RS Vwgh 1991/5/14 90/14/0262

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Veröffentlicht am 14.05.1991
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Index

20/05 Wohnrecht Mietrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §22;
BAO §23;
BAO §25;
EStG 1972 §106a;
EStG 1988 §107;
MRG §18;
MRG §18b;
MRG §19;

Rechtssatz

Der Umstand, daß sich ein Mieter einem aussichtsreichen Mietzinserhöhungsantrag des Vermieters beugt, nicht zur Verhandlung erscheint und schon vorher dem Vermieter mitteilt, daß er Einwendungen nicht erheben werde und mit der Erhöhung einverstanden sei, beweist auch dann kein Zusammenspiel zwischen Mieter und Vermieter, das zu einer unrichtigen Entscheidung des Gerichtes führte, wenn zwischen den einander gegenüberstehenden Parteien des Gerichtsverfahrens ein Angehörigenverhältnis besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990140262.X04

Im RIS seit

06.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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