Die beschwerdeführende OHG unterhielt in einem gemieteten Geschäftslokal einen gastgewerblichen Betrieb. Im Jahre 1989 kam es zwischen den Vertragspartnern des Bestandvertrages über das Geschäftslokal zu Verhandlungen über dessen Rückgabe durch die Beschwerdeführerin an den Vermieter, über deren Inhalt und Ergebnis dem mit der Betriebsprüfung der Beschwerdeführerin betrauten Organ folgende Urkunden vorgelegt wurden: Mit Schreiben vom 13. September 1989 wurde von der Beschwerdeführ... mehr lesen...
Die beschwerdeführende OHG unterhielt in einem gemieteten Geschäftslokal einen gastgewerblichen Betrieb. Im Jahre 1989 kam es zwischen den Vertragspartnern des Bestandvertrages über das Geschäftslokal zu Verhandlungen über dessen Rückgabe durch die Beschwerdeführerin an den Vermieter, über deren Inhalt und Ergebnis dem mit der Betriebsprüfung der Beschwerdeführerin betrauten Organ folgende Urkunden vorgelegt wurden: Mit Schreiben vom 13. September 1989 wurde von der Beschwerdeführ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §24;EStG 1972 §37 Abs2 Z2;EStG 1988 §24;EStG 1988 §37 Abs2 Z1;
Rechtssatz: Eine Aufgabe des Betriebes liegt nach herrschender Auffassung dann vor, wenn der bisherige Betriebsinhaber im Rahmen eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorganges sich in einem Zuge mit der Aufgabe der betrieblichen Tätigkeit aller Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens entweder... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §24;EStG 1972 §37 Abs2 Z2;EStG 1988 §24;EStG 1988 §37 Abs2 Z1;
Rechtssatz: Eine Aufgabe des Betriebes liegt nach herrschender Auffassung dann vor, wenn der bisherige Betriebsinhaber im Rahmen eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorganges sich in einem Zuge mit der Aufgabe der betrieblichen Tätigkeit aller Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens entweder... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Installateur. Er führte den Betrieb bis zum Ende des Jahres 1985 als Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH, an welcher er wesentlich beteiligt war. Mit Jahreswechsel wurde diese Gesellschaft mbH auf der Grundlage des Art. IV § 1 des Bundesgesetzes vom 2. Juli 1980, mit dem das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung geändert wird, BGBl. Nr. 320 (im folgenden: GesmbHG-Novelle 1980), unter Fortführung der Buchwerte in ein Einzelunternehmen umgewande... mehr lesen...
Index: 21/03 GesmbH-Recht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §37 Abs2 Z2;EStG 1972 §37 Abs2 Z3;GmbHGNov 1980 Art4 §1 Abs4;
Rechtssatz: AusfzF, warum ein Umwandlungsgewinn nach Art IV § 1 Abs 4 GmbHÄG 1980 nicht als Veräußerungsgewinn iSd § 37 Abs 2 Z 2 EStG 1972 angesehen werden kann. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1991130006.X02 ... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)21/03 GesmbH-Recht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §1445;EStG 1972 §37 Abs1;EStG 1972 §37 Abs2 Z3;GmbHGNov 1980 Art4 §1 Abs4;
Rechtssatz: Bei Umwandlung einer GmbH in ein Einzelunternehmen ist die für den früheren Geschäftsführer und nunmehrigen Einzelunternehmer gebildete Pensionsrückstellung infolge Vereinigung von Gläubigerstellung und Schu... mehr lesen...
