Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §6 Z1;
Rechtssatz: Für den landwirtschaftlichen Betrieb gehören entnommene Grundstücke zum Anlagevermögen, sodaß der Teilwert nicht unter dem Einzelverkaufspreis liegen kann (Hinweis Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch, zweite Auflage, § 6 Textziffer 41; Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 6 Textziffer 126; E 11.6.19... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §6 Z1;EStG 1972 §7 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 1814/79 E 14. Oktober 1981 RS 2 Stammrechtssatz Der Nachweis, daß der Teilwert niedriger ist, als die um die Absetzung für Abnutzung geminderten Anschaffungskosten oder Herstellungskosten obliegt hiebei dem die Teilwertabschreibung vornehmenden Unternehmer (Hinweis E 30.3.1962, 1968/61); denn der... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §6 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 1814/79 E 14. Oktober 1981 RS 1 Stammrechtssatz Die Bewertung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens zum Teilwert, stellt eine Ausnahme dar, die nur dann zulässig erscheint, wenn hinsichtlich des betreffenden Wirtschaftsgutes bereits am Bilanzstichtag eine offenkundige, erhebliche und dauernde Entwertung einget... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer betrieb im Streitjahr gemeinsam mit Ing. H ein als "Architekturbüro" bezeichnetes Unternehmen. Aus berufsrechtlichen Gründen wurde die Geschäftstätigkeit im Außenverhältnis nur dem Beschwerdeführer zugerechnet. Im Innenverhältnis bestand jedoch "ein geheimes Unterbeteiligungsverhältnis", auf Grund dessen der Beschwerdeführer und Ing. H je zur Hälfte am Betriebserfolg und am Betriebsvermögen beteiligt waren. Im Zuge einer für die Jahre 1979 bis 1981 durchgeführ... mehr lesen...
Nach der Aktenlage war der seinerzeitige Ehegatte der Beschwerdeführerin, Alexander P., Inhaber einer Handelsagentur der Modebranche. Die Beschwerdeführerin war Arbeitnehmerin ihres Ehegatten. In den Akten befindet sich die Kopie eines an Alexander P. gerichteten Schreibens der E. AG, München, aus dem ersichtlich ist, daß Alexander P. die Vertretung der Marke "E." für den Bereich Österreich übertragen war. Nach dem Inhalt des mehrseitigen Schreibens waren die Vertreter der E. AG der A... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)20/02 Familienrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §1090;EheG §81;EheG §82 Abs1;EStG 1972 §4 Abs1;EStG 1972 §6 Z1;
Rechtssatz: Enthält ein Scheidungsvergleich nicht allein die Übertragung der Rechte aus einem Handelsvertretervertrag, sondern weitere Bestimmungen, insbesondere über die Übertragung der Mietrechte am Geschäftslokal, die es der A... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §4 Abs1;EStG 1972 §6; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/01/22 90/13/0242 1 Stammrechtssatz Wirtschaftsgüter sind alle im wirtschaftlichen Verkehr nach der Verkehrsauffassung selbständig bewertbaren Güter jeder Art, nicht bloß Sachen (körperliche Gegenstände), sondern auch rechtliche und tatsächliche Zustände. ... mehr lesen...
Index: 20/02 Familienrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EheG §81;EheG §82 Abs1;EStG 1972 §4 Abs1;EStG 1972 §6 Z1;
Rechtssatz: AusfzF des Vorliegens von Aufwendungen für den Erwerb eines Geschäftswertes, wenn der Abgabenpflichtige im Rahmen eines Scheidungsvergleiches auf die nach § 81 EheG vorzunehmende Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse verzichtet. ... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §1175;EStG 1972 §4 Abs1;EStG 1972 §6 Z2;
Rechtssatz: Ist die aus einer Unterschlagung resultierende Forderung eines Mitunternehmers gegenüber einem anderen Mitunternehmer als betriebliche Forderung anzusehen, ist deren Uneinbringlichkeit als betrieblicher Aufwand zu berücksichtigen (Hinweis E 3.6.1992, 87/13/01... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin war in den Jahren 1981 und 1982 Alleingesellschafterin u.a. der A.M. GmbH und der A.I. GmbH, deren Stammkapital jeweils S 3,500.000,-- betrug. Mit diesen Tochtergesellschaften hatte die Beschwerdeführerin Ergebnisabführungsverträge abgeschlossen, denen die steuerliche Anerkennung im Sinne der Herbeiführung der Rechtsfolgen des § 8 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1966 versagt bleiben mußte, was zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens u... mehr lesen...
