TE Vwgh Erkenntnis 1993/5/26 90/13/0155

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Veröffentlicht am 26.05.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
25/01 Strafprozess;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
32/03 Steuern vom Vermögen;
33 Bewertungsrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37 impl;
AVG §37;
AVG §45 Abs2 impl;
AVG §45 Abs2;
AVG §46 impl;
AVG §69 Abs1 Z2 impl;
AVG §7;
BAO §115 Abs1;
BAO §115;
BAO §116 Abs1;
BAO §119;
BAO §147;
BAO §148 Abs3 litb;
BAO §148;
BAO §166;
BAO §167 Abs2;
BAO §169;
BAO §183 Abs3;
BAO §184 Abs1;
BAO §184 Abs2;
BAO §184;
BAO §207 Abs2;
BAO §21;
BAO §24 Abs1 litd;
BAO §303 Abs1 litb;
BAO §303 Abs4;
BAO §303;
BAO §54;
BAO §55;
BAO §61;
BAO §76 Abs1 litd;
BAO §76 Abs1;
BAO §90 Abs1;
BewG 1955 §69 Abs1;
B-VG Art20;
EStG 1972 §2 Abs1;
EStG 1972 §2 Abs3;
EStG 1972 §2;
EStG 1972 §27 Abs1 Z1;
EStG 1972 §27 Abs1 Z4;
EStG 1972 §29;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs3;
EStG 1972 §5;
EStG 1972 §6 Z2;
FinStrG §115;
FinStrG §197 Abs1;
FinStrG §197;
FinStrG §33;
FinStrG §8 Abs1;
FinStrG §80;
FinStrG §82 Abs2;
FinStrG §99 Abs2;
KStG 1966 §8 Abs1;
MRK Art5;
MRK Art6 Abs2;
StPO 1975 §84 Abs1;
VermStG;
VwGG §36 Abs1;
VwGG §38 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §48 Abs2 Z2;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in:ARD 4469/22/93, S 7; ARD 4472/48/93, S 6; ARD 4471/53/93, S 6; ARD 4470/26/93, S 6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Pokorny, Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Büsser, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat V, vom 23. März 1990, Zl. 6/1 - 1333/88-06, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens und die Sachbescheide über Umsatzsteuer 1975, 1977, 1979 und 1980, Einkommensteuer 1973, 1974, 1975, 1976, 1977, 1979, Einheitswert des Betriebsvermögens zum 1. Jänner der Jahre 1975, 1976, 1977, 1978, 1979, 1980 und 1981, Vermögensteuer zum 1. Jänner der Jahre 1974, 1975, 1976 und 1981 sowie den endgültigen Einkommensteuerbescheid 1980,

Spruch

1. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde wird, soweit sie den angefochtenen Bescheid in seinem Abspruch über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einheitswert des Betriebsvermögens zum 1. Jänner der Jahre 1975, 1976, 1979 und 1981 und betreffend Vermögensteuer zum 1. Jänner der Jahre 1975, 1976 und 1981, sowie über Vermögensteuer zum 1. Jänner der Jahre 1976 und 1981 bekämpft, zurückgewiesen;

2. zu Recht erkannt:

der angefochtene Bescheid wird im Umfang seines Abspruchs über Einkommensteuer der Jahre 1975, 1977 und 1979 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und über Einkommensteuer des Jahres 1980 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben;

im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I. Das Verfahren S. 4

1.

Der Beschwerdeführer S. 4

2.

Die Gesellschaft S. 4

3.

Die Villa S. 9

4.

Der Verdacht S. 11

5.

Die Selbstanzeigen S. 12

5.1. Dr. Gustav St. S. 12

5.2. Dr. Paul S. S. 17

6. Die erste Prüfung S. 18

6.1. Erhebungen S. 18

6.2. Aussagen S. 19

6.3. Vorhalteverfahren S. 21

6.4. Schlußbesprechung S. 24

6.5. Prüfungsbericht S. 26

6.6. Kontrollmitteilung S. 27

7. Das Strafverfahren S. 28

7.1. Einleitung S. 28

7.2. Aussagen S. 29

7.3. Der Beschluß S. 37

8. Die zweite Prüfung S. 41

8.1. Stellungnahmen zum Gerichtsbeschluß S. 42

8.2. Verfahrensverlauf - Konten und Mittelherkunft S. 46

8.3. Verfahrensverlauf - verdeckte Gewinnausschüttungen S. 68

8.4. Schlußbesprechung S. 82

8.5. Prüfungsbericht S. 86

9.

Die Bescheide erster Instanz S. 101

10.

Die Verurteilung wegen falscher Beweisaussage S. 102

11.

Die Berufung S. 103

12.

Die Berufungsentscheidung im Gesellschaftsverfahren S. 115

13.

Das Verfahren vor der belangten Behörde S. 116

14.

Der angefochtene Bescheid S. 122

15.

Die Medien S. 128

16.

Die Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes S. 129

II. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes S. 130

1.

Grundsätzliches S. 130

2.

Das Vorgehen der staatlichen Organe insgesamt S. 133

3.

Zurechnung der Konten S. 151

3.1. Rechtliche Beurteilung S. 151

3.2. Verfahrensrüge S. 151

3.3. Beweisrüge S. 156

4. Herkunft der Gelder S. 163

4.1. Rechtsrüge S. 163

4.2. Beweis- und Verfahrensrüge S. 169

5. Veräußerung der Wirtschaftstreuhänderkanzlei S. 169

5.1. Rechtsrüge S. 169

5.2. Verfahrensrüge S. 169

5.3. Beweisrüge S. 170

6. Erwerb des Gesellschaftsanteils S. 178

6.1. Rechtsrüge S. 178

6.2. Beweis- und Verfahrensrüge S. 185

7.

Verjährung und Amnestie S. 185

8.

Wiederaufnahme des Verfahrens S. 189

9.

Besteuerungsausmaß S. 191

10.

Erläuterung des Entscheidungsspruchs S. 191

11.

Begründung der Kostenentscheidung S. 192

I.

              1.              Der Beschwerdeführer war in den Streitjahren Bundesminister für Finanzen. Er hatte im Juli 1966 die Berufsbefugnis als Steuerberater und im Juni 1968 jene als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater erlangt. Nachdem er am 3. Oktober 1966 eine Wirtschaftstreuhänderkanzlei eröffnet hatte, wurde er am 10. November 1966 zum Kanzleiverweser des Buchprüfer- und Steuerberatungs-Witwenfortbetriebes seiner Mutter nach seinem am 11. Oktober 1965 verstorbenen Vater bestellt. Von dieser Funktion wurde der Beschwerdeführer nach seiner Berufung als Mitglied der Bundesregierung im April 1970 mit Wirkung vom 28. April 1970 abberufen. Mit Wirkung vom 18. November 1980 meldete er das Ruhen seiner Berufsbefugnisse an.