1986 fand bei der Beschwerdeführerin eine abgabenbehördliche Prüfung über den Zeitraum 1980 bis 1984 statt. Auf Grund der Prüfungsfeststellungen nahm das Finanzamt das Verfahren wieder auf und erließ neue Sachbescheide hinsichtlich der Umsatzsteuer 1980 bis 1983 und der Einkommensteuer 1981 bis 1984 sowie Bescheide, mit denen ausgesprochen wurde, daß eine Veranlagung zur Einkommensteuer 1980 nicht stattfinde und die Umsatzsteuer für 1984 nicht festgesetzt werde. Für die Jahre 1985 bis... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §28 Abs1 Z1;EStG 1972 §37 Abs1;EStG 1972 §37 Abs2 Z1;
Rechtssatz: Es kommt zu keiner Begünstigung von Mietzinsvorauszahlungen gemäß § 37 Abs 1 EStG 1972, weil Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht zu den Arbeitseinkünften zählen, für die allein § 37 Abs 2 Z 1 EStG 1972 gilt (Hinweis E 8.6.1979, 2071/77, VwSlg 5383 F/1979). ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erzielte unter anderem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Angestellter der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich. Von dieser hat er im Streitjahr für seine Tätigkeit zur Vorbereitung der Handelskammerwahlen von Oktober 1979 bis Juni 1980 eine Wahlgratifikation in der Höhe von 21.272 S erhalten. Strittig ist, ob der die Sechstelgrenze des § 67 Abs 2 EStG 1972 übersteigende Teil dieser Wahlgratifikation in der Höhe von 12.647 S mit dem e... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer hatte hinsichtlich seiner Anträge auf Rückzahlung (§ 240 Abs 3 BAO) der von seinen Aufsichtsratsvergütungen einbehaltenen Aufsichtsratsabgaben als Anlaßfall zum Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 1988, G 37-61/88-12, mit dem das Aufsichtsratsabgabegesetz und die Aufsichtsratsabgabeverordnung aufgehoben worden waren, obsiegt, und für die Jahre 1982 bis 1985 und 1987 einbehaltene Abgabenbeträge in der Gesamthöhe von 916.572 S im Jahr 1988 erstattet... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §37 Abs1;EStG 1972 §37 Abs2 Z1;EStG 1972 §67 Abs2;
Rechtssatz: Zweck des § 37 Abs 1 EStG 1972 ist die Progressionsmilderung bei einem zusammengeballten Anfall von Einkünften, die sonst verteilt auf mehrere Wirtschaftsperioden zu erfassen wären. Eine Tätigkeit von nur neun Monaten führt nicht zu einer Zusammenballung von Einkünften, bei der eine Progress... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ARAbgG 1934 §1 Abs1;EStG 1972 §19 Abs1;EStG 1972 §2 Abs1;EStG 1972 §22 Abs1 Z2;EStG 1972 §37 Abs1;EStG 1972 §37 Abs2;EStG 1972 §4 Abs1;EStG 1972 §4 Abs4;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1991140022.X01 Im RIS seit 11.06.2001 mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §37 Abs1;EStG 1972 §37 Abs2 Z1;
Rechtssatz: Auch eine Tätigkeit, die in zwei Kalenderjahren ausgeübt wird, stellt nicht bereits eine mehrjährige Tätigkeit dar. Voraussetzung für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes iSd § 37 Abs 1 EStG 1972 ist das Vorliegen außerordentlicher Einkünfte. Außerordentliche Einkünfte sind solche, die das Ergebnis einer ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist praktischer Arzt. Im Jahr 1984 erlitt er einen Verkehrsunfall, der eine Arbeitsunfähigkeit von ca. 1 Monat und anschließend eine nur eingeschränkte Arbeitsfähigkeit zur Folge hatte. Im Jahr 1985 erhielt er von einem Versicherungsunternehmen eine Entschädigung für Verdienstentgang, die er dem Finanzamt gegenüber mit einem Betrag von S 234.358,-- erklärte und für die er den begünstigten Steuersatz nach § 37 EStG 1972 beantragte. Das Finanzamt versagte die ge... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §2;EStG 1972 §32 Z1 lita;EStG 1972 §37 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/06/23 90/14/0130 1 Stammrechtssatz Zweck der Bestimmung des § 37 EStG 1972 ist eine Progressionsmilderung beim zusammengeballten Anfall von Einkünften, die sonst verteilt auf mehrere Wirtschaftsperioden zu erfassen wären. Außerordentliche Einkünfte liegen demnach n... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §2;EStG 1972 §24 Abs1 Z1;EStG 1972 §37 Abs1;EStG 1972 §37 Abs2 Z2;
Rechtssatz: Veräußerungsgewinne und Übergangsgewinne sind nur dann gemäß § 37 EStG 1972 begünstigt, wenn sie zu einer zusammengeballten Erfassung stiller Reserven bzw von Betriebsvorfällen mehrerer Wirtschaftsperioden in einer Veranlagungsperiode führen (Hinweis E 23.6.1992, 90/14/0130; ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer übt seit dem Jahre 1980 den Beruf eines Wirtschaftstreuhänders aus. Mit einem Notariatsakt vom 9. Jänner 1984 erwarb er von Ernst W. den gesamten Klientenstock des von diesem betriebenen Wirtschaftstreuhänder-Unternehmens gegen Leistung einer monatlichen Leibrente und Nebenleistungen. Das Inventar der Steuerberatungskanzlei wurde von Ernst W. am 1. Februar 1984 an die Ernst W. GmbH veräußert. An dieser GmbH waren Ernst W. und eine dritte Person beteiligt. Geschäft... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §10 Abs2 Z5;EStG 1972 §24 Abs1 Z1;EStG 1972 §37 Abs1;EStG 1972 §37 Abs2 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/14/0083 E 4. April 1989 RS 1(hier: Klientenstock eines Steuerberaters) Stammrechtssatz Die Veräußerung des ganzen Betriebs setzt nicht den Verkauf des gesamten Betriebsvermögens, sondern nur die Übereignung der wesentlichen Grundlagen des Betr... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer hatte hinsichtlich seiner Anträge auf Rückzahlung (§ 240 Abs. 3 BAO) der von seinen Aufsichtsratsvergütungen einbehaltenen Aufsichtsratsabgaben als Anlaßfall zum Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 1988, G 37-61/88-12, mit dem das Aufsichtsratsabgabegesetz und die Aufsichtsratsabgabeverordnung aufgehoben worden waren, obsiegt, und für die Jahre 1982 bis 1987 einbehaltene Abgabenbeträge in Gesamthöhe von S 838.203,51 im Jahr 1988 erstattet erhalten... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ARAbgG 1934 §1 Abs1;EStG 1972 §19 Abs1;EStG 1972 §2 Abs1;EStG 1972 §22 Abs1 Z2;EStG 1972 §37 Abs1;EStG 1972 §37 Abs2;EStG 1972 §4 Abs1;EStG 1972 §4 Abs4;
Rechtssatz: Ausführungen dazu, daß die rückerstatteten Beträge nachträglich zugeflossene Teile der vom Abgabepflichtigen über einen Zeitraum von mehreren Jahren erzielten Aufsichtsratsvergütungen und somit Teile... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erwarb auf Grund eines Abtretungsvertrages mit Wirkung vom 3. Jänner 1979 einen Teil einer Kommanditbeteiligung, den er durch Annahme eines Anbots am 8. Jänner 1980 wieder veräußerte. Den dabei erzielten Veräußerungsgewinn, der laut angefochtenem Bescheid unter Heranziehung des Kapitalkontos mit Stand zum 1. Jänner 1980 ermittelt wurde, hat das Finanzamt antragsgemäß der Tarifbegünstigung des § 37 Abs. 2 Z. 2 EStG 1972 unterzogen. Anläßlich einer Buch- und Bet... mehr lesen...
