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23/01 KonkursordnungNorm
GrEStG 1987 §17 Abs1;Rechtssatz
Da sich die Tatbestände des § 17 GrEStG 1987 auf eine Parteivereinbarung gründen (vgl. das Erkenntnis vom 9. August 2001, Zl. 2000/16/0085), bleibt für die Anwendung des gesetzlich geregelten Rücktrittsrechtes gemäß § 21 KO als Grund für die Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer kein Raum. Zudem führt der Rücktritt vom Vertrag gemäß § 21 KO nicht zur Aufhebung des Vertrages, sondern es unterbleibt nur die weitere Erfüllung (vgl. OGH vom 19. September 2002, 8 Ob 71/02b). Die Rückgängigmachung eines Rechtsgeschäftes ist nach dieser Bestimmung nicht vorgesehen.Da sich die Tatbestände des Paragraph 17, GrEStG 1987 auf eine Parteivereinbarung gründen vergleiche das Erkenntnis vom 9. August 2001, Zl. 2000/16/0085), bleibt für die Anwendung des gesetzlich geregelten Rücktrittsrechtes gemäß Paragraph 21, KO als Grund für die Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer kein Raum. Zudem führt der Rücktritt vom Vertrag gemäß Paragraph 21, KO nicht zur Aufhebung des Vertrages, sondern es unterbleibt nur die weitere Erfüllung vergleiche OGH vom 19. September 2002, 8 Ob 71/02b). Die Rückgängigmachung eines Rechtsgeschäftes ist nach dieser Bestimmung nicht vorgesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007160143.X01Im RIS seit
21.01.2009Zuletzt aktualisiert am
24.04.2009