Entscheidungen zu § 106a EStG 1988

Verwaltungsgerichtshof

102 Dokumente

Entscheidungen 91-102 von 102

RS Vwgh 1990/5/4 AW 90/13/0012

Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988;VwGG §30 Abs2;
Rechtssatz: Nichtstattgebung - Einkommensteuervorauszahlung für 1989 - Die Unverzinslichkeit entrichteter Abgabenbeträge stellt keinen unverhältnismäßigen Nachteil iSd § 30 Abs 2 VwGG dar. Dem Aufschiebungsantrag war daher nicht stattzugeben. Schlagworte Unverhältnismäßiger Nachteil ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 04.05.1990

RS Vwgh 1990/5/4 AW 90/13/0012

Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988;VwGG §30 Abs2;
Rechtssatz: Nichtstattgebung - Einkommensteuervorauszahlung für 1989 - Mit der Behauptung, die Bezahlung der nachgeforderten Einkommensteuervorauszahlung sei nur darauf zurückzuführen, daß die belBeh auf Grund eines Verfahrensmangels dem Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlung nicht stattgegebe... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 04.05.1990

TE Vwgh Erkenntnis 1990/2/7 89/13/0085

Der Beschwerdeführerin wurde über Antrag (1982) ein Abgeltungsbetrag gemäß § 106a EStG 1972 (Mietzinsbeihilfe) im Ausmaß von monatlich S 343,--, beginnend ab 1. Juli 1982 gewährt. Im Antragsformular war die vorgedruckte Frage nach allfälliger Gewährung einer Wohnbeihilfe in der Weise beantwortet worden, daß in den für die Anführung des betreffenden Betrages vorgesehenen Raum eine Null eingetragen worden war. Anläßlich einer späteren Antragstellung (1985) auf Weitergewährung der Mi... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 07.02.1990

TE Vwgh Erkenntnis 1990/1/30 89/14/0238

Die vorliegende Beschwerdesache entspricht in allen Bescheides wesentlichen Punkten der Beschwerdesache Zl. 89/14/0203, über die der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. Dezember 1989 entschieden hat. Auch der Umstand, daß im vorliegenden Beschwerdefall neben dem § 107 EStG 1988 zeitweise noch § 106a EStG 1972 anzuwenden war, rechtfertigt im Hinblick auf den für die Lösung des Beschwerdefalles gleichen Regelungsgehalt beider Vorschriften keine andere Entscheidung des Verwaltu... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 30.01.1990

TE Vwgh Erkenntnis 1990/1/30 89/14/0237

Die vorliegende Beschwerdesache entspricht in allen für die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wesentlichen Punkten der Beschwerdesache Zl. 89/14/0203, über die der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. Dezember 1989 entschieden hat. Auch der Umstand, daß im vorliegenden Beschwerdefall neben dem § 107 EStG 1988 zeitweise noch § 106a EStG 1972 anzuwenden war, rechtfertigt im Hinblick auf den für die Lösung des Beschwerdefalles gleichen Regelungsgehalt beider Vorschriften ke... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 30.01.1990

TE Vwgh Erkenntnis 1990/1/30 89/14/0236

Die vorliegende Beschwerdesache entspricht in allen für die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wesentlichen Punkten der Beschwerdesache Zl. 89/14/0203, über die der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. Dezember 1989 entschieden hat. Auch der Umstand, daß im vorliegenden Beschwerdefall neben dem § 107 EStG 1988 zeitweise noch § 106a EStG 1972 anzuwenden war, rechtfertigt im Hinblick auf den für die Lösung des Beschwerdefalles gleichen Regelungsgehalt beider Vorschriften ke... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 30.01.1990

RS Vwgh 1989/12/21 89/14/0203

Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §106a;EStG 1988 §107; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1990, 186;
Rechtssatz: Als außergewöhnliche Belastung gem § 107 Abs 1 EStG 1988 kommt nur die Erhöhung des Hauptmietzinses des steuerpflichtigen Hauptmieters in Betracht, nicht jedoch die (Neuanmietung) Anmietung einer Wohnung, deren Hauptmietzins schon früher erhöht wurde. ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 21.12.1989

RS Vwgh 1989/12/21 89/14/0203

Index: 20/05 Wohnrecht Mietrecht22/02 Zivilprozessordnung32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §116;EStG 1972 §106a;EStG 1988 §107;MRG §37 Abs3 Z12;ZPO §266;ZPO §267; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1990, 186;
Rechtssatz: Die Möglichkeit, in Mietzinserhöhungsverfahren Tatsachen iSd § 266 ZPO und § 267 ZPO zuzugestehen (§ 37 Abs 3 Z 12 MRG), ände... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 21.12.1989

RS Vwgh 1989/12/21 89/14/0203

Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §116;EStG 1972 §106a;EStG 1988 §107; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1990, 186;
Rechtssatz: Die rechtskräftige Entscheidung des Gerichtes (der Gd) über die Erhöhung des Hauptmietzinses ist gem § 107 EStG 1988 für die Abgabenbehörde bindend. Diese ist nicht berechtigt, das Vorliegen einer Mietzinserhöh... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 21.12.1989

RS Vwgh 1989/3/29 87/13/0211

Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §106a; Beachte Besprechung in: ÖStZ 1989/21, 382;
Rechtssatz: § 106a Abs 3 EStG 1972 normiert nicht lediglich deklarativ einen einzigen Fall der wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftichen Leistungfähigkeit in der Weise, daß eine solche Beeinträchtigung jedenfalls dann vorliegt, wenn die dort genannten Einkommensgrenzen nicht über... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 29.03.1989

RS Vwgh 1988/3/23 86/13/0078

Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §106a;
Rechtssatz: Da außer dem erhöhten Hauptmietzins auch die auf ihn entfallende Umsatzsteuer zu leisten ist, ist bei der Ausmessung des Abgeltungsbetrages deshalb neben dem Betrag um den der erhöhte Hauptmietzins das Vierfache des gesetzlichen Hauptmietzinses übersteigt, auch die auf ihn entfallende Umsatzsteuer zu berücksichtigen. ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 23.03.1988

RS Vwgh 1988/3/23 86/13/0078

Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §106a;
Rechtssatz: Als Wohnung, die vom Mieter oder den im § 106a Abs 4 EStG 1972genannten Personen in einer Weise benützt wird, daß sie als Wohnsitz der Mittelpunkt seiner (ihrer) Lebensinteressen ist, ist nur jener Teil der Wohnung zu verstehen, der nicht an einen anderen zum Gebrauch gegen Entgelt überlassen ist; hat der Mieter einen Teil seiner Wohn... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 23.03.1988

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