaf... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §47 Abs1;EStG 1972 §67 Abs8; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):88/13/0036
Rechtssatz: Hat der Dienstgeber mit dem Dienstnehmer vereinbart, daß das Dienstverhältnis für die Zeit der Beschäftigung des Dienstnehmers bei einer Tochtergesellschaft des Dienstgebers in den USA und die Zahlung seine... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §47 Abs1;EStG 1972 §67 Abs8; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):88/13/0036
Rechtssatz: Soweit die Vergleichssumme nicht bestimmten geltend gemachten Ansprüchen zugeordnet werden kann, unterliegt sie dem einheitlichen Belastungsprozentsatz. European Case Law Identifier ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §67 Abs8;
Rechtssatz: Unter dem Steuersatz, der tarifmäßig dem letzen laufenden Arbeitslohn entspricht, ist jener zu verstehen, der sich bei der Berechnung des zuletzt ausgezahlten laufenden Arbeitslohnes ergeben hat. Dieser Steuersatz ist auch dann maßgebend, wenn die Nachzahlung von Bezügen für abgelaufene Kalenderjahre schon am Beginn des nächsten Lo... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §25 Abs1 Z3;EStG 1972 §32 Z2;EStG 1972 §67 Abs10;EStG 1972 §67 Abs8; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/13/0113 E 21. Jänner 1987 RS 1 Stammrechtssatz § 67 Abs 8 letzter Satz EStG 1972 spricht zwar nur von gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen, doch können bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise auch Urteile der Gerichte und Bescheide der Ve... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §67 Abs10;EStG 1972 §67 Abs8;
Rechtssatz: Sind zufolge des Todes des ursprünglich Anspruchsberechtigten mehrere Personen - wie nach § 108 Abs 1 ASVG zu gleichen Teilen - bezugsberechtigt, so ist die auf jeden Teilbetrag entfallende Lohnsteuer mit dem im § 67 Abs 8 erster Satz EStG 1972 genannten Steuersatz (berechnet nach dem letzten laufenden Arbeitslo... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §25 Abs1 Z3;EStG 1972 §32 Z2;EStG 1972 §67 Abs10;EStG 1972 §67 Abs8;
Rechtssatz: § 67 Abs 8 letzter Satz EStG 1972 spricht zwar nur von gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen, doch können bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise auch Urteile der Gerichte und Bescheide der Verwaltungsbehörden oder Sozialversicherungsträger zum selben Ergebnis - ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §67 Abs8;
Rechtssatz: Ein Vergleich iS des § 67 Abs 8 letzter Satz EStG 1972 liegt auch dann vor, wenn sich Dienstnehmer und Dienstgeber bereit finden, den Ausgang eines Musterprozesses abzuwarten, um sich am Ausgang dieses Prozesses zu orientieren. Gegenstand eines Vergleiches iS dieser Gesetzesstelle muss nicht zwingend eine im Zeitpunkt des Vergleich... mehr lesen...