RS Vwgh 2003/6/4 97/13/0195

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Veröffentlicht am 04.06.2003
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Index

DE-21 Handels- und Wertpapierrecht Deutschland
21/01 Handelsrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §37 Abs2 Z1;
HGB-D §89b;
HVertrG 1993 §24;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/15/0140 E 18. Dezember 1997 VwSlg 7243 F/1997 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Handelsvertreter bewirkt durch seine laufende aktive Tätigkeit den Aufbau eines Kundenstocks beim Unternehmer. Unzutreffend ist, daß es im Zusammenhang mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer zu einer Übertragung eines Kundenstocks kommt. Auch aus dem Wortlaut des § 24 HVertrG 1993 ergibt sich, daß der Ausgleichsanspruch nicht ein Entgelt für die Übertragung eines Kundenstocks des Handelsvertreters darstellt. In diesem Sinne hat der VwGH im Erkenntnis vom 21.6.1994, 91/14/0165, zu einem Anspruch nach § 89b des deutschen HGB - diese Bestimmung entspricht weitgehend § 24 HVertrG 1993 - ausgesprochen, daß der Ausgleichanspruch in erster Linie künftig entgehende Provisionen des Handelsvertreters abgelten will (Hinweis Doralt, EStG/3, § 9 Tz 35, Stichwort "Handelsvertreter").

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1997130195.X02

Im RIS seit

03.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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