2.1. Am 11. Juni 1970 gründete der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Frau Mag. Brigitte und mit Dkfm. Dr. Franz B. die C. Gesellschaft mbH (im folgenden: Gesellschaft) mit einem Stammkapital von S 100.000,--, auf welches der Beschwerdeführer eine Stammeinlage von S 51.000,--, seine Gattin eine solche von

S 24.000,-- und Dkfm. Dr. Franz B. eine solche von

S 25.000,-übernahmen und diese jeweils zu einem Viertel bar einzahlten. Die Vertragspartner vereinbarten Teilbarkeit und Übertragbarkeit der Geschäftsanteile mit der Einschränkung, daß die Abtretung von Geschäftsanteilen oder Teilen von ihnen an gesellschaftsfremde Personen der Zustimmung der Generalversammlung bedürfen sollte. Zum Geschäftsführer wurde Univ.Prof. Dr. Franz J., zum Prokuristen der Gesellschafter Dkfm. Dr. Franz B. bestellt. Am 30. April 1973 wurde die Bestellung von Dkfm. Dr. Franz B. anstelle von Univ.Prof. Dr. Franz J. zum Geschäftsführer, am 4. Juli 1973 die Bestellung von Günter K. und Julia, der Mutter des Beschwerdeführers, zu Einzelprokuristen im Handelsregister eingetragen.

In einer am 19. Februar 1975 errichteten Urkunde wurde von der Mutter des Beschwerdeführers und der Gesellschaft der Inhalt eines mit Wirkung vom 1. November 1970 mündlich geschlossenen Übergabe- und Leibrentenvertrages festgehalten, wonach die Mutter des Beschwerdeführers den am 1. November 1970 vorhandenen Kundenstock des bisher von ihr innegehabten Witwenfortbetriebes nach dem Vater des Beschwerdeführers der Gesellschaft gegen eine wertgesicherte monatliche Leibrente veräußerte und die Gesellschaft diesen Kundenstock ebenso wie die zum 31. Oktober 1970 zum Witwenfortbetrieb bestandenen Dienstverhältnisse übernahm. Am 19. Februar 1980 wurde die Bestellung von Mag. Brigitte, der Gattin des Beschwerdeführers, und von Dkfm. Gerhard N. als weiteren Einzelprokuristen im Handelsregister eingetragen. Am 29. Juli 1980 erfolgte im Handelsregister die Eintragung von Dkfm. Gerhard N. als Geschäftsführer anstelle des Dkfm. Dr. Franz B.

2.2. Am 18. August 1980 unterfertigten Dkfm. Dr. Franz B. einerseits und Dkfm. Gerhard N. als Geschäftsführer sowie Günter K. als Prokurist für die Gesellschaft andererseits eine Vereinbarung über die einvernehmliche Beendigung des zwischen der Gesellschaft und Dkfm. Dr. Franz B. (auch) bestandenen Dienstverhältnisses zum 31. Juli 1980. In der Urkunde wurde die Dkfm. Dr. Franz B. gebührende Abfertigung mit S 744.419,97 brutto und die ihm gewährte freiwillige Abfertigung mit dem Betrag von S 930.187,50 einvernehmlich beziffert und festgehalten, daß Dkfm. Dr. Franz B. ab dem 1. August 1980 keiner Konkurrenzklausel im Sinne des § 36 Angestelltengesetz unterliege.

Mit einem ebenfalls am 18. August 1980 errichteten Notariatsakt machte Dkfm. Dr. Franz B. dem Beschwerdeführer das Anbot zum Abschluß eines Abtretungsvertrages, mit welchem er dem Beschwerdeführer den seiner Stammeinlage von

S 25.000,-entsprechenden Geschäftsanteil an der Gesellschaft abtreten würde. Die Punkte 3 bis 5 des angebotenen Vertragstextes haben folgenden Wortlaut:

"3. Das beiderseits für angemessen befundene Abtretungsentgelt entspricht einem Viertel des gemeinen Wertes der C. Gesellschaft mbH. Die betragliche Ermittlung werden die Vertragsteile einem Schiedsmann überlassen. Der Schiedsmann hat ein Angehöriger der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu sein.

4. Sollten sich (der Beschwerdeführer) und Herr Dkfm. Dr. Franz B. bis zum 31. Dezember 1982 auf keinen Schiedsmann einigen können, so hat jeder der beiden Teile bis zum 15. Jänner 1983 einen Angehörigen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit dem Auftrag zu bestellen, gemeinsam mit dem vom anderen Teil bestellten Wirtschaftstreuhänder einen Vorschlag für die Berechnung des Abtretungsentgeltes auszuarbeiten. Sollten die beiden so bestellten Wirtschaftstreuhänder einen gemeinsamen Vorschlag für die Berechnung des Abtretungsentgeltes erstatten, so erachten sich (der Beschwerdeführer) und Herr Dkfm. Dr. Franz B. an diese Bewertung gebunden.

5. Sollte auch nur einer der beiden Teile bis zum 15. Jänner 1983 keinen Wirtschaftstreuhänder bestellt haben (die Bestellung muß dem anderen Teil schriftlich bis zum 15. Jänner 1983 mitgeteilt worden sein), oder sollten die beiden Angehörigen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder keinen gemeinsamen Vorschlag bis zum 28. Februar 1983 erstattet haben, so ist der Schiedsmann, welcher das Abtretungsentgelt für beide Teile verbindlich festlegt, vom Präsidenten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu bestellen. Auch dieser Schiedsmann hat Angehöriger der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu sein. Das Abtretungsentgelt ist am 31. März 1983 fällig."

Die Übertragung und Übernahme des vertragsgegenständlichen Geschäftsanteiles sollte mit dem 31. Juli 1980 als vollzogen gelten. Die Bindung an dieses Anbot wurde von Dkfm. Dr. Franz B. bis zum 31. Dezember 1980 erklärt.

Am 20. August 1980 wurde dieses Anbot vom Beschwerdeführer mit Notariatsakt angenommen.

Am 17. September 1982 errichteten Dkfm. Dr. Franz B. und der mit notariell beglaubigter Spezialvollmacht für den Beschwerdcführer einschreitende Dkfm. Gerhard N. einen Notariatsakt, in welchem als Nachtrag zum Abtretungsvertrag vom 18. und 20. August 1980 zwischen den Parteien dieses Abtretungsvertrages einvernehmlich festgestellt wurde, daß das nach der Vereinbarung zu entrichtende Entgelt für den abgetretenen Geschäftsanteil der Gesellschaft in der Höhe des Nominales der Stammeinlage, somit im Betrage von S 25.000,-- zur Gänze berichtigt und daher am 31. März 1983 keine weitere Zahlung zu leisten sei.

2.3. Am 19. November 1980 wurde zwischen dem Beschwerdeführer und der durch Dkfm. Gerhard N. als Geschäftsführer vertretenen Gesellschaft eine Vereinbarung unterfertigt, nach welcher der Beschwerdeführer die in seinem Alleineigentum stehende Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatungskanzlei in Wien 21, H.-Gasse 9, der Gesellschaft verkaufte. Die Punkte 2 bis 4 des Vertragsteils II haben (unter Vernachlässigung orthographischer Irrtümer) folgenden Wortlaut:

"2. Das kaufgegenständliche Unternehmen besteht im einzelnen aus folgendem:

a)

aus dem Kundenstock;

b)

Kundenforderungen, sowie bereits erbrachten, jedoch noch nicht fakturierten Leistungen;

              c)              dem Mobiliar und dem zum Kanzleibetrieb gehörigen Inventar, welches in ein gesondertes Inventarverzeichnis aufgenommen wird, welches einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bilden wird.

