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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1987 §17 Abs1 Z2;Rechtssatz
Dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 Z. 2 GrEStG 1987 ist nicht zu entnehmen, dass die Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges zwischen dem seinerzeitigen Veräußerer und dem seinerzeitigen Erwerber erfolgen müsste. Lediglich der Wortlaut der weiteren Befreiungsbestimmung des § 17 Abs. 2 GrEStG 1987, die aber nur dann von Bedeutung wäre, wenn es um die Besteuerung eines weiteren zur Rückgängigmachung notwendigen Erwerbsvorganges ginge, setzt voraus, dass der zur Durchführung einer Rückgängigmachung erforderliche Rechtsvorgang zwischen dem seinerzeitigen Veräußerer und dem seinerzeitigen Erwerber erfolgt.Dem Wortlaut des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, GrEStG 1987 ist nicht zu entnehmen, dass die Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges zwischen dem seinerzeitigen Veräußerer und dem seinerzeitigen Erwerber erfolgen müsste. Lediglich der Wortlaut der weiteren Befreiungsbestimmung des Paragraph 17, Absatz 2, GrEStG 1987, die aber nur dann von Bedeutung wäre, wenn es um die Besteuerung eines weiteren zur Rückgängigmachung notwendigen Erwerbsvorganges ginge, setzt voraus, dass der zur Durchführung einer Rückgängigmachung erforderliche Rechtsvorgang zwischen dem seinerzeitigen Veräußerer und dem seinerzeitigen Erwerber erfolgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011160001.X04Im RIS seit
24.06.2011Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011