RS Vwgh 1992/4/29 90/13/0228

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Veröffentlicht am 29.04.1992
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §6 Z2;
KStG 1966 §14;
KStG 1966 §8 Abs4;

Rechtssatz

Der VwGH vermag die Auffassung, daß eine Aktivierung des Verlustausgleiches als zusätzliche Anschaffungskosten nicht in Betracht komme, wenn die verdeckte Einlage darin besteht, daß aufgrund eines handelsrechtlich wirksamen Gewinnabführungsvertrages lediglich Verluste der Tochtergesellschaft übernommen und ausgeglichen werden, was auch in Fällen der verunglückten Organschaft zu gelten habe, nicht zu teilen, weil die Annahme, der Wert der Beteiligung werde in einem solchen Fall durch die Verlustübernahme nicht erhöht, der Vielfalt der den Teilwert einer Beteiligung bestimmenden Komponenten nicht gerecht wird. Aus den gleichen Gründen vermag sich der VwGH auch nicht der vom Finanzgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 12.4.1989, 6 K 193/82 K, vertetenen Auffassung anzuschließen, die zudem der Konsequenz des Ausbleibens der gesetzlichen Rechtsfolgen der Organschaft nicht in der Weise Bedeutsamkeit beimißt, wie dies dem VwGH geboten erscheint. Es hält der VwGH somit auch für den Fall der sogenannten "verunglückten Organschaft" ungeachtet der handelsrechtlichen Wirksamkeit des Ergebnisabführungsvertrages an der grundsätzlichen Aktivierungspflicht der von der Muttergesellschaft übernommenen Verluste fest. Der Standpunkt, einer Abschreibung des um die Verlustübernahmen erhöhten Teilwertes der Beteiligung stehe das Ausbleiben der Rechtsfolgen des § 8 Abs 4 KStG 1966 grundsätzlich hindernd entgegen, hält der rechtlichen Überprüfung in gleicher Weise nicht stand. Die von der belBeh für den Fall der Zulassung der Teilwertabschreibung ins Treffen geführte Besorgnis doppelter Verlusterfassung überzeugt insoferne nicht, als die Erfolgswirksamkeit solcherart berücksichtigter Verluste bei rechtsrichtiger Vorgangsweise unterschiedliche Ursachen hat:

Hat sich der Teilwert der Beteiligung an der Untergesellschaft bei der Obergesellschaft objektiv gemindert, ist die damit für die Obergesellschaft verbundene Einbuße in ihrem Betriebsvermögen nicht identisch mit jenen Verlusten der Untergesellschaft, die allenfalls im Zusammenwirken mit den übrigen den Beteiligungsteilwert bestimmenden Faktoren zur Minderung dieses Teilwertes beigetragen haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990130228.X04

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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