Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §2 Abs1;EStG 1972 §6 Z4;
Rechtssatz: Da dem Erben bereits mit dem Tod des Erblassers die entsprechenden Einkünfte und damit auch die damit zusammenhängenden Vermögenswerte zuzurechnen waren und die Entnahme des ererbten Grundstückes zur Abfindung einer Pflichtteilsschuld als einkommensteuerlicher Anknüpfungspunkt für die Besteuerung der stillen Reserven... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §6;KStG 1966 §8 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
91/14/0128
Besprechung in:
ÖStZ 1995/6, S 104-108; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/12/10 89/14/0064 6 Stammrechtssatz Selbst wenn der Gesellschafterzuschuß einer GmbH von Anfang an nicht dazu bestimmt war, das Betriebskapi... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §20 Abs2;EStG 1972 §6 Z2;KStG 1966 §17;KStG 1966 §8 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
91/14/0128
Besprechung in:
ÖStZ 1995/6, S 104-108; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/12/10 89/14/0064 8 Stammrechtssatz Ebenso wie die Veräußerung einer Schachtelbeteiligung als Veräußerun... mehr lesen...
I. Das Verfahren S. 4 1. Der Beschwerdeführer S. 4 2. Die Gesellschaft S. 4 3. Die Villa S. 9 4. Der Verdacht S. 11 5. Die Selbstanzeigen S. 12 5.1. Dr. Gustav St. S. 12 5.2. Dr. Paul S. S. 17 6. Die erste Prüfung S. 18 6.1. Erhebungen S. 18 6.2. Aussagen S. 19 6.3. Vorhalteverfahren S. 21 6.4. Schlußbesprechung S. 24 6.5. Prüfungsbericht S. 26 6.6. Kontrollmitteilung S. 27 7. Das Strafverfahren S. 28 7.1. Einleitung S. 28 7.2. Aussagen S. 29 7.3. Der Beschluß S. 37 8. Die zweite Prüf... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §27 Abs1 Z1;EStG 1972 §4 Abs1;EStG 1972 §4 Abs3;EStG 1972 §5;EStG 1972 §6 Z2;KStG 1966 §8 Abs1; Beachte Besprechung in:ARD 4469/22/93, S 7; ARD 4472/48/93, S 6; ARD 4471/53/93, S 6; ARD 4470/26/93, S 6;
Rechtssatz: Wird bei einer Anteilsübertragung zwischen Gesellschaftern einer GmbH der ausscheidende Gesellschafter mit Wirtschaftsgütern... mehr lesen...
Über das Vermögen des Beschwerdeführers, der als Einzelunternehmer ein Schlosserunternehmen betrieben hatte, war am 24. August 1987 der Konkurs eröffnet worden. Das Konkursgericht verfügte die Betriebseinstellung; der Masseverwalter löste den Bestandvertrag betreffend die Betriebsstätte und sämtliche Dienstverträge auf; er veräußerte das gesamte Anlagevermögen sowie die Warenvorräte. Zum 30. September 1987 war der Betrieb vollständig aufgelöst. Für den Veranlagungszeitraum 1987 schätz... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §6 Z2;EStG 1972 §6 Z3;
Rechtssatz: Verbindlichkeiten sind gemäß § 6 Z 3 EStG 1972 unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 6 Z 2 mit dem Gegenwert (Verfügungsbetrag) anzusetzen, der dem Schuldner zugeflossen ist. Bei dem Erlöschen der Schulden durch Zahlung der Ausgleichsquote handelt es sich nicht um einen sogenannten "werterhellenden", objek... mehr lesen...
Die beschwerdeführende KG ermittelt den Gewinn gemäß § 5 EStG 1972. Zu ihrem Betriebsvermögen gehört ein zur Gänze vermietetes Gebäude. Im Streitzeitraum wurde das im Jahre 1970 um S 112.000,-- angeschaffte Gebäude mit einem Aufwand von rund S 7,5 Millionen umgebaut und generalsaniert. Die Beschwerdeführerin behandelte von dem Aufwand rund S 3,25 Millionen als Erhaltungsaufwand und den Rest als Herstellungsaufwand. Auf Grund der Ergebnisse einer Betriebsprüfung vertrat das Finanza... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §4 Abs4;EStG 1972 §6 Z1;EStG 1972 §6 Z2;EStG 1972 §7 Abs1;
Rechtssatz: Zur Unterscheidung zwischen Herstellungsaufwand und Erhaltungsaufwand bei Sanierung eines denkmalgeschützten Gebäudes durch Herstellung modernen Wohnkomforts (Austausch der Holzdecken durch Betondecken und der Holzstiegen durch Betonstiegen, Einrichtung von Zentralheizung, Bädern, WC... mehr lesen...
