Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §1; GrEStG 1987 §17 Abs1; GrEStG 1987 §17 Abs2 idF 2009/I/052; GrEStG 1987 § 1 heute GrEStG 1987 § 1 gültig ab 01.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025 GrEStG 1987 § 1 gültig von 15.08.2018 bis 30.06.2025 zuletzt geändert d... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §17 Abs1 Z2; GrEStG 1987 §17 Abs2 idF 2009/I/052; GrEStG 1987 § 17 heute GrEStG 1987 § 17 gültig ab 18.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009 GrEStG 1987 § 17 gültig von 27.06.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl.... mehr lesen...
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Norm: GrEStG 1987 §1; GrEStG 1987 §17 Abs1; GrEStG 1987 §17 Abs2; GrEStG 1987 § 1 heute GrEStG 1987 § 1 gültig ab 01.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025 GrEStG 1987 § 1 gültig von 15.08.2018 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr... mehr lesen...
Am 30. September 2005 schlossen der Beschwerdeführer als "kaufende Partei" und F H. als "verkaufende Partei" folgenden, auszugsweise wiedergegebenen, beglaubigten Kaufvertrag: "I. 1) Die verkaufende Partei ist zur Gänze grundbücherlicher Eigentümer des Grundstückes Nr. … Wald mit einem Flächenausmaß von 4.877 m2, inneliegend in EZ. … Grundbuch ... 2) Das vorgenannte Grundstück bildet nunmehr den 'Kaufgegenstand'. II. römisch zwei. Die verkaufende Partei …... mehr lesen...
Zur Darstellung des Verwaltungsgeschehens wird zunächst in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2011/16/0001, betreffend den Antrag des dortigen Beschwerdeführers als kaufende Partei des Kaufvertrages vom 30. September 2005 auf Abänderung (Rückerstattung) der für diesen Erwerb festgesetzten Grunderwerbsteuer verwiesen. Zur Darstellung des Verwaltungsgeschehens wird zunächst in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 43, Absa... mehr lesen...
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Norm: GrEStG 1987 §17 Abs1; GrEStG 1987 § 17 heute GrEStG 1987 § 17 gültig ab 18.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009 GrEStG 1987 § 17 gültig von 27.06.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008 ... mehr lesen...
Am 17./18. Dezember 2001 schlossen RA Dr. S als Masseverwalter im Konkurs der K GmbH als Verkäufer und die Beschwerdeführerin (vertreten durch ihren Geschäftsführer P G) einen Kaufvertrag über die Liegenschaften X und Y, um den Kaufpreis von ATS 43,300.000,--, wobei vereinbart wurde, dass eine einvernehmlich mit ATS 14,505.000,-- bewertete Leibrentenverpflichtung in Anrechnung auf den Kaufpreis zu übernehmen war. Stichtag der Übergabe war der 30. Juni 2002. Im Vertragspunkt II.2.c w... mehr lesen...
Mit Notariatsakt vom 21. Februar 2003 (errichtet vor dem öffentlichen Notar Dr. S) übertrug J M seinen Geschäftsanteil in der Höhe des Stammkapitals von ATS 500.000,-- (= EUR 36.336,42) an der N GmbH um den (bereits verrechneten) Abtretungspreis von EUR 1,--. Die Vertragsparteien erklärten dabei, dass sich im Vermögen der Gesellschaft Liegenschaften befinden. Mit Bescheid vom 8. Juli 2004 schrieb das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern (im folgenden kurz Finanzamt) dem Beschwerd... mehr lesen...
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Norm: GrEStG 1987 §17 Abs1 Z1; GrEStG 1987 § 17 heute GrEStG 1987 § 17 gültig ab 18.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009 GrEStG 1987 § 17 gültig von 27.06.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008 ... mehr lesen...
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Norm: GrEStG 1987 §17 Abs1 Z1; GrEStG 1987 § 17 heute GrEStG 1987 § 17 gültig ab 18.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009 GrEStG 1987 § 17 gültig von 27.06.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008 ... mehr lesen...
Am 29. Mai 2004 schlossen der Beschwerdeführer und P H gemeinsam als Käufer mit der Verkäuferin D H eine als "Anwartschaftsvertrag" bezeichnete Vereinbarung. Kaufgegenstand war eine auf der Liegenschaft der Verkäuferin EZ x GB H zu errichtende, im Vertrag näher bezeichnete Eigentumswohnung sowie ein Miteigentumsanteil an einer weiteren im Vertrag näher bezeichneten Liegenschaft der Verkäuferin. Der Gesamtpreis wurde mit EUR 204.000,-- vereinbart. In diesem Vertrag wurde eingangs festg... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §17 Abs1 Z1; GrEStG 1987 § 17 heute GrEStG 1987 § 17 gültig ab 18.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009 GrEStG 1987 § 17 gültig von 27.06.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008 ... mehr lesen...
