Der Beschwerdeführer war bis 1993 als Unternehmensberater tätig und bezog daraus über einen Zeitraum von mehr als sieben Jahren Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit; seinen Gewinn ermittelte er nach § 4 Abs. 3 der Einkommensteuergesetze. Zufolge Betriebsaufgabe zum 31. Juli 1993 kam es für das Jahr 1993 im Grunde des § 22 Z 5 EStG 1988 iVm § 24 Abs. 1 und 2 leg. cit. zwangsläufig zur Ermittlung eines Übergangsgewinnes, um dessen Besteuerung es im Beschwerdefall geht. Mit de... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer betrieb seit 1985 als Einzelunternehmer eine Handelsagentur. Ende 1989 bzw Anfang 1990 verlegte er seinen Wohnsitz in ein zur Hälfte ihm, zur Hälfte seiner Ehefrau gehörendes Wohnhaus in W und den Standort seines Gewerbebetriebes in Räumlichkeiten im Parterre dieses Wohnhauses. Seit Mitte 1989 tätigte der Beschwerdeführer Investitionen im Ausmaß von insgesamt 927.827,73 S in das Parterre des Wohnhauses (Austausch von Fenstern und Türen, Erneuerung von Strom-, Heiz... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer betrieb seit 1985 als Einzelunternehmer eine Handelsagentur. Ende 1989 bzw Anfang 1990 verlegte er seinen Wohnsitz in ein zur Hälfte ihm, zur Hälfte seiner Ehefrau gehörendes Wohnhaus in W und den Standort seines Gewerbebetriebes in Räumlichkeiten im Parterre dieses Wohnhauses. Seit Mitte 1989 tätigte der Beschwerdeführer Investitionen im Ausmaß von insgesamt 927.827,73 S in das Parterre des Wohnhauses (Austausch von Fenstern und Türen, Erneuerung von Strom-, Heiz... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §2;EStG 1988 §37 Abs1;EStG 1988 §37 Abs2 Z3;
Rechtssatz: Für den innerbetrieblichen Verlustausgleich ordnet das Gesetz eine vorrangige Verrechnung des laufenden Verlustes mit dem Gewinn aus dem Wechsel der Gewinnermittlungsart nicht an. Der Gewinn oder Verlust aus einer Einkunftsquelle setzt sich aus einer Reihe von Komponenten zusammen. Das Gesetz rege... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §2;EStG 1988 §37 Abs1;EStG 1988 §37 Abs2 Z3;
Rechtssatz: Für den innerbetrieblichen Verlustausgleich ordnet das Gesetz eine vorrangige Verrechnung des laufenden Verlustes mit dem Gewinn aus dem Wechsel der Gewinnermittlungsart nicht an. Der Gewinn oder Verlust aus einer Einkunftsquelle setzt sich aus einer Reihe von Komponenten zusammen. Das Gesetz rege... mehr lesen...
Mit Gesellschaftsvertrag vom 21. März 1984 gründeten Hubert K als Komplementär (Einlage S 450.000) und seine Ehefrau Martha K als Kommanditistin (Einlage S 50.000) die beschwerdeführende Kommanditgesellschaft (im Folgenden: Beschwerdeführerin). Mit Notariatsakt vom 4. Juni 1984 trat die Kommanditistin ihren Anteil von 10 % an ihren Ehemann ab. Dieser schied am selben Tag als Komplementär aus der Gesellschaft aus und trat als Kommanditist mit einer Haftungseinlage in der Höhe von S 500... mehr lesen...
Mit Gesellschaftsvertrag vom 21. März 1984 gründeten Hubert K als Komplementär (Einlage S 450.000) und seine Ehefrau Martha K als Kommanditistin (Einlage S 50.000) die beschwerdeführende Kommanditgesellschaft (im Folgenden: Beschwerdeführerin). Mit Notariatsakt vom 4. Juni 1984 trat die Kommanditistin ihren Anteil von 10 % an ihren Ehemann ab. Dieser schied am selben Tag als Komplementär aus der Gesellschaft aus und trat als Kommanditist mit einer Haftungseinlage in der Höhe von S 500... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §37 Abs2 Z1;
Rechtssatz: Insbesondere im Falle eines gravierenden Auseinanderklaffens zwischen dem Kaufpreis für den Gesellschaftsanteil bei der Abtretung und dem Verkehrswert des Gesellschaftsanteiles könnte der Vorgang ein unentgeltliches Rechtsgeschäft darstellen (Hinweis E 29. Oktober 2003, 2001/13/0211). European Case Law Id... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §24;EStG 1988 §37 Abs2 Z1;
Rechtssatz: Die Einbringung eines Betriebes in eine Personengesellschaft als solche stellte keine Betriebsveräußerung dar, wenn zulässigerweise die Buchwerte fortgeführt wurden (Hinweis E 9. September 1998, 94/14/0081). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2003:1999150266.X02 ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §37 Abs2 Z1;
Rechtssatz: Insbesondere im Falle eines gravierenden Auseinanderklaffens zwischen dem Kaufpreis für den Gesellschaftsanteil bei der Abtretung und dem Verkehrswert des Gesellschaftsanteiles könnte der Vorgang ein unentgeltliches Rechtsgeschäft darstellen (Hinweis E 29. Oktober 2003, 2001/13/0211). European Case Law Id... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §24;EStG 1988 §37 Abs2 Z1;
Rechtssatz: Die Einbringung eines Betriebes in eine Personengesellschaft als solche stellte keine Betriebsveräußerung dar, wenn zulässigerweise die Buchwerte fortgeführt wurden (Hinweis E 9. September 1998, 94/14/0081). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2003:1999150266.X02 ... mehr lesen...