Zwischen den Streitteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind zwei Fragen strittig: Zum einen die Frage, ob der Beschwerdeführerin, deren Wirtschaftsjahr abweichend vom Kalenderjahr am 31. März endet, betreffend ein nach den Behauptungen der Beschwerdeführerin schon im Dezember 1987 um S 5,526.000,--; netto S 4,605.000,-- von der Maschinenfabrik A AG (Teilrechnung vom 18. Mai 1988) angeschafftes Wirtschaftsgut das Recht zustand, in der Bilanz zum 31. März 1988 eine vorzeitige... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §4 Abs1;EStG 1972 §5;EStG 1972 §6 Z3;
Rechtssatz: Die Bildung von Rückstellungen für zukünftige Risken ist nicht zulässig (Hinweis: Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 2te Auflage, Textzahl 284 zu § 6 EStG). Schlagworte Spätheimkehrer Tätigkeit für eine ausländische Macht European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §4 Abs1;EStG 1972 §5;EStG 1972 §6 Z3;
Rechtssatz: Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten (hier: Rückstellung für Produkthaftung) sind nur zulässig, wenn der betreffende Aufwand sich einerseits auf das abgelaufene Wirtschaftsjahr bezieht und anderseits die Verpflichtungsgrundlage zum Bilanzstichtag bereits vorhanden ist (Hinweis: Doralt-Ruppe, Gr... mehr lesen...
Die Beschwerdeführer, ein Arzt sowie ein Gast- und Landwirt, betreiben einen Reit- und Zuchtbetrieb in der Rechtsform einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht. Laut Punkt III 2 des (auf Kanzleipapier des nunmehrigen Beschwerdevertreters errichteten) Gesellschaftsvertrages vom 15. Februar 1989 wurde bezüglich Einlagen und Beteiligung der Gesellschafter folgende Regelung getroffen: a) Herr Dr. L (Erstbeschwerdeführer) verpflichtet sich, die zur Erreichung des Geschäftszweckes erforder... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: EStG 1972 §19 Abs1;EStG 1972 §6 Z1;EStG 1972 §6 Z11;EStG 1972 §7 Abs1;UStG 1972 §12;
Rechtssatz: Ein nicht abzugsfähiger Vorsteuerbetrag gehört zu den Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes, auf dessen Anschaffung er entfällt. Ergibt sich nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes die Nichtabzugsfähigkeit eines als abzugsfähig behande... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist eingeantwortete gesetzliche Erbin nach ihrer am 27. März 1985 verstorbenen Mutter. Die Erblasserin hatte am Standort O 8 und 9 eine Gastwirtschaft betrieben, in der sie seit Jahren ausschließlich Flüchtlingen aus Traiskirchen in Verrechnung mit dem BM für Inneres entgeltlich Unterkunft gewährt hatte. Die Ehe der Erblasserin war mit Beschluß des KG Wr. Neustadt vom 17. November 1982, gemäß § 55a EheG geschieden worden, wobei sich die Erblasserin in einem geri... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §24;EStG 1972 §6 Z9; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/14/0015 E 4. Juni 1985 RS 1 Stammrechtssatz Fallen dem Erben vom Erblasser betrieblich verwendete Wirtschaftsgüter von solchem Umfang und Gewicht zu, daß von einem Übergang des Betriebes des Erblassers an den Erben gesprochen werden kann, so sind die Verfügungen über das Betriebsvermögen (Betriebs... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft mbH ein Transportunternehmen mit Kraftfahrzeugreparaturwerkstätte. Der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer JB brachte sein Einzelunternehmen zum 1. Jänner 1978 in die Beschwerdeführerin ein. Seit dem Jahr 1980 sind der Beschwerdeführerin die TI Transportgesellschaft mbH (vormals A Fahrzeugfabrikgesellschaft mbH) und die E Transportgesellschaft mbH als Organgesellschaften eingegliedert. Anläßlich einer di... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin betreibt ein Inkassobüro, für das sie den Gewinn gemäß § 5 EStG 1972 ermittelt. Ihre Tätigkeit sieht folgendermaßen aus: Nach Auftragserteilung wendet sich die Beschwerdeführerin mit einer schriftlichen Mahnung an den Schuldner des Auftraggebers (in der Folge: Schuldner), um ihm mitzuteilen, sie sei nun berechtigt, die genannte Forderung im Namen des Auftraggebers einzuziehen. Mit dieser Zahlungsaufforderung werden dem Schuldner gleichzeitig die Kosten d... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §21 Abs1;EStG 1972 §4 Abs1;EStG 1972 §4 Abs4;EStG 1972 §6 Z1;KStG 1966 §8 Abs1;
Rechtssatz: Ausführungen zur Angemessenheit des Gehaltes des Geschäftsführers (und Alleingesellschafters) einer GmbH sowie zur Höhe des Ansatzes des Mietwertes für die von der GmbH dem Geschäftsführer überlassene Wohnung. ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §6;
Rechtssatz: Ausführungen betreffend die Bilanzierungspflicht von Forderungen eines Inkassobüros gegenüber seinem Auftraggeber. Auch wenn solche Forderungen nur unter der aufschiebenden Bedingung, daß der Schuldner überhaupt etwas - und seien es auch betragsmäßig nur die Kosten der Einzugsmaßnahmen - bezahlt, so ändert sich dadurch nichts an der buch... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §6;
Rechtssatz: Ist neben einem größeren Herstellungsaufwand auch Erhaltungsaufwand angefallen und läßt sich der gesamte Aufwand nicht trennen, so liegt insgesamt aktivierungspflichtiger Herstellungsaufwand vor. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1989140248.X07 Im RIS seit 20... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §4;BewG 1955 §57;EStG 1972 §6;
Rechtssatz: Nach § 4 BewG sind Wirtschaftsgüter und damit auch Forderungen, deren Erwerb vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, erst bei Eintritt derselben zu berücksichtigen. Solche Forderungen sind daher bei der Ermittlung der Einheitswerte nicht als zum Betriebsvermögen gehörend anzusetze... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §6;
Rechtssatz: Herstellungsaufwand liegt vor, wenn bauliche Maßnahmen die Wesensart des Gebäudes ändern, wie dies zB bei einem Anbau, einem Umbau größeren Ausmaßes oder bei einer Gebäudeaufstockung der Fall ist. Hingegen bilden regelmäßig erforderliche Ausbesserungen auch dann Erhaltungsaufwand, wenn sie den Gebäudewert steigern oder wenn es sich um ei... mehr lesen...