Unbestritten ist im Beschwerdefall folgender Sachverhalt: Der Mitbeteiligte und seine Ehefrau erwarben mit Kaufvertrag vom 13. Juli 2006 je zur Hälfte ein Grundstück. Mit Bescheid vom 10. Oktober 2006 wurde für diesen Vorgang die Grunderwerbsteuer rechtskräftig festgesetzt. Mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 23. November 2006 wurde über das Vermögen des Mitbeteiligten das Konkursverfahren eröffnet und Dr. B. zum Masseverwalter bestellt (in der Folge: Masseverwalter). ... mehr lesen...
Index: 23/01 Konkursordnung32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §17 Abs1;KO §21 Abs1; GrEStG 1987 § 17 heute GrEStG 1987 § 17 gültig ab 18.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009 GrEStG 1987 § 17 gültig von 27.06.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer beantragte mit der Grundbuchseingabe vom 25. September 2001 beim BG für ZRS Graz die Einverleibung des Eigentumsrechts von 86/1652 Anteilen eines Grundstücks, mit denen ein Wohnungseigentumsrecht verbunden war. Der Antrag wurde bewilligt und im Grundbuch vollzogen. Die Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 1 GGG wurde ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 243.454,-- mit EUR 2.434,54 im Wege der Selbstberechnung entrichtet. Die Eintragungsgebü... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer beantragte mit der Grundbuchseingabe vom 25. September 2001 beim BG für ZRS Graz die Einverleibung des Eigentumsrechts von 86/1652 Anteilen eines Grundstücks, mit denen ein Wohnungseigentumsrecht verbunden war. Der Antrag wurde bewilligt und im Grundbuch vollzogen. Die Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 1 GGG wurde ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 243.454,-- mit EUR 2.434,54 im Wege der Selbstberechnung entrichtet. Die Eintragungsgebü... mehr lesen...
Index: 27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren32/06 Verkehrsteuern
Norm: GGG 1984 §30 Abs2;GrEStG 1987 §17 Abs1 Z3;GrEStG 1987 §17 Abs4;
Rechtssatz: Eine dem § 17 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 GrEStG vergleichbare Regelung, wonach die Grunderwerbsteuer auf Antrag nicht festgesetzt wird, wenn das Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründen sollte, ungültig ist, und das wirtschaftliche Ergebnis des u... mehr lesen...
Index: 27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren32/06 Verkehrsteuern
Norm: GGG 1984 §30 Abs2;GrEStG 1987 §17 Abs1 Z3;GrEStG 1987 §17 Abs4;
Rechtssatz: Eine dem § 17 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 GrEStG vergleichbare Regelung, wonach die Grunderwerbsteuer auf Antrag nicht festgesetzt wird, wenn das Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründen sollte, ungültig ist, und das wirtschaftliche Ergebnis des u... mehr lesen...
Am 16. November 2000 und am 3. Jänner 2001 unterfertigten die V Wohnungsbau- und Siedlungsgesellschaft mbH (im Folgenden kurz: V) einerseits und die als "Wohnungseigentumswerber" bezeichnete Mitbeteiligte andererseits einen "Anwartschaftsvertrag für den Kindergarten Top Nr. 2 im Haus L" über die beiderseitige Verpflichtung zum Abschluss eines Kaufvertrages über den Erwerb von Wohnungseigentum und die Einräumung von Wohnungseigentum an dort näher bezeichneten Räumlichkeiten zum Betr... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Gesellschaftsanteile sich im Eigentum des Ehepaares B befinden. Mit Kaufvertrag vom 21. März 2000 erwarb die Beschwerdeführerin von der S KG um S 14,3 Mio eine Liegenschaft und entrichtete dafür Grunderwerbsteuer in Höhe von S 500.500,--. Mit Aufhebungsvertrag vom 22. Dezember 2000 hoben die Vertragsparteien den genannten Kaufvertrag wieder auf, "so als ob dieser niemals abgeschlossen worden wäre... mehr lesen...