              3.              Kaufpreis:

Die Käuferin verpflichtet sich zur Bezahlung eines Kaufpreises in der Höhe von S 5,000.000,-- zuzüglich 18 % MwSt. Die Berichtigung dieses Kaufpreises ist bereits im Verrechnungswege erfolgt und quittiert (der Beschwerdeführer) mit der Unterfertigung dieser Vereinbarung den Erhalt des Kaufpreises.

              4.              Der Zustand des Unternehmens, die Höhe der Kundenforderungen, sowie der zwar erbrachten, jedoch noch nicht fakturierten Leistungen, sowie allfällige Lieferantenverbindlichkeiten sind der Käuferin hinlänglich bekannt. (Der Beschwerdeführer) leistet keine Gewähr für eine bestimmte Beschaffenheit, Eignung oder einen bestimmten Ertrag des Unternehmens, jedoch haftet er dafür, daß keine weiteren, der Käuferin nicht ohnedies bekannten Forderungen dritter Personen bestehen."

Als Übergabe und Übernahmestichtag wurde der 1.11.1980 vereinbart; in Punkt 6 des Vertragsteils II nahm die Gesellschaft die Verpflichtung auf sich, die im Unternehmen des Beschwerdeführers beschäftigte Frau Luise D. mit sämtlichen dieser zustehenden Rechten und Pflichten zu übernehmen und den Beschwerdeführer hinsichtlich aller eventueller Ansprüche dieser Dienstnehmerin aus dem bestandenen Arbeitsverhältnis schad- und klaglos zu halten. Unter Bezugnahme auf die abgeschlossene Vereinbarung legte der Beschwerdeführer der Gesellschaft noch am gleichen Tage eine auf "Kundenstock und noch nicht fakturierte Leistungen" lautende Rechnung über einen Betrag von S 5,000.000,-- zuzüglich 18 % USt.

2.4. Ebenfalls am 19. November 1980 kam es zur Errichtung mehrerer Notariatsakte. In dem einen dieser Notariatsakte trat die Gattin des Beschwerdeführers ihren der Stammeinlage von

S 24.000,-entsprechenden Geschäftsanteil an der Gesellschaft je zur Hälfte an Günter K. und Dkfm. Gerhard N. mit Wirksamkeit vom 1. September 1980 ab. Als Abtretungspreis wurde für die beiden gleichen Teile des abgetretenen Geschäftsanteiles je ein Betrag von

S 2,500.000,-- vereinbart. In dem Vertragswerk wird die Kenntnis der Anteilsveräußerin davon festgehalten, daß die beiden Anteilserwerber und der Beschwerdeführer die Umwandlung der Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft beabsichtigen, bis zu deren Registrierung der Abtretungspreis gestundet sein sollte. Ein weiterer Notariatsakt enthält Regelungen über die künftige Besorgung der Arbeitsgebiete Steuerberatung einerseits und Wirtschaftsprüfung andererseits durch zwei verschiedene Gesellschaften und bestimmt vorvertraglich die Gestaltung der ausschließlichen Anteilsinhaberschaft von Günter K. und Dkfm. Gerhard N. an diesen Gesellschaften unter Einräumung von Anteilsrückübertragungsoptionen an den Beschwerdeführer, der sich überdies zutat Abschluß eines Hauptmietvertrages über die aus dem Betriebsvermögen der derzeitigen Gesellschaft zu entnehmende Liegenschaft an die künftigen Gesellschaften und ihre Gesellschafter verband. Schließlich errichteten Günter K., Dkfm. Gerhard N. und der Beschwerdeführer mit einem weiteren Notariatsakt die C. Wirtschaftstreuhandgesellschaft mbH. Am 1. September 1981 wurde die durch Umwandlung der C. Gesellschaft mbH entstandene C. Gesellschaft mbH Nfg. KG. im Handelsregister eingetragen. Die Eintragung der C. Wirtschaftstreuhandgesellschaft mbH im Handelsregister erfolgte am 17. Dezember 1980, mit Eintragung vom 17. Februar 1981 wurde die Änderung ihres Firmenwortlauts in C. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH registriert.

3.1. Mit Kaufvertrag vom 16. Juli 1975 erwarb Dr. Paul S., der Schwiegervater des Beschwerdeführers, von Ingrid P. das Alleineigentum an der mit einem Einfamilienhaus bebauten Liegenschaft N. 44 um einen Kaufpreis von S 10,000.000,--. Zur Finanzierung dieses Kaufpreises sowie der KaufnebenAdaptierungskosten räumte die X-Bank Dr. Paul S. einen Barkredit über S 7,000.000,-- und einen Garantiekredit über S 5.450.000,-- ein. Der Barkredit sollte bei einer anfänglichen Verzinsung von 8,5 % unter gleichzeitiger Einräumung eines Zinsenbonus von 2,5 % bis 31. Dezember 1994 getilgt werden, wobei bis 30. Juni 1980 Tilgungsraten nicht zu leisten waren. Der Beschwerdeführer übernahm für diesen Kredit die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB, verpfändete seine Ansprüche aus der von ihm vom 1. Februar 1976 bis 1. Februar 1982 abgeschlossenen Lebensversicherung von S 7,000.000,-- zur Sicherstellung aller Forderungen der Bank ebenso wie die aus der mit einer Versicherungssumme von S 15,000.000,abgeschlossenen Eigenheimversicherung und trug die anfallenden Kreditzinsen. Der Garantiekredit wurde von der Bank mit einer Laufzeit bis 15. Jänner 1977 bereitgestellt, wobei sämtliche Sicherheiten des Barkredites galten und darüberhinaus Wertpapiere im Kurswert von rund S 4,500.000,-- verpfändet wurden. Im Dezember 1976 wurde der überwiegende Teil dieser Wertpapiere verkauft und der Verkaufserlös dem Girokonto des Beschwerdeführers gutgebucht.

Die Liegenschaft wurde seit dem Erwerb durch Dr. Paul S. ausschließlich vom Beschwerdeführer und seiner Familie benützt, der Beschwerdeführer trug auch die Erhaltungs- und Betriebskosten des Hauses.

Mit Kaufvertrag vom 30. Oktober 1981 übertrug Dr. Paul S. sein Alleineigentum an dieser Liegenschaft um einen Kaufpreis von S 12,000.000,-- an seine Tochter, welche ihrerseits mit Kaufvertrag vom 6. November 1981 einen Hälfteanteil der erworbenen Liegenschaft gegen einen Kaufpreis von S 4,600.000,-- an Dr. Gustav St. veräußerte; diesen so erworbenen Hälfteanteil schenkte Dr. Gustav St. am gleichen Tag dem Beschwerdeführer.

3.2. Das diese Erwerbsvorgänge betreffende Grunderwerbsteuerverfahren endete hinsichtlich des Beschwerdeführers mit der Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom 13. April 1988, GA 11274/39/88, und betreffend die Ehegattin des Beschwerdeführers mit Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom 15. Juni 1988, GA 11-900/46/88. Mit diesen Bescheiden wurde gegenüber dem Bfr und seiner Ehegattin, ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von jeweils

S 5,457.032,-Grunderwerbsteuer mit der Begründung festgesetzt, daß Dr. Paul S. die Liegenschaft nur als Treuhänder des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin je zur Hälfte erworben hätte. Die den Beschwerdeführer betreffende Berufungsentscheidung blieb unangefochten, die von seiner Gattin gegen den sie betreffenden Bescheid erhobene Beschwerde wurde nach Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof mit dem hg. Erkenntnis vom 28. November 1991, 89/16/0023, als unbegründet abgewiesen.

