RS Vwgh 1995/9/27 92/15/0080

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Veröffentlicht am 27.09.1995
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §106a;
EStG 1972 §34;
EStG 1988 §107 Abs1;
EStG 1988 §107;
EStG 1988 §34;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/22 94/13/0271 1 (Dabei kommt es nicht darauf an, daß jene einkommensschwachen Personen eklatant benachteiligt würden, die noch keine Wohnung innehätten. Es steht dem Gesetzgeber nämlich frei, durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, daß einkommensschwache Mieter ein Mietverhältnis nur deswegen aufgeben müßten, weil der Hauptmietzins auf Grund einer gesetzlichen Regelung erhöht wird. Es kann dem Gesetzgeber im Hinblick auf die Erwähnung des § 34 EStG 1988 im § 107 EStG 1988 jedoch nicht unterstellt werden, er hätte auch die Anmietung einer teuren Wohnung durch Gewährung von Beihilfe ermöglichen wollen.)

Stammrechtssatz

Ist die Erhöhung des Hauptmietzinses zwar zum Zeitpunkt der Anmietung noch nicht erfolgt, sind die "höheren" Kosten aber bereits bekannt (und Gegenstand des Mietvertrages), so fehlt es am Tatbestandsmerkmal der Erhöhung (von Aufwendungen) iSd § 107 Abs 1 EStG 1988, weil es dem Mieter ebenso wie einer Person, die eine Wohnung mit bereits erhöhtem Mietzins anmietet, freisteht, den Mietvertrag nicht abzuschließen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992150080.X02

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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