Die Beschwerdeführer waren Gesellschafter der M-L GmbH & Co KG und sind nach Löschung dieser Gesellschaft im Handelsregister Gesellschafter der "M-L" Gesellschaft nach bürgerlichem Recht. Nach den unbestrittenen Feststellungen einer bei der KG zunächst für die Jahre 1982 bis 1984, in der Folge auch für die Jahre 1985 bis 1987 durchgeführten Betriebsprüfung handelte es sich bei der ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelnden Personengesellschaft um ein Leasing-Un... mehr lesen...
Die Beschwerdeführer waren Gesellschafter der H-Leasing GesmbH & Co KG und sind nach Löschung dieser Gesellschaft im Handelsregister im Jahre 1983 Gesellschafter der H-GesnbR. Sowohl die H-Leasing GesmbH & Co KG als auch die H-GesnbR (in der Folge Mitunternehmerschaften) ermittelte ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Nach den unbestrittenen Feststellungen einer für die Jahre 1982 bis 1986 durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung handelte es sich bei den Mitunte... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §1346;EStG 1972 §4 Abs1;EStG 1972 §5;EStG 1972 §6 Z3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/02/03 92/13/0069 2 Stammrechtssatz Bei der Abdeckung betrieblicher Verbindlichkeiten durch die als Bürgen haftenden Personengesellschafter handelt es sich um Gesellschaftereinlagen, für die auch dann keine Rückste... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der Abdeckung betrieblicher Verbindlichkeiten durch die als Bürgen haftenden Personengesellschafter handelt es sich um Gesellschaftereinlagen, für die auch dann keine Rückstellungen gebildet werden dürfen, wenn die Einlagen auf den Ausfall erwarteter Einnahmen aus Dauerrechtsverhältnissen zurückzuführen sind, da Einlagen (ebenso wie Entnahmen) beim Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs 1 EStG 1972 erfolgsneutral zu bleiben haben. Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin bildete in den Streitjahren Rückstellungen für nicht konsumierte Urlaube durch Anwendung bestimmter Faktoren (1987 und 1988: jeweils 1,6, 1989: 1,8) vom offenen Bruttourlaubsentgelt. Auf Grund der Ergebnisse einer abgabenbehördlichen Prüfung änderte das Finanzamt die Höhe dieser Rückstellungen und bemaß sie dem Bericht des Prüfers gemäß mit dem offenen Bruttourlaubsentgelt plus anteilige Sonderzahlungen plus 27 Prozent direkte Lohnnebenkosten, woraus sich ein Fa... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin bildete in den Streitjahren Rückstellungen für nicht konsumierte Urlaube durch Anwendung bestimmter Faktoren (1987 und 1988: jeweils 1,6, 1989: 1,8) vom offenen Bruttourlaubsentgelt. Auf Grund der Ergebnisse einer abgabenbehördlichen Prüfung änderte das Finanzamt die Höhe dieser Rückstellungen und bemaß sie dem Bericht des Prüfers gemäß mit dem offenen Bruttourlaubsentgelt plus anteilige Sonderzahlungen plus 27 Prozent direkte Lohnnebenkosten, woraus sich ein Fa... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §14;EStG 1972 §4 Abs1;EStG 1972 §5;EStG 1972 §6 Z3;EStG 1988 §14;EStG 1988 §4 Abs1;EStG 1988 §5;EStG 1988 §6 Z3;
Rechtssatz: Keine Rückstellung für unverbrauchten Urlaub auf der Basis eines produktiven Leistungslohnes und im Folgejahr anwachsender Urlaubsansprüche und Abfertigungsansprüche. Ein Zusammenhang zwischen unverbrauchtem Urlaub und Aufwand für... mehr lesen...