Die Rechtsvorgänger der erst- und der zweitbeschwerdeführenden Parteien und die Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden als die Beschwerdeführer bezeichnet) sind Geschwister. Mit Gesellschaftsvertrag vom 17. Dezember 1976 errichteten sie die R GmbH, an deren Stammkapital sie zu jeweils einem Drittel beteiligt waren. Die R GmbH war Komplementärin und Geschäftsführerin der R GmbH & Co KG. Im angeführten Gesellschaftsvertrag wurden die drei Beschwerdeführer zu Geschäftsführern bes... mehr lesen...
Die Rechtsvorgänger der erst- und der zweitbeschwerdeführenden Parteien und die Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden als die Beschwerdeführer bezeichnet) sind Geschwister. Mit Gesellschaftsvertrag vom 17. Dezember 1976 errichteten sie die R GmbH, an deren Stammkapital sie zu jeweils einem Drittel beteiligt waren. Die R GmbH war Komplementärin und Geschäftsführerin der R GmbH & Co KG. Im angeführten Gesellschaftsvertrag wurden die drei Beschwerdeführer zu Geschäftsführern bes... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §32 Z1;EStG 1988 §37 Abs2 Z2;EStG 1988 §67 Abs3; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2000/14/0176
2000/14/0177
Rechtssatz: Entschädigungen sind Beträge zur Beseitigung einer bereits eingetretenen oder zur Verhinderung einer sonst drohenden Vermögensminderung (Hinweis E 22. Jänner 1992, 91/13/... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §32 Z1;EStG 1988 §37 Abs2 Z2;EStG 1988 §67 Abs3; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2000/14/0176
2000/14/0177
Rechtssatz: Entschädigungen sind Beträge zur Beseitigung einer bereits eingetretenen oder zur Verhinderung einer sonst drohenden Vermögensminderung (Hinweis E 22. Jänner 1992, 91/13/... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war seit 1983 als selbständiger Handelsvertreter für die (deutschen) L-Werke tätig. Die L-Werke kündigten das zu Grunde liegende Vertragsverhältnis zum 31. März 1994. Als Ausgleichsanspruch gemäß § 24 Handelsvertretergesetz - HVertrG 1993 - erhielt der Beschwerdeführer einen Betrag von 1,745.850 S. In Folge der Kündigung seines Handelsvertretervertrages stellte der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Handelsvertreter ein. In den Beilagen zu seiner Einkommensteuer... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war seit 1983 als selbständiger Handelsvertreter für die (deutschen) L-Werke tätig. Die L-Werke kündigten das zu Grunde liegende Vertragsverhältnis zum 31. März 1994. Als Ausgleichsanspruch gemäß § 24 Handelsvertretergesetz - HVertrG 1993 - erhielt der Beschwerdeführer einen Betrag von 1,745.850 S. In Folge der Kündigung seines Handelsvertretervertrages stellte der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Handelsvertreter ein. In den Beilagen zu seiner Einkommensteuer... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war seit 1983 als selbständiger Handelsvertreter für die (deutschen) L-Werke tätig. Die L-Werke kündigten das zu Grunde liegende Vertragsverhältnis zum 31. März 1994. Als Ausgleichsanspruch gemäß § 24 Handelsvertretergesetz - HVertrG 1993 - erhielt der Beschwerdeführer einen Betrag von 1,745.850 S. In Folge der Kündigung seines Handelsvertretervertrages stellte der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Handelsvertreter ein. In den Beilagen zu seiner Einkommensteuer... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §37 Abs1 idF 1993/818;EStG 1988 §37 Abs2 Z2 idF 1993/818;
Rechtssatz: Die Steuerermäßigung des § 37 Abs. 1 in den Fällen der außerordentlichen Einkünfte nach § 37 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 ist an die Bedingung gebunden, dass der Zeitraum, für den die Entschädigungen gewährt werden, mindestens sieben Jahre beträgt. Deshalb ist diese Begünstigung auf seltene A... mehr lesen...
Index: DE-21 Handels- und Wertpapierrecht Deutschland21/01 Handelsrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §37 Abs2 Z1;HGB-D §89b;HVertrG 1993 §24; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 96/15/0140 E 18. Dezember 1997 VwSlg 7243 F/1997 RS 1 Stammrechtssatz Ein Handelsvertreter bewirkt durch seine laufende aktive Tätigkeit den Aufbau eines Kundenstocks beim Unternehmer. Unzutreffend ist, daß es im Zusa... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §37 Abs1 idF 1993/818;EStG 1988 §37 Abs2 Z2 idF 1993/818;
Rechtssatz: Die Steuerermäßigung des § 37 Abs. 1 in den Fällen der außerordentlichen Einkünfte nach § 37 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 ist an die Bedingung gebunden, dass der Zeitraum, für den die Entschädigungen gewährt werden, mindestens sieben Jahre beträgt. Deshalb ist diese Begünstigung auf seltene A... mehr lesen...