3.3. Die an diese Liegenschaft angrenzende Liegenschaft N: 42 wurde mit Kaufvertrag vom 4. August 1978 von Dipl.Ing. Walther B. als Alleineigentümer erworben. An der Finanzierung des Kaufpreises beteiligte sich der Beschwerdeführer mit einem Betrag von S 1,900.000,--, der Restbetrag von S 2,600.000,-- wurde mit Hilfe eines von Dipl.Ing. Walther B. aufgenommenen Bankkredits aufgebracht. Der Liegenschaftsverkäufer, der den Kaufpreis schon vor Vertragsunterfertigung zur Gänze ausbezahlt erhalten hatte, erfuhr erst anläßlich der Unterzeichnung des Kaufvertrages beim Notar, daß sein Vertragspartner nicht, wie von ihm angenommen, der Beschwerdeführer, sondern der ihm unbekannte Dipl.Ing. Walther B. sei, der die Vertragsurkunde schon zuvor unterschrieben hatte. Niemand aus der Familie des Dipl.Ing. Walther B. benützte die Liegenschaft, Dipl.Ing. Walther B. erzählte seiner Frau vom Erwerb der Liegenschaft erst kurz vor seinem Tod und berichtete ihr, daß er die Liegenschaft in der Absicht gekauft habe, dort eine Verbauung zu verhindern. Nach dem Ableben des Dipl.Ing. Walther B. am 29. November 1983 wurde die Liegenschaft von seiner Witwe um den Betrag von S 4,500.000,-an den ihr nicht bekannten Bernd W. verkauft, der ihr vom Steuerberater des Beschwerdeführers, dem auch Dipl.Ing. Walther B. noch eine Vollmacht ausgestellt hatte, als Käufer genannt worden war. Der Erlös aus der Veräußerung der Liegenschaft an Bernd W. kam nach Abzug der aufgelaufenen Zinsen je zur Hälfte der Verlassenschaft nach Dipl.Ing. Walther B. und dem Beschwerdeführer zu.

3.4. In dem diesen Sachverhalt betreffenden Grunderwerbsteuerverfahren wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. März 1988, GA 11-274/35/88, dem Beschwerdeführer gegenüber Grunderwerbsteuer aus dem Titel des Erwerbes der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über einen Hälfteanteil an dieser Liegenschaft mit der Begründung festgesetzt, daß Dipl.Ing. Walther B. hinsichtlich eines Hälfteanteiles an der Liegenschaft nur Treuhänder gewesen sei. Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde nach Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof mit dem hg. Erkenntnis vom 28. November 1991, 88/16/0166, als unbegründet abgewiesen.

4. In einer Sondersitzung des Nationalrates am 21. August 1980 wurde der Verdacht geäußert, daß der Beschwerdeführer den lediglich unter dem Namen seines Schwiegervaters getätigten Ankauf der von ihm und seiner Familie bewohnten Villa N. 44 mit unversteuerten Mitteln finanziert habe. Zur Untermauerung dieser Verdächtigung wurden Kopien aus Akten der X-Bank über die Dr. Paul S. eingeräumten Kredite vorgelegt, unter denen sich eine Urkunde befand, die als "Betreff" die Bezeichnung "Kurswertaufstellung (Beschwerdeführer)" nennt und folgende Wertpapierdepots aufzählt:

"Wertpapierdepot-

Name

Gesamtverkaufserlös

Nr.

 

per 31.12.1976

511 392 508

(Beschwerdeführer)

S   154.460,90

512 294 802

(Mutter)

S   506.351,76

512 568 304

(Beschwerdeführer)

 

 

und (Gattin)

S 1,302.606,48

801 001 561

Wertpapierkassakonto

S 1,007.344,98

801 009 002

Wertpapierkassakonto

S   776.011,63

801 004 144

Wertpapierkassakonto

 

Summe

 

S 4,799.892,41"

5.1.1. Vier Tage nach der erwähnten Sondersitzung des Nationalrates, nämlich am 25. August 1980, erstattete Dr. Gustav St. an das für ihn zuständige Finanzamt eine Selbstanzeige, in welcher er sich zu den in der dem Parlament vorgelegten "Kurswertaufstellung (Beschwerdeführer)" enthaltenen anonymen Wertpapierkassakonten 801 001 561 (im folgenden: 1. WKK), 801 009 002 (im folgenden: 2. WKK), 801 004 144 (im folgenden: 3. WKK) und zu einem weiteren anonymen Wertpapierkassakonto mit der Nr. 801 005 059 (im folgenden: 4. WKK) bekannte. Nach dem Wortlaut seiner Selbstanzeige sei er im Zuge eines Gespräches mit Freunden und nach einer Nachfrage bei seinem neuen Sachbearbeiter auf die für ihn erschreckende Tatsache gestoßen, daß er insoferne offensichtlich jahrelang einem Irrtum unterlegen sei, als er geglaubt habe, daß die von ihm ersparten und aus der Auflösung seines Haxashaltes stammenden Beträge, die er in Wertpapieren angelegt habe, steuerbegünstigt gewesen seien. In diesem Glauben habe er auch die Unterlagen weggeworfen, habe jedoch bei seinem Kreditinstitut noch Auskunft erhalten und unter Mitarbeit seines Sachbearbeiters eine Aufstellung verfassen können, die auf den Auskünften des Bankinstitutes und seiner Erinnerung beruhe, welche Aufstellung er in der Beilage mit der Bitte überreiche, die notwendigen Maßnahmen zur Korrektur seines Irrtums durchzuführen. In einem Nachsatz fügte er an, daß er meine, die Unterlagen doch nicht weggeworfen zu haben, sondern daß sie bei der Auflösung seines Haushaltes und nach dem Tode seiner Frau nicht mehr auffindbar gewesen seien.

Dieser Selbstanzeige waren Aufstellungen über die zu den jeweiligen Stichtagen vom 1. Jänner 1970 bis zum 1. Jänner 1980 auf den vier anonymen Wertpapierkassakonten erliegenden Wertpapiere unter Angabe der Summe der Nominal- und Kurswerte, über die zu denselben Stichtagen bestehenden Sparguthaben der den betroffenen Wertpapierdepots zugeordneten Spareinlagebücher und Kombisparbücher und über die in den betroffenen Jahren auf Grund dieser Wertpapiere und Spareinlagen bezogenen Erträgnisse angeschlossen. Zusätzlich wies Dr. Gustav St. für den nämlichen Zeitraum noch Forderungen in Höhe von S 2,964.163,-- aus.

5.1.2. Die seine steuerliche Vertretung wahrnehmende Gesellschaft brachte in einer Vorhaltsbeantwortung vom 8. Oktober 1980 vor, daß Dr. Gustav St. ein selbständiges Vermögen seiner am 2. April 1971 verstorbenen Gattin nicht erinnerlich sei. Es seien Wertgegenstände aus der schon im Jahre 1973 begonnenen und am 15. Februar 1978 beendeten Auflösung des Haushaltes durch die verstorbene Schwester veräußert worden, wobei Dr. Gustav St. sich nicht daran erinnern könne, an wen und in welchem Betrag die Gegenstände veräußert worden seien. Seine selbständige Tätigkeit habe er im Jahre 1974 beendet. Die Höhe seiner in die schriftliche Selbstanzeige aufgenommenen Forderungen müsse er nach Durchsicht und den ihm gegebenen Auskünften nach oben dahin berichtigen, daß diese Forderungen am 31. Dezember 1976 S 2,981.926,--, am 31. Dezember 1977 und 1978 S 3,378.167,-und am 31. Dezember 1979 S 4,489.521,35 betragen hätten. Das in der Zusammenschau der Selbstanzeige vom 25. August 1980 und der Vorhaltsbeantwortung vom 8. Oktober 1980 bisher nicht erklärte Vermögen des Dr. Gustav St. ergab damit zum Stichtag 1.1.1980 eine Summe von S 5,791.666,01.

