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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §37 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/14/0119 E 16. November 1993 RS 1Stammrechtssatz
Die gesetzliche Voraussetzung der "Außerordentlichkeit" im § 37 EStG 1972 erschöpft sich nicht darin, daß es sich der Art nach um Einkünfte handelt, die in dieser Aufzählung enthalten sind, sondern es muß diesen Einkünften darüber hinaus in jedem konkreten Fall die vom Gesetz für die Anwendung des Steuersatzes des § 37 EStG 1972 sowohl in dessen Absatz 1 wie nochmals in dessen Absatz 2 ausdrücklich hervorgehobene Eigenschaft des "Außerordentlichen" zukommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000130153.X01Im RIS seit
08.11.2002