RS Vwgh 2008/11/27 2007/16/0143

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2008
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Index

23/01 Konkursordnung
32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §17 Abs1;
KO §21 Abs1;
  1. GrEStG 1987 § 17 heute
  2. GrEStG 1987 § 17 gültig ab 18.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. GrEStG 1987 § 17 gültig von 27.06.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  4. GrEStG 1987 § 17 gültig von 27.08.1994 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 682/1994

Rechtssatz

Da sich die Tatbestände des § 17 GrEStG 1987 auf eine Parteivereinbarung gründen (vgl. das Erkenntnis vom 9. August 2001, Zl. 2000/16/0085), bleibt für die Anwendung des gesetzlich geregelten Rücktrittsrechtes gemäß § 21 KO als Grund für die Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer kein Raum. Zudem führt der Rücktritt vom Vertrag gemäß § 21 KO nicht zur Aufhebung des Vertrages, sondern es unterbleibt nur die weitere Erfüllung (vgl. OGH vom 19. September 2002, 8 Ob 71/02b). Die Rückgängigmachung eines Rechtsgeschäftes ist nach dieser Bestimmung nicht vorgesehen.Da sich die Tatbestände des Paragraph 17, GrEStG 1987 auf eine Parteivereinbarung gründen vergleiche das Erkenntnis vom 9. August 2001, Zl. 2000/16/0085), bleibt für die Anwendung des gesetzlich geregelten Rücktrittsrechtes gemäß Paragraph 21, KO als Grund für die Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer kein Raum. Zudem führt der Rücktritt vom Vertrag gemäß Paragraph 21, KO nicht zur Aufhebung des Vertrages, sondern es unterbleibt nur die weitere Erfüllung vergleiche OGH vom 19. September 2002, 8 Ob 71/02b). Die Rückgängigmachung eines Rechtsgeschäftes ist nach dieser Bestimmung nicht vorgesehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007160143.X01

Im RIS seit

21.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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