In einem mit 9. Oktober 1980 datierten Nachtrag zur tags zuvor erstatteten Vorhaltsbeantwortung wurde ergänzt, daß die in der Vorhaltsbeantwortung dargestellten Forderungen gegenüber dem Beschwerdeführer bestünden und unverzinslich seien, wobei ein genauer Rückzahlungstag nicht vereinbart sei und Dr. Gustav St. in seinem Testament verfügt habe, daß die am Todestag aushaftende Schuld erlöschen solle. Dr. Gustav St. habe erfahren, daß aus diesen Mitteln ein Betrag von S 2,964.163,-- zum Ankauf des Hauses in N. 44 durch Dr. Paul S. verwendet worden sei, was heiße, daß der Beschwerdeführer diese Gelder Dr. Paul S. zur Verfügung gestellt habe.

5.1.3. Die vor seiner Selbstanzeige erstatteten Steuererklärungen des Dr. Gustav St. waren von der Kanzlei des Vaters des Beschwerdeführers, sodann des Witwenfortbetriebs und schließlich der Gesellschaft - Fertigung durch die Mutter des Beschwerdeführers als Prokuristin - als steuerliche Vertreter erstellt worden. Das der Aktenlage zu entnehmende veranlagte Einkommen betrug im Jahre 1969 S 147.091,--, im Jahr 1970 S 131.873,--, im Jahr 1971 S 94.399,--, im Jahr 1972 S 120.735,--, im Jahr 1973 S 126.682,--, im Jahr 1974 S 143.574,--, im Jahr 1975 S 130.820,--, im Jahr 1976 S 161.146,--, im Jahr 1977 S 190.949,--, im Jahr 1978 S 196.625,-- und im Jahr 1979 S 204.901,--. Das vor der Selbstanzeige der Vermögensteuerveranlagung zugrundegelegte Vermögen betrug der Aktenlage nach zum 1. Jänner 1969/70 S 320.000,--, zum 1. Jänner 1971/72/73 S 160.000,-- und zum 1. Jänner 1974/75/76 S 76.279,--.

5.1.4. In seinen am 14. Oktober und 25. November 1980 in den Geschäftsräumen der Gesellschaft unter Anwesenheit seiner steuerlichen Vertreter durchgeführten Vernehmungen gab Dr. Gustav St. im wesentlichen noch folgendes zu Protokoll:

Er sei am 15. Februar 1977 aus seiner Mietwohnung ausgezogen, es sei jedoch schon nach dem Tode seiner Frau begonnen worden, die Wertgegenstände, welche größtenteils von seiner Frau in die Ehe mitgebracht worden wären und aus Biedermeiermöbeln, Perserteppichen, einer Bibliothek, Geschirrgarnituren, Bildern und Schmuck bestanden hätten, zu verkaufen. Der Verkauf habe sich, beginnend vom Jahre 1973 bis zum Jahre 1980 erstreckt, der erzielte Erlös habe erinnerlich mindestens zwei bis 2,5 Millionen Schilling betragen. Verkauft habe die Gegenstände seine Schwester, mit der er darüber nie gesprochen habe, an wen verkauft worden sei; er habe auch nicht gewußt, wie hoch die Verkäufe gewesen seien, weil er sich dafür nie interessiert habe. Mit den erzielten Erlösen habe seine Schwester erinnerlich Wertpapiere angeschafft, welche, wisse er nicht, die Aufbewahrung sei seiner Vermutung nach bei der X-Bank erfolgt. Er habe dem Beschwerdeführer, beginnend ab 1976, Gelder zur Verfügung gestellt, die auf dessen Girokonto einbezahlt worden seien; ausgehend von diesem Girokonto hätten die Wertpapierverkäufe insoweit rekonstruiert werden können, als die Abrechnungssummen und die Einzahlungen auf dem Konto des Beschwerdeführers zahlengleich oder mit geringfügigen Änderungen erfolgt seien. Er habe gewußt, daß Dr. Paul S. in N. ein Haus käuflich erworben hatte, und habe bei dieser Gelegenheit dem Beschwerdeführer die Verwertung seiner Wertpapiere angeboten, wovon dieser gelegentlich Gebrauch gemacht habe. Seine Geldforderung resultiere aus dem Verkauf der Wertpapiere und richte sich gegen den Beschwerdeführer, die Höhe der Forderung wisse er nicht, weil er bereits testamentarisch auf dieses Geld zugunsten des Beschwerdeführers verzichtet habe. Die Forderung sei weder wertgesichert, noch verzinst, der Unterschiedsbetrag des Forderungsstandes zum 31.12.1976 in der schriftlichen Selbstanzeige und in der Vorhaltsbeantwortung vom 8. Oktober 1980 resultiere aus dem Umstand, daß die Rekonstruktion des Ausmaßes der dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellten Gelder nicht über Aufzeichnungen bei ihm, sondern von dritter Seite aus gemacht werden habe müssen. Die Erhöhung der Forderung von Jahresende 1976 bis Jahresende 1979 sei durch den Verkauf von Schmuck, darunter wertvollem Smaragdschmuck entstanden, den ebenfalls seine Schwester bewerkstelligt habe, ohne daß ihm die erzielten Werte bekannt seien, weil er sich dafür nie interessiert hätte. Einen Teil des Erlöses habe er dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt. Ein auf das Konto des Finanzamtes am 27. August 1980 einbezahlter Betrag von S 750.000,-- resultiere aus der Auflösung des 2. WKK.

5.1.5. Als Bedienstete des Finanzamtes am 12. Dezember 1980 unter Vorweisung eines von Dr. Gustav St. schriftlich erklärten Verzichtes auf die Wahrung des Bankgeheimnisses in Ansehung der in der Selbstanzeige enthaltenen Konten bei der X-Bank die

Einsicht in die vier WK-Konten begehrten, wurde ihnen diese vom Leiter der Rechtsabteilung und vom Direktor der X-Bank mit der Begründung verwehrt, daß es sich bei diesen WK-Konten um solche handle, die anonym seien oder gewesen seien, und daß nicht feststellbar sei, ob Dr. Gustav St. jemals über diese Konten verfügungsberechtigt gewesen sei.

5.1.6. Der Steuerberater Günter K. gab in seiner Vernehmung vor dem Finanzamt am 18. Dezember 1980 - der Formulierung in der Niederschrift nach "ergänzend zu meinen in der Niederschrift vom 14. Oktober 1980 gemachten Angaben" bekannt, daß er als Bevollmächtigter des Dr. Gustav St. mit dem Ersuchen an die X-Bank herangetreten sei, ihm bei der Klärung der Zusammenhänge des Dr. Gustav St. mit den WK-Konten behilflich zu sein. Er habe dann nach einiger Zeit die Fotokopien von handschriftlich gemachten Aufstellungen durch die X-Bank zugesandt erhalten.