Das Stammkapital der Z. GmbH betrug im Jahre 1985 S 40,000.000,--. Mit mehreren Abtretungsverträgen erwarb die Beschwerdeführerin im August 1985 Stammanteile an der Z. GmbH im Nennbetrag von S 39,600.000,--, während Stammanteile im Nennbetrag von S 400.000,-- an die B.I. AG abgetreten wurden. Die Beschwerdeführerin wies den Wert der Beteiligung in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1985 mit S 67,350.106,16 (Kaufpreis S 65,156.137,16, Rechts- und Beratungskosten S 552.393,-- sowie "Kapi... mehr lesen...
1. ZUR BESCHWERDE BETREFFEND DEN KÖRPERSCHAFTSSTEUERBESCHEID 1982: Der vom Finanzamt für Körperschaften erlassene Körperschaftsteuerbescheid 1982 wurde von der Beschwerdeführerin mit Berufung nicht bekämpft und war daher auch nicht Gegenstand der im angefochtenen Bescheid getroffenen Berufungsentscheidung. Diese konnte die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Körperschaftsteuerbescheides 1982 danach in einem subjektiv-öffentlichen Recht nicht verletzen. Es war die Beschwerde da... mehr lesen...
In einem von der Beschwerdeführerin aufgelegten Prospekt wurde zum Abschluß eines Gesellschaftsvertrages über die Errichtung einer atypischen stillen Gesellschaft eingeladen. Als Zeichnungsschluß wurde der 15. Dezember 1988 angegeben. Nach den Ausführungen im Prospekt würden von der Beschwerdeführerin typische stille Beteiligungen an anderen Unternehmen eingegangen. Die mit diesen Beteiligungen verbundenen Buchverluste und die daraus resultierenden steuerlichen Ergebnisminderungen wür... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §12;EStG 1972 §6 Z2; Beachte Besprechung in ÖStZ 1995/6 S 104-108;
Rechtssatz: Die Auffassung, eine Teilwertabschreibung im Ausmaß der entrichteten Börsenumsatzsteuer und "Kapitalverkehrsteuer" (gemeint: Rechtsgebühren) ist jedenfalls anzuerkennen, ist unzutreffend. Der Teilwert ist ein fiktiver Erwerbswert. Gerade, wei... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §6 Z2;KStG 1966 §14;KStG 1966 §8 Abs4;
Rechtssatz: Der VwGH vermag die Auffassung, daß eine Aktivierung des Verlustausgleiches als zusätzliche Anschaffungskosten nicht in Betracht komme, wenn die verdeckte Einlage darin besteht, daß aufgrund eines handelsrechtlich wirksamen Gewinnabführungsvertrages lediglich Verluste der Tochtergesellschaft übernommen ... mehr lesen...
Index: 21/01 Handelsrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §6 Z2;HGB §335;
Rechtssatz: Verluste begründen für sich allein nicht in jedem Fall eine Teilwertabschreibung, da die Ertragslage allein nicht immer den Wert einer echten stillen Beteiligung ausmacht, insbesondere dann nicht, wenn für den Beteiligungserwerb Sanierungserwartungen ausschlaggebend sind (Hinweis E 29.4.1992, 90/13/0228). ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955;EStG 1972 §6 Z2;KStG 1966 §8 Abs4;
Rechtssatz: Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung der Beteiligung ist unabhängig von der Frage der Organschaft nach den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen zu prüfen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1990130228.X05 ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §6 Z2;
Rechtssatz: Der Auffassung, nachträglicher Aufwand auf eine Beteiligung sei nur dann zu aktivieren, wenn er zu einer Werterhöhung geführt hat, ist nur im Ergebnis insofern beizupflichten, als die durch die (verdeckte) Einlage bewirkte Erhöhung des Wertes der Beteiligung sich im Jahresergebnis nur insoweit auswirken muß, als sie nicht im Einzelfal... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §6 Z2;KStG 1966 §8 Abs4;VwGG §34 Abs1;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1990130229.X01 Im RIS seit 29.04.1992 mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §6;
Rechtssatz: Die Zuführung von Mitteln an die Gesellschaft durch den Gesellschafter ist grundsätzlich als Einlage anzusehen, die beim Gesellschafter als eine Form der Verwendung seines Einkommens zunächst steuerneutral ist und im Falle der Zugehörigkeit der Gesellschaftsbeteiligung zu einem Betriebsvermögen im Wert dieser Beteiligung aktiviert ausgew... mehr lesen...
