Index
32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1987 §17 Abs1 Z1;Rechtssatz
Nach ständiger hg. Judikatur ist für eine Rückgängigmachung eines Vertrages iS des § 17 GrEStG eine Parteienvereinbarung zwischen denselben Vertragspartnern erforderlich, zwischen denen seinerzeit der Erwerbsvorgang abgeschlossen wurde (siehe auch dazu die bei Fellner, Gebühren und Verkehrsteuer II, 3. Teil Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 9 und 10 zu § 17 GrEStG referierte hg. Judikatur).Nach ständiger hg. Judikatur ist für eine Rückgängigmachung eines Vertrages iS des Paragraph 17, GrEStG eine Parteienvereinbarung zwischen denselben Vertragspartnern erforderlich, zwischen denen seinerzeit der Erwerbsvorgang abgeschlossen wurde (siehe auch dazu die bei Fellner, Gebühren und Verkehrsteuer römisch zwei, 3. Teil Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 9 und 10 zu Paragraph 17, GrEStG referierte hg. Judikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008160183.X02Im RIS seit
18.10.2010Zuletzt aktualisiert am
10.02.2011