Am 16. November 2000 und am 3. Jänner 2001 unterfertigten die V Wohnungsbau- und Siedlungsgesellschaft mbH (im Folgenden kurz: V) einerseits und die als "Wohnungseigentumswerber" bezeichnete Mitbeteiligte andererseits einen "Anwartschaftsvertrag für den Kindergarten Top Nr. 2 im Haus L" über die beiderseitige Verpflichtung zum Abschluss eines Kaufvertrages über den Erwerb von Wohnungseigentum und die Einräumung von Wohnungseigentum an dort näher bezeichneten Räumlichkeiten zum Betr... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §17 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 98/16/0029 E 20. August 1998 RS 1 Stammrechtssatz Nach stRsp des VwGH setzt das Tatbestandsmerkmal der Rückgängigmachung voraus, daß der Verkäufer damit jene Verfügungsmacht wiedererlangt, die er vor Vertragsabschluß hatte. Eine solche Rückgängigmachung liegt dann nicht vor, wenn ein Vertrag zwar formell, aber nur zu dem Zw... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Gesellschaftsanteile sich im Eigentum des Ehepaares B befinden. Mit Kaufvertrag vom 21. März 2000 erwarb die Beschwerdeführerin von der S KG um S 14,3 Mio eine Liegenschaft und entrichtete dafür Grunderwerbsteuer in Höhe von S 500.500,--. Mit Aufhebungsvertrag vom 22. Dezember 2000 hoben die Vertragsparteien den genannten Kaufvertrag wieder auf, "so als ob dieser niemals abgeschlossen worden wäre... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §17 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2002/16/0258 E 19. März 2003 RS 2 Stammrechtssatz Ein Erwerbsvorgang ist dann rückgängig gemacht iSd § 17 Abs 1 Z 1 GrEStG, wenn sich die Vertragspartner derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit der Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer sein... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §17 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 98/16/0029 E 20. August 1998 RS 1 Stammrechtssatz Nach stRsp des VwGH setzt das Tatbestandsmerkmal der Rückgängigmachung voraus, daß der Verkäufer damit jene Verfügungsmacht wiedererlangt, die er vor Vertragsabschluß hatte. Eine solche Rückgängigmachung liegt dann nicht vor, wenn ein Vertrag zwar formell, aber nur zu dem Zw... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §17 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2002/16/0258 E 19. März 2003 RS 2 Stammrechtssatz Ein Erwerbsvorgang ist dann rückgängig gemacht iSd § 17 Abs 1 Z 1 GrEStG, wenn sich die Vertragspartner derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit der Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer sein... mehr lesen...
Mit Notariatsakt vom 25. Juli 1997 schlossen die Ehegattin des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer einen Baurechtsvertrag. Die Ehegattin des Beschwerdeführers war Eigentümerin eines näher bezeichneten Grundstücks im Ausmaß von 5624 m2, auf dem der Beschwerdeführer mit Zustimmung seiner Ehegattin eine Produktionshalle mit Büro- und Wohntrakt sowie Garagen errichtet hatte. Die Ehegattin bestellte dem Beschwerdeführer hinsichtlich einer Teilfläche von 3435 m2 auf die Dauer von 75 ... mehr lesen...
Mit Notariatsakt vom 25. Juli 1997 schlossen die Ehegattin des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer einen Baurechtsvertrag. Die Ehegattin des Beschwerdeführers war Eigentümerin eines näher bezeichneten Grundstücks im Ausmaß von 5624 m2, auf dem der Beschwerdeführer mit Zustimmung seiner Ehegattin eine Produktionshalle mit Büro- und Wohntrakt sowie Garagen errichtet hatte. Die Ehegattin bestellte dem Beschwerdeführer hinsichtlich einer Teilfläche von 3435 m2 auf die Dauer von 75 ... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §17 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Von der Wiedererlangung einer freien Verfügungsmacht durch die Vereinbarung der Aufhebung des Baurechts kann nicht gesprochen werden, wenn in dieser Vereinbarung gleichzeitig der Verkauf der vom Baurecht umfassten Liegenschaft an den Baurechtsinhaber erfolgte, der im Beschwerdefall überdies auch dort Bauwerke errichtet hatte. Mit der hier vorli... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: GrEStG 1987 §17 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2002/16/0258 E 19. März 2003 RS 2(hier ohne den letzten Satz) Stammrechtssatz Ein Erwerbsvorgang ist dann rückgängig gemacht iSd § 17 Abs 1 Z 1 GrEStG, wenn sich die Vertragspartner derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit der Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt,... mehr lesen...