Index: DE-21 Handels- und Wertpapierrecht Deutschland21/01 Handelsrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §37 Abs2 Z1;HGB-D §89b;HVertrG 1993 §24; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 96/15/0140 E 18. Dezember 1997 VwSlg 7243 F/1997 RS 1 Stammrechtssatz Ein Handelsvertreter bewirkt durch seine laufende aktive Tätigkeit den Aufbau eines Kundenstocks beim Unternehmer. Unzutreffend ist, daß es im Zusa... mehr lesen...
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 1992 erklärte die Beschwerdeführerin entsprechend einer vorangegangenen Mitteilung an das Finanzamt vom 17. November 1992, wonach die von ihr betriebene Tabaktrafik mit 30. November 1992 geschlossen werde, ua einen Veräußerungsgewinn in Höhe von S 1,280.000,--. Nach Durchführung einer abgabenbehördlichen Prüfung im Jahr 1994 erfasste das Finanzamt im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer 1992 (nach Wiederaufnahme des Verfahrens)... mehr lesen...
In seiner Einkommensteuererklärung für 1992 beanspruchte der Beschwerdeführer, ein Architekt, hinsichtlich eines Betrages von rund S 2,7 Mio. die Steuerbegünstigung gemäß § 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 32 Z. 1 EStG 1988. Nach einer Beilage zur Einkommensteuererklärung ergab sich dieser Betrag ausgehend von rund S 5,1 Mio. abzüglich der damit in Zusammenhang stehenden Rechtsanwaltskosten. In einer Vorhaltsbeantwortung vom 28. November 1994 führte der Beschwerdeführer dazu aus, der ent... mehr lesen...
In seiner Einkommensteuererklärung für 1992 beanspruchte der Beschwerdeführer, ein Architekt, hinsichtlich eines Betrages von rund S 2,7 Mio. die Steuerbegünstigung gemäß § 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 32 Z. 1 EStG 1988. Nach einer Beilage zur Einkommensteuererklärung ergab sich dieser Betrag ausgehend von rund S 5,1 Mio. abzüglich der damit in Zusammenhang stehenden Rechtsanwaltskosten. In einer Vorhaltsbeantwortung vom 28. November 1994 führte der Beschwerdeführer dazu aus, der ent... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist seit 1970 als Rechtsanwalt tätig. Zum 1. Jänner 1988 ging er von der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG auf jene nach § 4 Abs. 1 EStG über. In der Einkommensteuererklärung für 1988 wies er einen Übergangsgewinn in Höhe von 40,716.264,60 S aus und machte dafür den begünstigten Steuersatz gemäß § 37 EStG 1972 geltend, welche Begünstigung vom Finanzamt im Ergebnis einer abgabenbehördlichen Prüfung versagt wurde. Mit Bescheid vom 15. Jänner 1998 wies... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §37 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 90/14/0119 E 16. November 1993 RS 1 Stammrechtssatz Die gesetzliche Voraussetzung der "Außerordentlichkeit" im § 37 EStG 1972 erschöpft sich nicht darin, daß es sich der Art nach um Einkünfte handelt, die in dieser Aufzählung enthalten sind, sondern es muß diesen Einkünften darüber hinaus in jedem konkreten Fal... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §37 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 90/14/0130 E 23. Juni 1992 VwSlg 6683 F/1992 RS 2 Stammrechtssatz Der Wortlaut des Einleitungssatzes in § 37 Abs 2 EStG 1972 (argumentum: Außerordentliche Einkünfte iSd Abs 1 sind nur ...) impliziert, daß die nachfolgende Aufzählung taxativ ist. Die Außerordentlichkeit der aufgezählten Fälle wird jedoch nicht f... mehr lesen...
Wie sich der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides entnehmen lässt, geht der zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bestehende Streit darum, ob die Beschwerdeführerin, eine Fachärztin für Zahn- und Kieferheilkunde, dazu berechtigt war, 1) den aus Anlass einer krankheitsmotivierten Aufgabe und Veräußerung ihrer Facharztpraxis im Jahre 1994 entstandenen Übergangsgewinn aus dem Grunde des § 37 Abs. 2 Z. 3 ES... mehr lesen...
Wie sich der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides entnehmen lässt, geht der zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bestehende Streit darum, ob die Beschwerdeführerin, eine Fachärztin für Zahn- und Kieferheilkunde, dazu berechtigt war, 1) den aus Anlass einer krankheitsmotivierten Aufgabe und Veräußerung ihrer Facharztpraxis im Jahre 1994 entstandenen Übergangsgewinn aus dem Grunde des § 37 Abs. 2 Z. 3 ES... mehr lesen...