Die Beschwerdeführer haben sich am 1. November 1987 zu einer ARGE zusammengeschlossen, deren Aufgabe sich auf die statische Überprüfung zweier Brücken beschränkte. Im Dezember 1987 wurden die diesbezüglichen Arbeiten beendet. Die Rechnungslegung erfolgte am 23. Dezember 1987, die Zahlung ging im März 1988 ein. Die Beschwerdeführer, die den Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG 1972 ermittelten, erklärten für das Streitjahr einen laufenden Verlust von 295.510,90 S und im Hinblick auf die Betr... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Wortlaut des Einleitungssatzes in § 37 Abs 2 EStG 1972 (argumentum: Außerordentliche Einkünfte iSd Abs 1 sind nur ...) impliziert, daß die nachfolgende Aufzählung taxativ ist. Die Außerordentlichkeit der aufgezählten Fälle wird jedoch nicht fingiert, sondern muß als allgemeines Tatbestandsmerkmal erfüllt sein (Hinweis E 7.9.1990, 90/14/0188). Im RIS seit 23.06.1992 mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §37 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/06/23 90/14/0130 2 Stammrechtssatz Der Wortlaut des Einleitungssatzes in § 37 Abs 2 EStG 1972 (argumentum: Außerordentliche Einkünfte iSd Abs 1 sind nur ...) impliziert, daß die nachfolgende Aufzählung taxativ ist. Die Außerordentlichkeit der aufgezählten Fälle wird jedoch nicht fingiert, sondern mu... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §37 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/06/23 90/14/0130 1 Stammrechtssatz Zweck der Bestimmung des § 37 EStG 1972 ist eine Progressionsmilderung beim zusammengeballten Anfall von Einkünften, die sonst verteilt auf mehrere Wirtschaftsperioden zu erfassen wären. Außerordentliche Einkünfte liegen demnach nur dann vor, wenn die Einkünfte wir... mehr lesen...
Rechtssatz: Zweck der Bestimmung des § 37 EStG 1972 ist eine Progressionsmilderung beim zusammengeballten Anfall von Einkünften, die sonst verteilt auf mehrere Wirtschaftsperioden zu erfassen wären. Außerordentliche Einkünfte liegen demnach nur dann vor, wenn die Einkünfte wirtschaftlich als das Ergebnis einer mehrjährigen Tätigkeit anzusehen sind und zusammengeballt in einem Jahr anfallen (Hinweis Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch, 02te Auflage, § 37 Textziffer... mehr lesen...
Wie aus der Einkommensteuererklärung für 1989 und ihren Beilagen ersichtlich ist, bezog der Beschwerdeführer im Streitjahr unter anderem Funktionsgebühren als Funktionär des Österreichischen Gewerkschaftsbundes. Aus einem der Abgabenerklärung angeschlossenen Schreiben des ÖGB ging hervor, daß dem Beschwerdeführer 1989 für seine Tätigkeit im Vorstand bzw. der Kontrollkommission eine "Abfertigung/Entschädigung" in Höhe von S 865.680,-- angewiesen worden sei. In der Abgabenerklärung bean... mehr lesen...
Wie aus der Einkommensteuererklärung für 1989 und ihren Beilagen ersichtlich ist, bezog der Beschwerdeführer im Streitjahr unter anderem Funktionsgebühren als Funktionär des Österreichischen Gewerkschaftsbundes. Aus einem der Abgabenerklärung angeschlossenen Schreiben des ÖGB ging hervor, daß dem Beschwerdeführer 1989 für seine Tätigkeit im Vorstand bzw. der Kontrollkommission eine "Abfertigung/Entschädigung" in Höhe von S 865.680,-- angewiesen worden sei. In der Abgabenerklärung bean... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §2 Abs3;EStG 1988 §32 Z1;EStG 1988 §37 Abs2 Z4;
Rechtssatz: Einem Geldbetrag, der anläßlich des Ausscheidens des Abgabepflichtigen aus einer Funktion gewährt wird und dessen Höhe sich grundsätzlich nach der Dauer der Funktionsausübung richtet, fehlt es schon am Merkmal einer bereits eingetretenen oder einer drohenden Vermögensminderung, die durch diesen... mehr lesen...