Der Beschwerdefall ist sowohl hinsichtlich des Administrativverfahrens, der Entscheidungsgründe: des angefochtenen Bescheides, des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, der Beschwerdeausführungen als auch der von der belangten Behörde verfaßten Gegenschrift dem dem hg Erkenntnis vom heutigen Tag, 92/15/0080, mit dem der Beschwerde eines vom selben Rechtsfreund vertretenen anderen Beschwerdeführers keine Berechtigung zuerkannt wurde, zugrunde liegenden Fall - mit Ausnahme einiger P... mehr lesen...
Mit rechtskräftiger Entscheidung der Gemeinde Graz vom 1. Dezember 1987 war nach § 18 und 19 MRG die Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses für die Dauer vom 1. Februar 1988 bis 31. Jänner 1998 für die vom Beschwerdeführer, der im Oktober 1988 sein Studium begann, am 20. September 1988 befristet gemietete (Ausbildungsmietvertrag), revitalisierte und 32,48 m2 große Wohnung, von monatlich 222,09 S je m2 als zulässig erklärt worden. Strittig ist, ob dem Beschwerdeführer eine Mietzi... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §106a;EStG 1972 §34;EStG 1988 §107;EStG 1988 §34;
Rechtssatz: Entscheidendes Tatbestandsmerkmal zur Gewährung von Mietzinsbeihilfe ist die Erhöhung des Hauptmietzinses WÄHREND des aufrechten Mietverhältnisses. Von einer Änderung der Rechtslage hinsichtlich dieses Tatbestandsmerkmales mit dem EStG 1988 kann keine Rede sein. Die entscheidungswesentliche B... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §106a;EStG 1972 §34;EStG 1988 §107 Abs1;EStG 1988 §107;EStG 1988 §34; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1995/02/22 94/13/0271 1
(Dabei kommt es nicht darauf an, daß jene einkommensschwachen
Personen eklatant benachteiligt würden, die noch keine Wohnung
innehätten. Es steht dem Gesetzgeber nämlich frei, durch
geeignete Maßnahmen zu verhindern, daß einkommensschwache
Mie... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §106a;EStG 1972 §34;EStG 1988 §107;EStG 1988 §34;
Rechtssatz: Kein RS. (Verweis gemäß § 43 Abs 2 VwGG auf E vom 27.9.1995, 92/15/0080). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1995:1993150011.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Zu dem der Beschwerde zugrundeliegenden Sachverhalt wird auf die Entscheidungsgründe: des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Mai 1995, Zl. 93/16/0134, hingewiesen. Nach diesem zur Beschlagnahme des Personenkraftwagens des Beschwerdeführers ergangenen Erkenntnis hatten die Finanzstrafbehörden in unbedenklicher Weise den Schluß ziehen können, es bestehe der Verdacht, vom Beschwerdeführer sei im Hinblick auf das Vorhandensein seines gewöhnlichen Wohnsitzes im Inland der fo... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag35/02 Zollgesetz
Norm: BAO §185;BAO §198;EStG 1972;EStG 1988;VwRallg;ZollG 1955;ZollG 1988;
Rechtssatz: Zwischen Bescheiden betreffend Einkommensteuer einerseits und Eingangsabgaben andererseits bestehen keine wie immer gearteten Bindungswirkungen. European Case Law Iden... mehr lesen...
Streit besteht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausschließlich darüber, ob die sich aus Abfertigungsverpflichtungen und Pensionsverpflichtungen ergebenden Lasten der beschwerdeführenden GmbH bei der sie betreffenden Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens als Schulden im Sinne des § 64 Abs. 1 BewG zu berücksichtigen sind oder nicht. Die Beschwerdeführerin hat zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der diese jedoch nach Ablehnung ihrer Behandlung ... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)21/01 Handelsrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag33 Bewertungsrecht37/02 Kreditwesen57/01 Versicherungsaufsicht
Norm: ABGB §696;BewG 1955 §6 Abs1;BewG 1955 §64 Abs1;EStG 1972;EStG 1988;RLG 1990;
Rechtssatz: Sowohl der Gesetzgeber des Rechnungslegungsgesetzes und des Einkommensteuergesetzes als auch Judikatur und Schrifttum gehen einhellig davon aus, daß... mehr lesen...
Das Einkommen des Beschwerdeführers im Streitjahr 1991 errechnet sich wie folgt: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 200 S Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1,461.749 S Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 1,357.057 S Gesamtbetrag der Einkünfte 2,819.006 S Sonderausgaben - 26.000 S Einkommen 2,793.006 S Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb errechnen sich ... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/10 Grundrechte32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag39/03 Doppelbesteuerung
Norm: B-VG Art7 Abs1;DBAbk BRD 1955 impl;EStG 1988 §2 Abs2;EStG 1988 §37;EStG 1988 §4;EStG 1988;StGG Art2;
Rechtssatz: § 37 EStG 1988 erfaßt idR nur bestimmte Teile von Einkünften. § 2 Abs 2 EStG 1988 ist zu jenen Normen zu rechnen, welche die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer regeln. ... mehr lesen...