Die Wohnungsnachbarin des Dr. Gustav St., Dr. Margarethe W., gab in ihrer Vernehmung vor dem Finanzamt am 22. Jänner 1981 an, öfter in der Wohnung des Dr. Gustav St. gewesen zu sein und dabei eine Vielzahl von Bildern, ferner Teppiche und eine umfangreiche Bibliothek gesehen zu haben. Auch sei ihr aufgefallen, daß die Gattin des Dr. Gustav St. öfter alten, geschmackvollen Schmuck getragen habe.

5.1.7. Auf der Basis der Angaben in den Selbstanzeigen des Dr. Gustav St. wurden vom Finanzamt seine Person betreffende Wiederaufnahme- und Abgabenbescheide erlassen, welche in Rechtskraft erwuchsen.

5.2. Am 24. August 1980, drei Tage nach der oben erwähnten Sondersitzung des Parlaments somit, erstattete auch Dr. Paul S. bei dem für ihn zuständigen Finanzamt Selbstanzeige mit der Mitteilung, daß aus einem Wertpapierkonto bei der X-Bank sich zum 31. Dezember 1978 und 1979 ergebende Zinsenerträgnisse in den jeweiligen Einkommensteuererklärungen nicht angegeben worden seien. Am 29. September 1980 ergänzte Dr. Paul S. seine Selbstanzeige durch die Bekanntgabe, daß ein Sparbuch, welches er im Zuge der Auszahlung seiner Abfertigung anlegen lassen habe, von ihm nicht im Jahre 1974 aufgelöst, sondern erst im Jahre 1975 für Umbauten in seinem in N. erworbenen Haus verwendet worden sei. Der Wert dieses Sparbuches habe zum 31. Dezember 1974 S 1,015.139,04 betragen, im Jahre 1975 und 1976 seien in der Einkommensteuererklärung fehlende Zinsen angefallen, im Jahre 1976 habe er die auslaufenden Ersparnisse in Pfandbriefen angelegt und auch daraus nicht deklarierte Zinsen bezogen; mit 22. Dezember 1976 erst sei das Wertpapierkonto aufgelöst und der Restbetrag von S 516.653,56 zur Abdeckung des Restkaufpreises seines Hauses verwendet worden.

Im Zuge der vom zuständigen Finanzamt daraufhin angestellten Ermittlungen kam hervor, daß aus der Dr. Paul S. gebührenden Abfertigung ein Betrag von S 1,000.000,-- über seinen Wunsch auf ein Sparbuch mit der Nr. 196 375 984, lautend auf den Namen Brigitte S., bei der X-Bank überwiesen worden war; auf Grund einer von Dr. Paul S. und seiner Tochter unterfertigten Bestätigung, daß "ich selbst" der Berechtigte aus diesem Sparguthaben gewesen sei und es im Jahre 1974 saldiert habe, wobei dritten Personen aus dieser Spareinlage zu keiner Zeit irgendwelche Rechte zugestanden seien, stellte die X-Bank Dr. Paul S. "zur Vorlage beim zuständigen Finanzamt" am 13. November 1980 eine Umsatzaufstellung über dieses Sparbuch aus, in welcher sich dessen Neueröffnung am 9.1.1974 mit S 10,--, ein unbarer Eingang am 31.1.1974 von S 1,000.000,--, dessen Saldierung am 12.9.1974 in Höhe von S 1,000.010,-- und ein Zinsenbetrag von S 15.139,04, somit ein Gesamtsaldierungsbetrag von S 1,015.149,04 ergab.

Die als Ergebnis der bei Dr. Paul S. vorgenommenen abgabenbehördlichen Prüfung seine Person betreffend erlassenen Wiederaufnahme- und Sachbescheide erwuchsen in Rechtskraft.

6. Mit Prüfungsauftrag vom 23. März 1982 wurde beim Beschwerdeführer eine abgabenbehördliche Prüfung betreffend Umsatz-, Einkommen- und Vermögensteuer der Jahre 1978 bis 1980 angeordnet, die am 29. März 1982 begann. Der Prüfungsauftrag wurde am 24. Jänner 1984 durch Betrauung anderer Prüfungsorgane und durch Erstreckung auch auf die Jahre 1975 bis 1977 sowie 1981 und 1982 (hinsichtlich der Vermögensteuer auch 1983) geändert; mit der Fortsetzung der Prüfung wurde am 1. Februar 1984 begonnen. Die von den Prüfern gezogenen Erhebungen zeitigten im wesentlichen folgende Ergebnisse:

6.1. Dr. Gustav St. bezog neben dem in seinen Steuerakten erklärten Einkommen ab dem 1. Februar 1979 eine Blindenbeihilfe in Höhe von monatlich S 2.770,--, welcher ein von der Mutter des Beschwerdeführers als bevollmächtigter Vertreterin des Dr. Gustav St. beim Sozialamt der Gemeinde Wien am 9. Jänner 1979 gestellter Antrag zugrunde gelegen war, mit welchem das Monatseinkommen von Dr. Gustav St. mit S 4.321,-erklärt wurde.

Seine den niederschriftlichen Erklärungen des Dr. Gustav St. zufolge mit dem Verkauf seiner Wertgegenstände und der Anschaffung von Wertpapieren ausschließlich betraut gewesene Schwester Olga L. war am 15. August 1980, somit zehn Tage vor der schriftlichen Selbstanzeige von Dr. Gustav St. verstorben. Sie hatte im Hinblick auf ihr geringes Einkommen von Mai 1950 bis August 1980 von der Israelitischen Kultusgemeinde Wien laufend kleine Unterstützungsdarlehen erhalten, aus denen sie der Kultusgemeinde zum Todestag noch rund S 35.000,-- schuldete. Mangels hinterlassenen Vermögens konnte von der Israelitischen Kultusgemeinde Wien dieser Betrag ebensowenig eingebracht werden wie die gegenüber ihrem Friedhofsamt bestehenden Bestattungsschuldigkeiten in Höhe von S 14.106,10. Die Bezahlung dieses Betrages lehnte Dr. Gustav St. in seinem an das Friedhofsamt der Kultusgemeinde gerichteten Schreiben vom 20. Oktober 1980 mit der Begründung ab, daß er als Altersrentner nicht in der Lage sei, diesen Betrag zu bezahlen, zumal er anläßlich des Begräbnisses seiner Schwester ohnehin schon Auslagen in Höhe von S 3.750,-- gehabt habe und seine Monatsrente lediglich S 9.108,-- betrage. Dr. Gustav St. verstarb am 25. April 1983 unter Hinterlassung eines am 30. September 1980 errichteten notariellen Testamentes, mit welchem er den Beschwerdeführer zu seinem Alleinerben einsetzte und ausdrücklich darauf hinwies, daß zu seinem Nachlaßvermögen insbesondere auch Darlehensforderungen gegen Dr. Paul S. gehören würden, welche nach seinem Ableben ebenfalls auf den eingesetzten Erben übergehen sollten. Im Verlassenschaftsverfahren nach Dr. Gustav St. erstattete der Beschwerdeführer als Alleinerbe durch seinen Machthaber ein eidesstättiges Vermögensbekenntnis, welches Aktiven in Höhe von S 61.117,98 auswies, die sich aus einem Guthaben beim Finanzamt, einer Vermächtnisforderung gegen die Verlassenschaft nach Sir Marc Aurel St. und aus Wertpapieren bei der X-Bank mit einem Kurswert zum Todestag von S 32.121,-- zusammensetzten; die auf dem im eidesstättigen Vermögensbekenntnis angeführten Wertpapierdepot gelegenen Werte waren in den seinerzeitigen Selbstanzeigen des Dr. Gustav St. ebensowenig enthalten gewesen wie in seinen vorangegangenen Vermögensteuererklärungen.

