RS Vwgh 1988/6/8 87/13/0262

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Veröffentlicht am 08.06.1988
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §47 Abs1;
EStG 1972 §67 Abs8;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):88/13/0036

Rechtssatz

Soweit die Vergleichssumme nicht bestimmten geltend gemachten Ansprüchen zugeordnet werden kann, unterliegt sie dem einheitlichen Belastungsprozentsatz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987130262.X02

Im RIS seit

08.06.1988

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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