RS Vwgh 2002/7/31 2000/13/0153

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.07.2002
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §37 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/14/0130 E 23. Juni 1992 VwSlg 6683 F/1992 RS 2

Stammrechtssatz

Der Wortlaut des Einleitungssatzes in § 37 Abs 2 EStG 1972 (argumentum: Außerordentliche Einkünfte iSd Abs 1 sind nur ...) impliziert, daß die nachfolgende Aufzählung taxativ ist. Die Außerordentlichkeit der aufgezählten Fälle wird jedoch nicht fingiert, sondern muß als allgemeines Tatbestandsmerkmal erfüllt sein (Hinweis E 7.9.1990, 90/14/0188).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000130153.X02

Im RIS seit

08.11.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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