6.2. Die Mutter des Beschwerdeführers gab in ihrer Vernehmung am 1. März 1984 an, bei der Auflösung des Haushaltes von Dr. Gustav St. in keiner Phase mitgewirkt zu haben, die Abverkäufe seien durch seine Schwester vollzogen worden, Schmuck habe Dr. Gustav St. auch selbst verkauft. Über Wertpapiergestionen des Dr. Gustav St. könne sie keine Auskunft geben, da sie über diesen Bereich mit ihm nicht gesprochen hätte. Seine Schwester habe sie lediglich einmal gesehen.

Prof. Dr. Berther N. gab an, mit der Schwester von Dr. Gustav St. mehr Kontakt als andere Hausparteien gehabt zu haben. Olga L. sei zwar nicht hilfsbedürftig, aber doch immer leidend und anderen Leuten gegenüber sehr mißtrauisch gewesen und habe daher wenig Kontakte gehabt.

Susanne Sch. gab in ihrer Vernehmung durch die Prüfer an, Olga L. seit dem Jahre 1955 sozial betreut und mit ihr in den letzten zwei bis drei Lebensjahren näheren Kontakt gehabt zu haben. Über die Existenz eines Bruders habe sie ihr nie etwas erzählt, sondern vielmehr erklärt, niemanden zu haben. Olga L. habe in äußerst bescheidenen Verhältnissen gelebt und sich mit ihren Mitmenschen nur schlecht vertragen. Da sie mit ihrem geringen Einkommen nur sehr schlecht ausgekommen sei, habe sie laufend kleine Geldunterstützungen durch die Kultusgemeinde erhalten. Ihrer Einschätzung nach sei Olga L. zwar geistig voll mobil gewesen, Vermögenstransaktionen in Millionenhöhe würde sie ihr schon ihrer Kontaktarmut wegen nicht zutrauen.

Dkfm.Dr. Franz B. gab in seiner Vernehmung durch die Prüfer an, daß er als Privatperson dem Beschwerdeführer Kredite nicht zur Verfügung gestellt habe; es sei jedoch vorgekommen, daß Geldbeträge durch die Gesellschaft dem Beschwerdeführer im Verrechnungswege zur Verfügung gestellt worden seien. Seine Abschichtung aus der Gesellschaft sei zum eingezahlten Nominale erfolgt, wofür von maßgeblichem Einfluß gewesen sei, daß es ihm während seiner Zeit als Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft gestattet gewesen sei, auch Geschäfte auf eigene Rechnung und eigenen Namen zu machen; dies habe unter anderem auch dazu geführt, daß anläßlich seines Ausscheidens und im anschließenden Beobachtungszeitraum Klienten das Mandat gewechselt hätten. Zudem sei bedeutsam gewesen, daß es im Beobachtungszeitraum möglich gewesen sei, einen Umsatz zu erzielen, der in etwa dem anteiligen Wert seiner Beteiligung entsprochen habe.

6.3. Mit Vorhalt vom 29. Februar und 27. März 1984 begehrten die Prüfer vom Beschwerdeführer unter anderem Auskunft über bestimmte, auf seinem Girokonto eingelangte Beträge, über Zeitpunkt und Art der Zahlungen an Dipl.Ing. Walther B., den Erwerber der Liegenschaft N. 42, über die Herkunft der dafür aufgewendeten Mittel und über die Zahlungsmodalitäten beim Erwerb der Villa N. 44 durch die Gattin des Beschwerdeführers; des weiteren ersuchten sie den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Gesamtrechtsnachfolger des Dr. Gustav St. um die Vorlage von Ablichtungen der für die Selbstanzeige vom 25. August 1980 von Dr. Gustav St. verwendeten Kontenunterlagen.

In den Eingaben vom 20. März und 4. April 1984 wurde von den steuerlichen Vertretern des Beschwerdeführers dazu im wesentlichen folgendes erklärt:

Die Wertpapierkassakontenunterlagen des Dr. Gustav St. seien dem Beschwerdeführer nicht bekannt und nach Auskunft der Bank auch nicht beibringbar. Zwei auf dem Girokonto am 29. Jänner 1977 eingelangte Beträge von S 1,006.361,-- und S 59.880,-- seien zusammenzusehen und resultierten einerseits aus dem Erlös eines Bilderverkaufs im Betrage von S 670.000,-und einer Zuwendung von Dr. Gustav St. in Höhe von S 396.241,--. Die verkauften Bilder, drei an der Zahl, hätten sich im Eigentum des Beschwerdeführers befunden; ihre Herkunft sei nicht mehr eruierbar, der Beschwerdeführer habe sie an einen Karl Sch. in Genf verkauft. Der am 7. August 1978 auf das Girokonto eingelangte Betrag von S 600.000,-- beruhe auf einer Rückzahlung durch Dipl.Ing. Walther B., dessen Kreditkonto zu diesem Zeitpunkt um diesen Betrag überzogen gewesen sei. Der am 9. August 1979 eingelangte Betrag von S 500.000,-- stelle eine Einlage aus abgehobenen Beträgen dar, wobei nicht mehr gesagt werden könne, aus welchen Privatabhebungen dieses Geld stamme. Der am 21. November 1979 eingelangte Betrag von S 230.000,-- stamme mit einem Betrag von S 130.000,-- von Dr. Gustav St. und stelle mit dem Restbetrag von S 100.000,-- eine Einlage aus abgehobenen Beträgen dar. Die am 21. Dezember 1979 eingelangten Beträge von S 474.602,96 und S 506.751,39 stammten beide von Dr. Gustav St. Der am 29. Februar 1980 eingelangte Betrag von S 49.094,81 stamme ebenso von Dr. Gustav St., der am gleichen Tag eingelangte Betrag von S 500.000,-- sei über das Verrechnungskonto der Gesellschaft zurückbezahlt worden; tatsächlich handle es sich dabei um zwei Beträge von je S 500.000,--, die einmal auf das Konto des Beschwerdeführers und einmal auf das Konto seines Schwiegervaters eingegangen seien. Die Mittel für die Zahlungen an Dipl.Ing. Walther B. hätten aus laufenden Einnahmen und den bekannten Krediten gestammt. Den Kaufpreis für die Liegenschaft N. 44 habe die Gattin des Beschwerdeführers mit dem Betrag von S 9,6 Millionen am 6.11.1981 und mit restlichen Monatsraten von S 20.000,-- ab November 1981 auf das Kreditkonto des Dr. Paul S. abgestattet.

