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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
EStG 1972 §106a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte
Dr. Hnatek und Dr. Pokorny als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Egger, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 24. August 1989, Zl. 11/50-4/89, betreffend aufsichtsbehördliche Aufhebung der Zuerkennung von Mietzinsbeihilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.620,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die vorliegende Beschwerdesache entspricht in allen Bescheides wesentlichen Punkten der Beschwerdesache Zl. 89/14/0203, über die der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. Dezember 1989 entschieden hat. Auch der Umstand, daß im vorliegenden Beschwerdefall neben dem § 107 EStG 1988 zeitweise noch § 106a EStG 1972 anzuwenden war, rechtfertigt im Hinblick auf den für die Lösung des Beschwerdefalles gleichen Regelungsgehalt beider Vorschriften keine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis vom 21. Dezember 1989, Zl. 89/14/0239). Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird daher zur Begründung auf das Erkenntnis Zl. 89/14/0203 hingewiesen.
Da der angefochtene Bescheid bereits wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben war, erübrigt sich die Prüfung der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage, ob wegen unzulänglicher Bezeichnung des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid auch eine Behebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in Betracht käme.
Gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG war die Sache im Dreiersenat zu entscheiden, weil die Rechtsfrage bereits durch die Rechtsprechung klargestellt ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG und die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206. Da der angefochtene Bescheid der Beschwerde nur in einfacher Ausfertigung anzuschließen war (§ 28 Abs. 5 VwGG), konnte auch nur für eine Ausfertigung Stempelgebührenersatz zuerkannt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989140238.X00Im RIS seit
30.01.1990Zuletzt aktualisiert am
22.09.2008