RS Vwgh 2005/6/30 2005/16/0094

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2005
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §17 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Von der Wiedererlangung einer freien Verfügungsmacht durch die Vereinbarung der Aufhebung des Baurechts kann nicht gesprochen werden, wenn in dieser Vereinbarung gleichzeitig der Verkauf der vom Baurecht umfassten Liegenschaft an den Baurechtsinhaber erfolgte, der im Beschwerdefall überdies auch dort Bauwerke errichtet hatte. Mit der hier vorliegenden Vereinbarung wurde der Baurechtsvertrag keineswegs "rückgängig" gemacht, sondern zufolge des Eigentumserwerbes durch den Bauberechtigten am Grundstück mit Wirkung ex nunc aufgehoben. Dass der Baurechtsvertrag innerhalb von drei Jahren aufgehoben wurde und eine grundbücherliche Durchführung erfolgte, reicht allein für eine "Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges" im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG nicht aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005160094.X03

Im RIS seit

22.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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