RS Vwgh 1987/3/4 84/13/0243

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Veröffentlicht am 04.03.1987
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §25 Abs1 Z3;
EStG 1972 §32 Z2;
EStG 1972 §67 Abs10;
EStG 1972 §67 Abs8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/13/0113 E 21. Jänner 1987 RS 1

Stammrechtssatz

§ 67 Abs 8 letzter Satz EStG 1972 spricht zwar nur von gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen, doch können bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise auch Urteile der Gerichte und Bescheide der Verwaltungsbehörden oder Sozialversicherungsträger zum selben Ergebnis - Bereinigung und Nachzahlung einer strittigen Lohnforderung oder Pensionsforderung -

führen. Haben Urteile oder Bescheide - soweit dies in der Beschwerdesache von Bedeutung war - Lohn oder Lohnbestandteile bzw Pension oder Pensionbestandteile, die laufend zu gewähren gewesen wären, tatsächlich aber nicht oder

nicht in voller Höhe zur Auszahlung gelangt sind, zum Gegenstand, dann sind auch diese, auf Grund von Urteilen oder Bescheiden gezahlten Beträge dem letzten Satz des § 67 Abs 8 EStG 1972 zu unterstellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1984130243.X01

Im RIS seit

04.03.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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