RS Vwgh 1993/2/17 89/14/0250

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Veröffentlicht am 17.02.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §37 Abs1;
EStG 1972 §37 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Auch eine Tätigkeit, die in zwei Kalenderjahren ausgeübt wird, stellt nicht bereits eine mehrjährige Tätigkeit dar. Voraussetzung für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes iSd § 37 Abs 1 EStG 1972 ist das Vorliegen außerordentlicher Einkünfte. Außerordentliche Einkünfte sind solche, die das Ergebnis einer mehrjährigen Tätigkeit darstellen und zusammengeballt in einem Jahr anfallen (Hinweis Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch, § 37 Textziffer 8). Eine Tätigkeit muß sich somit zumindest über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten erstrecken und es müssen die auf diese Tätigkeit entfallenden Einkünfte in nur einem Jahr der Besteuerung unterliegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989140250.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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