Mit Vorhalt vom 25. Mai 1984, ergänzt durch Schreiben vom 7. Juni 1984, teilten die Prüfer dem Beschwerdeführer unter Bekanntgabe der Ergebnisse der durchgeführten Beweisaufnahmen jene Erwägungen mit, die ihres Erachtens nach einer Zurechnung der von Dr. Gustav St. einbekannten Wertpapierkassakonten an diesen und dem Bestand seiner behaupteten Forderung an den Beschwerdeführer entgegenstünden. Dem setzte der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers in seiner Vorhaltsbeantwortung vom 22. Juni 1984 folgendes entgegen:

Es bestehe für die Erlassung des ergangenen Bedenkenvorhaltes gar keine Veranlassung, weil sich der gesamte Sachverhalt aus den Steuerakten betreffend Dr. Paul S. und Dr. Gustav St. ergebe und durch rechtskräftige Bescheide festgestellt worden sei. Auch die Vorgänge hinsichtlich der Finanzierung des Ankaufes des Hauses N. 44 seien mit dem Ergebnis einer ordnungsgemäßen Vorgangsweise überprüft worden. Die im Bedenkenvorhalt zur Frage der Zurechenbarkeit der einbekannten Wertpapierkassakonten an Dr. Gustav St. aufgeworfenen Fragen bezögen sich lediglich auf Dr. Gustav St., nicht jedoch auf den Beschwerdeführer. Im übrigen habe Dr. Gustav St. es lediglich aus rechtlichen Gründen abgelehnt, der Israelitischen Kultusgemeinde eine Zahlung zu leisten, angesichts eines in diesem Jahr erklärten Bruttoeinkommens von S 400.000,-- und der Bezahlung der darauf entfallenden Steuer von S 87.000,-- wäre er zur Leistung dieses Betrages selbstverständlich in der Lage gewesen. Dr. Gustav St. und seine Frau seien Fachärzte für Nervenheilkunde gewesen und hätten in diesem Beruf schon vor 1938 in Wien praktiziert. Dr. Therese St. sei einer wohlhabenden Familie entstammt und habe schon in die Ehe Vermögenswerte eingebracht. Nach dem Tode ihres Verwandten Sir Marc Aurel St. hätten die Eheleute Dr. St. beträchtliches Vermögen und laufende Einkünfte in Form einer Rente geerbt, darüberhinaus habe Dr. St. nach seiner Rückkehr aus der Emigration im Jahre 1946 gemeinsam mit seiner Ehegattin eine Facharztpraxis geführt. Da die Eheleute kinderlos gewesen seien und eine bescheidene Lebensführung bevorzugt hätten, entbehre die Annahme einer Vermögenslosigkeit des Dr. Gustav St. jeder Grundlage. Aus den Ergebnissen der von den Prüfern durchgeführten Zeugenvernehmungen ließe sich aus näher dargestellten Erwägungen gegen die Richtigkeit der von Dr. Gustav St. gegebenen Darstellungen nichts Verläßliches gewinnen. Der einzige im Vorhalt den Beschwerdeführer tatsächlich betreffende Punkt liege in dem Umstand, daß Verbindlichkeiten des Beschwerdeführers gegenüber Dr. Gustav St. erstmals in der am 2. Februar 1982 eingereichten Vermögensteuererklärung des Beschwerdeführers zum 1. Jänner 1980 erklärt worden seien. Der Grund dafür liege darin, daß zuvor zwischen Dr. Gustav St. und dem Beschwerdeführer noch nicht geklärt gewesen sei, ob die beigestellten Mittel eine Schenkung oder ein Darlehen darstellen sollten, sodaß diese Mittel lediglich tatsächlich zur Verfügung gestellt worden wären; die Rechtsgrundlage dieser Beistellung sei noch vorbehalten geblieben und die Beträge seien daher erst ab dem Zeitpunkt, ab dem diese rechtliche Übereinstimmung erzielt worden wäre, dementsprechend ausgewiesen worden.

Angeschlossen war dieser Vorhaltsbeantwortung unter anderem ein Schreiben eines Rechtsvertreters von Dr. Gustav St. an den Rechtsvertreter der Israelitischen Kultusgereinde vom 12. November 1980, in welchem namens des Dr. Gustav St. dessen Verpflichtung bestritten wurde, die von der Israelitischen Kultusgemeinde getragenen Bestattungskosten von Olga L. zu übernehmen.

6.4. Am 20. Juli 1984 fand vor dem Finanzamt eine Besprechung über das Ergebnis der abgabenbehördlichen Prüfung statt, in deren Verlauf von den Vertretern des Beschwerdeführers dem Verhandlungsleiter folgende Urkunden übergeben wurden:

.) ein Schreiben des vormaligen Rechtsvertreters von Dr. Gustav St. an jenen des Beschwerdeführers vom 10. Juli 1984, in welchem mitgeteilt wurde, daß es keineswegs finanzielles Unvermögen gewesen sei, welches Dr. Gustav St. seinerzeit veranlaßt hätte, die Bezahlung der Beerdigungskosten für seine Schwester zu verweigern, sondern lediglich der Umstand, daß Dr. Gustav St. die Entscheidung seiner Schwester, gerade die Israelitische Kultusgemeinde zum Begünstigten ihres Nachlaßvermögens zu berufen, nicht billigen habe wollen, ohne daß er seinerseits an ihrem Vermögen interessiert gewesen sei, habe er doch ausdrücklich erklärt, ohnehin selbst über hinlängliches Vermögen zu verfügen;

.) ein Schreiben des Rechtsanwaltes Dr. Rainer C. an den Vertreter des Beschwerdeführers mit der Mitteilung, daß sein Schwiegervater Nachbar und Bekannter der verstorbenen Schwester des Dr. Gustav St. gewesen sei und sich an Erzählungen von ihr erinnere, wonach sie von ihrem wohlhabenden Bruder unterstützt worden sei und dieser sich als Wahlonkel des Beschwerdeführers bezeichnet habe; .) schließlich eine in der Kanzlei des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers aufgenommene Niederschrift mit Frau Margarete B., in welcher diese über Erzählungen von Olga L. berichtete, wonach sie ihrem Bruder bei der Auflösung des ganzen Hausstandes behilflich sein müsse, weil dieser zur Mutter des Beschwerdeführers gezogen sei. Olga L. habe auch erzählt, daß ihr Bruder und dessen Ehegattin vermögende Leute seien, daß die Einrichtung der Wohnung besonders schön sei und Dr. Gustav St. alles spare, um es einmal dem Beschwerdeführer zu vererben; auch unterstütze er sie laufend durch Geldmittel.

Margarete B. wurde daraufhin im Zuge der Besprechung als Zeugin vernommen und erklärte dabei, daß sämtliche von ihr gegenüber dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gemachten Angaben vollinhaltlich der Wahrheit entsprächen. Olga L. habe ihr erzählt, daß ihr Dr. Gustav St. bei seinen öfters vorkommenden Besuchen immer S 2.000,-- bis S 3.000,-- geschenkt habe und mit ihr ins Hotelrestaurant essen gegangen sei; auch sei er stets mit dem Taxi gefahren.

Der Beschwerdeführer legte bei der Besprechung vom 20. Juli 1984 eine von ihm selbst unterfertigte schriftliche Sachverhaltsdarstellung vor. In dieser trat er zunächst den in Medien verschiedentlich kolportierten Gerüchten über seine verdeckte Beteiligung an den Firmen Ö. GesmbH und Ö. KG unter Hinweis auf die Ergebnisse des parlamentarischen Untersuchungsausschu

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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