RS VwGH Erkenntnis 1992/06/23 90/14/0130

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Veröffentlicht am 23.06.1992
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Rechtssatz

Zweck der Bestimmung des § 37 EStG 1972 ist eine Progressionsmilderung beim zusammengeballten Anfall von Einkünften, die sonst verteilt auf mehrere Wirtschaftsperioden zu erfassen wären. Außerordentliche Einkünfte liegen demnach nur dann vor, wenn die Einkünfte wirtschaftlich als das Ergebnis einer mehrjährigen Tätigkeit anzusehen sind und zusammengeballt in einem Jahr anfallen

(Hinweis Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch, 02te Auflage, § 37 Textziffer 8). Dies gilt uneingeschränkt für die im § 37 Abs 2 Z 1 bis § 37 Abs 2 Z 4 EStG 1972 genannten Einkünfte. Auch eine auf den Zusammenhang des § 37 EStG 1972 mit den Bestimmungen über den Einkünftebegriff und der Ermittlung der Einkünfte in § 2 legcit basierende systematische Interpretation führt zu diesem Ergebnis.

Im RIS seit
23.06.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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