Index: 21/02 Aktienrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: AktG 1965 §133;EStG 1972 §6 Z2;KStG 1966 §8 Abs1; Beachte Besprechung in ÖStZ 1995/6 S 104-108;
Rechtssatz: Gewinnausschüttungen können den Wert der Beteiligung mindern (Hinweis E 10.12.1991, 89/14/0064). Erfolgen Ausschüttungen in einem die Gewinne übersteigenden Ausmaß, so gehen diese zu Lasten der Substanz der Gesellschaft, gle... mehr lesen...
Index: 21/02 Aktienrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: AktG 1965 §133 Z2;EStG 1972 §4 Abs1;EStG 1972 §5;EStG 1972 §6 Z2;
Rechtssatz: Nach dem sich aus § 133 Z 2 zweiter Satz AktG iVm § 5 EStG 1972 sowie unmittelbar aus § 6 Z 2 zweiter Satz EStG 1972 ergebenden Bilanzierungswahlrecht trifft den im Handelsregister eingetragenen Gewerbetreibenden für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, welche der Abnu... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §115 Abs1;BAO §136;EStG 1972 §6 Z2;
Rechtssatz: Die im Zusammenhang mit der Teilwertregel von der Rechtsanwendung entwickelten Wertvermutungen sind bloß als Bewertungshilfen iSd Gewinnung eines ersten gedanklichen Ansatzes für die Wertvorstellung von einem Wirtschaftsgut zu verstehen, die nicht in zu schematischer... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §6 Z2;
Rechtssatz: Die Verlustlage einer Gesellschaft allein kann den Teilwert der Beteiligung an ihr noch nicht ausreichend bestimmen; zur Verlustabdeckung gewährte Zuschüsse des Gesellschaftsunternehmens sind daher von der Aktivierungspflicht betroffen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1990130228.X03 ... mehr lesen...
Index: 21/01 Handelsrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §6 Z2;HGB §336;HGB §337;
Rechtssatz: Das Beteiligungsausmaß an einer Mitunternehmerschaft ergibt sich nur aus dem Verhältnis der einzelnen Mitunternehmeranteile zueinander. Die belBeh hat demnach zutreffend zunächst den Verlustanteil des echten stillen Gesellschafters der AbgPfl (GmbH) ausgeschieden. Nach der Ausscheidung dieses Anteil... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §6 Z1;EStG 1972 §6 Z2;
Rechtssatz: Bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gilt nach der Judikatur die Vermutung, daß die (gegebenenfalls um die AfA verminderten) Anschaffungskosten dem Teilwert entsprechen, weil von einem Kaufmann angenommen werden kann, daß er - Fehlmaßnahmen ausgenommen - grundsätzlich nicht mehr für ein Wirtschaftsgut aufwendet, a... mehr lesen...
Index: 21/02 Aktienrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: AktG 1965 §133 Z2;EStG 1972 §6 Z2;
Rechtssatz: Auch für die Bewertung von Beteiligungen sind die Umstände am Bilanzstichtag, allenfalls nach besserer Kenntnis zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung maßgebend, weshalb alle Erwägungen außer Betracht zu bleiben haben, die erst mit Vorgängen des nachfolgenden Wirtschaftsjahres im Zusammenhang stehen. ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §6 Z1;EStG 1972 §6 Z2;
Rechtssatz: Nach Lehre und Rechtsprechung besteht eine Vermutung dafür, daß der Teilwert jedes Wirtschaftsgutes im Zeitpunkt seiner Anschaffung oder Herstellung sich mit seinen Anschaffungskosten oder Herstellungskosten deckt. Die Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert ist grundsätzlich nur dann anzuerkennen, wenn der Steuerpfl... mehr lesen...
Index: 21/01 Handelsrecht21/02 Aktienrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: AktG 1965 §133 Z2;EStG 1972 §6 Z2;HGB §335;
Rechtssatz: Bewertungsmaßstab einer stillen Beteiligung ist nicht der in den Büchern des Geschäftsherrn ausgewiesene Wert, sondern die Anschaffungskosten, allenfalls ein durch äußere Umstände erwiesener geringerer Teilwert. European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §6 Z2;
Rechtssatz: Die Auffassung, der Ansatz eines niedrigeren Teilwertes sei nur dann zulässig, wenn eine Beteiligung einen erkennbar nicht nur vorübergehenden, sondern dauernden Wertschwund erlitten habe, der in absehbarer Zeit nicht aufholbar erscheine, ist unzutreffend. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:... mehr lesen...