Der Antragsteller trägt vor, zwingende öffentliche Interessen stünden der Stattgebung nicht entgegen. Sein Liegenschaftsbesitz biete Deckung für die Abgabenschuld. Es würde ihm aber durch den Vollzug des Bescheides ein (unverhältnismäßiger) nicht wiedergutzumachender Schaden dadurch entstehen, daß er zur Begleichung der Abgabenschuld von rund S 4,9 Millionen die Liegenschaft, auf der sich der Familienwohnsitz und die einzige Wohnmöglichkeit für den Beschwerdeführer und seine Familie b... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988;VwGG §30 Abs2;
Rechtssatz: Stattgebung - Vorauszahlung an Einkommensteuer für 1994 - Steht schon das Belastungsverbot und Veräußerungsverbot der Liegenschaft des ASt Vollstreckungsanträgen des Abgabengläubigers zur Durchsetzung der strittigen Abgabenschuld entgegen (der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehende ... mehr lesen...
Die Ehegattin des Beschwerdeführers hatte im Jahr 1984 einen Kredit in Höhe von 700.000,-- aufgenommen, um einen Gastgewerbebetrieb (Cafe) zu eröffnen und somit selbständig tätig zu sein, wobei der Beschwerdeführer - nach den Sachverhaltsfeststellungen im nunmehr angefochtenen Bescheid - auf Verlangen der Bank als Solidarschuldner beigetreten war. Der Gastronomiebetrieb führte ausschließlich zu Verlusten und wurde deshalb im Jahr 1987 eingestellt. Der Beschwerdeführer leistete Kreditr... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §34 Abs1;EStG 1972 §34 Abs2;EStG 1972 §34 Abs3;EStG 1988; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/12/19 90/13/0006 1 Stammrechtssatz Bei Zahlungen aus Anlaß einer eingegangenen Bürgschaftsverpflichtung muß nach stRsp des VwGH schon für das Eingehen dieser Bürgschaftsverpflichtung Zwangsläufigkeit im Sinne des § 34 Abs 3 EStG 1972 gegeben sein (Hinw... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer bezeichnet sich als "freiberuflicher Konsulent für EDV-Beratung". Streit besteht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren darüber, ob die Einkünfte aus dieser Tätigkeit solche aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1972) oder solche aus Gewerbebetrieb (§ 23 leg. cit.) sind. Mit dem hg. Erkenntnis vom 22. März 1983, 82/14/0099, hat der Gerichtshof den damals vom Beschwerdeführer angefochtenen Bescheid betreffend Aufhebung seines Einkommensteuerbescheides 1980 gemäß §... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §22 Abs1 Z1 litb;EStG 1988 §22 Z1 litb;EStG 1988;VwRallg;
Rechtssatz: Die durch das Einkommensteuergesetz 1988 geschaffene neue Rechtslage läßt sich nicht mit Hilfe von Schlüssigkeitserwägungen rückprojizieren. (Hier: Abgabepflichtiger ist "freiberuflicher Konsulent für EDV-Beratung". Tätigkeit des Unternehmensberaters ist... mehr lesen...
Im Hinblick auf eine Mietzinserhöhung ab 1. Juli 1987 durch rechtskräftigen Beschluß des Bezirksgerichtes vom 26. Jänner 1987 erhielt die Beschwerdeführerin als Mieterin einer Wohnung des betreffenden Hauses mit Bescheid des Finanzamtes vom 14. Oktober 1987 Mietzinsbeihilfe von monatlich S 14.654,-- ab 1. Juli 1987 bis 30. Juni 1997 zuerkannt. Mit Bescheid des Finanzamtes vom 18. August 1988 wurde der Monatsbetrag der Beihilfe auf S 14.298,-- herabgesetzt, weil der monatliche Hauptmie... mehr lesen...
Index: 20/05 Wohnrecht Mietrecht32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §22;BAO §23;BAO §25;EStG 1972 §106a;EStG 1988 §107;MRG §18;MRG §18b;MRG §19;
Rechtssatz: Der Umstand, daß sich ein Mieter einem aussichtsreichen Mietzinserhöhungsantrag des Vermieters beugt, nicht zur Verhandlung erscheint und schon vorher dem Vermieter mitteilt, daß er Einwendungen nicht ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §116;EStG 1972 §106a;EStG 1988 §107;
Rechtssatz: Das EStG hat in Abweichung von § 116 BAO bei der Regelung der außergewöhnlichen Belastung durch Hauptmietzinserhöhung die Abgabenbehörde an die rechtskräftige Entscheidung des Gerichtes (der Gd) gebunden (Hinweis E 21.12.1989, 89/14/0203, ÖStZB 1990/186). ... mehr lesen...
