Entscheidungen zu § 106a EStG 1988

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 91-93 von 93

RS Vwgh 1989/3/29 87/13/0211

Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §106a; Beachte Besprechung in: ÖStZ 1989/21, 382;
Rechtssatz: § 106a Abs 3 EStG 1972 normiert nicht lediglich deklarativ einen einzigen Fall der wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftichen Leistungfähigkeit in der Weise, daß eine solche Beeinträchtigung jedenfalls dann vorliegt, wenn die dort genannten Einkommensgrenzen nicht über... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 29.03.1989

RS Vwgh 1988/3/23 86/13/0078

Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §106a;
Rechtssatz: Da außer dem erhöhten Hauptmietzins auch die auf ihn entfallende Umsatzsteuer zu leisten ist, ist bei der Ausmessung des Abgeltungsbetrages deshalb neben dem Betrag um den der erhöhte Hauptmietzins das Vierfache des gesetzlichen Hauptmietzinses übersteigt, auch die auf ihn entfallende Umsatzsteuer zu berücksichtigen. ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 23.03.1988

RS Vwgh 1988/3/23 86/13/0078

Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §106a;
Rechtssatz: Als Wohnung, die vom Mieter oder den im § 106a Abs 4 EStG 1972genannten Personen in einer Weise benützt wird, daß sie als Wohnsitz der Mittelpunkt seiner (ihrer) Lebensinteressen ist, ist nur jener Teil der Wohnung zu verstehen, der nicht an einen anderen zum Gebrauch gegen Entgelt überlassen ist; hat der Mieter einen Teil seiner Wohn... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 23.03.1988

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