IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.03.2016, Zl ******, betreffend eine Übertretung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Y), zu Recht: 1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis einschließlich des Kostenspruches aufgehoben und das Verwaltungss... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 29.01.2019 Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: WRG 1959 §137VStG §5VStG §45 Abs1 Z2VwGVG §44VwGVG §50VwGVG §52
Rechtssatz: Ist die Erfüllung eines Wiederherstellungsauftrages rechtlich nicht möglich, hat der Beschuldigte mangels Verschuldens keine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 3 Z 8 WRG 1959 begangen. ... mehr lesen...