Index: 20/05 Wohnrecht Mietrecht32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §22;BAO §23;BAO §303 Abs4;EStG 1972 §106a;EStG 1988 §107;MRG §18b;
Rechtssatz: AusfzF eines Zusammenspiels zwischen Mieter und Vermieter im Mietzinserhöhungsverfahren, das zu einer steuerlich unter dem Gesichtspunkt außergewöhnlicher Belastung (Mietzinsbeihilfe) nicht anzuerkennenden unric... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988;VwGG §30 Abs2;
Rechtssatz: Nichtstattgebung - Einkommensteuervorauszahlung für 1989 - Die Unverzinslichkeit entrichteter Abgabenbeträge stellt keinen unverhältnismäßigen Nachteil iSd § 30 Abs 2 VwGG dar. Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben. Schlagworte Unverhältnismäßiger Nachteil ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988;VwGG §30 Abs2;
Rechtssatz: Nichtstattgebung - Einkommensteuervorauszahlung für 1989 - Mit der Behauptung, die Bezahlung der nachgeforderten Einkommensteuervorauszahlung sei nur darauf zurückzuführen, daß die belBeh auf Grund eines Verfahrensmangels dem Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlung nicht stattgegebe... mehr lesen...
Der Beschwerdeführerin wurde über Antrag (1982) ein Abgeltungsbetrag gemäß § 106a EStG 1972 (Mietzinsbeihilfe) im Ausmaß von monatlich S 343,--, beginnend ab 1. Juli 1982 gewährt. Im Antragsformular war die vorgedruckte Frage nach allfälliger Gewährung einer Wohnbeihilfe in der Weise beantwortet worden, daß in den für die Anführung des betreffenden Betrages vorgesehenen Raum eine Null eingetragen worden war. Anläßlich einer späteren Antragstellung (1985) auf Weitergewährung der Mi... mehr lesen...
Die vorliegende Beschwerdesache entspricht in allen Bescheides wesentlichen Punkten der Beschwerdesache Zl. 89/14/0203, über die der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. Dezember 1989 entschieden hat. Auch der Umstand, daß im vorliegenden Beschwerdefall neben dem § 107 EStG 1988 zeitweise noch § 106a EStG 1972 anzuwenden war, rechtfertigt im Hinblick auf den für die Lösung des Beschwerdefalles gleichen Regelungsgehalt beider Vorschriften keine andere Entscheidung des Verwaltu... mehr lesen...
Die vorliegende Beschwerdesache entspricht in allen für die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wesentlichen Punkten der Beschwerdesache Zl. 89/14/0203, über die der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. Dezember 1989 entschieden hat. Auch der Umstand, daß im vorliegenden Beschwerdefall neben dem § 107 EStG 1988 zeitweise noch § 106a EStG 1972 anzuwenden war, rechtfertigt im Hinblick auf den für die Lösung des Beschwerdefalles gleichen Regelungsgehalt beider Vorschriften ke... mehr lesen...
Die vorliegende Beschwerdesache entspricht in allen für die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wesentlichen Punkten der Beschwerdesache Zl. 89/14/0203, über die der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. Dezember 1989 entschieden hat. Auch der Umstand, daß im vorliegenden Beschwerdefall neben dem § 107 EStG 1988 zeitweise noch § 106a EStG 1972 anzuwenden war, rechtfertigt im Hinblick auf den für die Lösung des Beschwerdefalles gleichen Regelungsgehalt beider Vorschriften ke... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §106a;EStG 1988 §107; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1990, 186;
Rechtssatz: Als außergewöhnliche Belastung gem § 107 Abs 1 EStG 1988 kommt nur die Erhöhung des Hauptmietzinses des steuerpflichtigen Hauptmieters in Betracht, nicht jedoch die (Neuanmietung) Anmietung einer Wohnung, deren Hauptmietzins schon früher erhöht wurde. ... mehr lesen...
Index: 20/05 Wohnrecht Mietrecht22/02 Zivilprozessordnung32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §116;EStG 1972 §106a;EStG 1988 §107;MRG §37 Abs3 Z12;ZPO §266;ZPO §267; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1990, 186;
Rechtssatz: Die Möglichkeit, in Mietzinserhöhungsverfahren Tatsachen iSd § 266 ZPO und § 267 ZPO zuzugestehen (§ 37 Abs 3 Z 12 MRG), ände... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §116;EStG 1972 §106a;EStG 1988 §107; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1990, 186;
Rechtssatz: Die rechtskräftige Entscheidung des Gerichtes (der Gd) über die Erhöhung des Hauptmietzinses ist gem § 107 EStG 1988 für die Abgabenbehörde bindend. Diese ist nicht berechtigt, das Vorliegen einer Mietzinserhöh... mehr lesen...