TE Lvwg Erkenntnis 2021/10/13 LVwG-2021/37/2226-4

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Veröffentlicht am 13.10.2021
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Entscheidungsdatum

13.10.2021

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

WRG 1959 §9
WRG 1959 §137
VStG §5
VStG §19
VStG §20
VStG §45
VwGVG 2014 §44
VwGVG 2014 §50
VwGVG 2014 §52

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y (= belangte Behörde) vom 09.07.2021, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die im angefochtenen Spruch angeführte Angabe „18.03.2021 (Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18.03.2021, Zahl LVwG-***)“ durch die Angabe „23.03.2021 (Zustellung des Erkenntnisses des Landes-verwaltungsgerichtes Tirol vom 18.03.2021, Zahl LVwG-***)“ ersetzt wird.

2.       Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 90,00 zu leisten.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis vom 09.07.2021, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y AA, geb am **.**.****, Adresse 1, **** Z, zur Last gelegt, vom 18.03.2021 bis zumindest 20.05.2021 ohne wasserrechtliche Bewilligung die Wasserversorgungsanlage „BB“, ? CC ? samt Anlagenteilen (Quellfassung, Ableitungen und Wasserleitungen) benutzt bzw betrieben zu haben, obwohl die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedürfe. Am 20.05.2021 sei festgestellt worden, dass das Wasser noch aus der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage (CC) verwendet werde. Dadurch habe AA die Rechtsvorschrift des § 137 Abs 2 Z 1 in Verbindung mit (iVm) § 9 Abs 2 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) verletzt, weswegen über ihn gemäß § 137 Abs 2 Z 2 WRG 1959 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 450,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Stunden) verhängt wurde. Die Kosten des behördlichen Verfahrens hat die belangte Behörde mit Euro 45,00 bestimmt.

Gegen dieses Straferkenntnis hat AA, Adresse 1, **** Z, mit Schriftsatz vom 05.08.2021 Beschwerde erhoben und beantragt, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben; hilfsweise wird beantragt, das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abzuändern, eine Ermahnung oder die Einstellung des Verfahrens nach § 45 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) auszusprechen oder unter Anwendung des § 20 VStG ? außerordentliche Milderung der Strafe ? die verhängte Strafe herabzusetzen.

Der Beschwerdeführer verweist auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18.03.2021, Zl LVwG-***, wonach die gesamte gegenständliche Wasserversorgungsanlage gesperrt werden hätte müssen, wodurch die Marktgemeinde Z gezwungen gewesen wäre, eine rasche (Zwischen-)Versorgung vorzunehmen. Die anderen, an die verfahrensgegenständliche Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Objekte habe die Bezirkshauptmannschaft Y jedoch nicht gesperrt und diesen auch keine (weitere) Strafe auferlegt. Nur ihm gegenüber habe die Bezirkshauptmannschaft Y mit Bescheid vom 30.05.2021, Zl ***, die Wasserentnahme bescheidmäßig entzogen und für den Zeitraum vom 18.03.2021 bis zumindest 20.05.2021 eine Geldstrafe verhängt. Folglich habe sich für ihn das Problem der Wasserversorgung bis zur Erstellung der Gemeindewasserleitung ergeben, womit er [= der Beschwerdeführer] zunächst im April 2021 gerechnet habe. Letztlich habe die Markgemeinde Z die Wasser- und Kanalversorgung bislang noch nicht sichergestellt.

Der Beschwerdeführer hebt hervor, er habe aufgrund des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18.03.2021, Zl LVwG-***, mit Schriftsatz vom 24.03.2021 ein auch der Marktgemeinde Z zur Kenntnis gebrachtes Ansuchen an die Bezirkshauptmannschaft Y gerichtet und ersucht, „die Wasserversorgung seitens der BB auch für das Objekt Adresse 2 bis zur Gemeindeversorgung zu gestatten“. Auf dieses Schreiben habe die Bezirkshauptmannschaft Y mit Schriftsatz am 25.04.2021 geantwortet „und dabei keine Versagung der Wasserversorgung erwähnt, sondern erstaunlicherweise das doch wohl unmissverständliche Ansuchen des Beschwerdeführers als Antrag auf generelle wasserrechtliche Bewilligung der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage gedeutet und Projektunterlagen bis spätestens 15.05.2021 eingefordert.“

Er sei daher davon ausgegangen, dass die Bezirkshauptmannschaft Y die befristete Weiternutzung der Wasserzufuhr durch die BB noch für einen überschaubaren Zeitraum akzeptiere. Bei Erhalt des ablehnenden Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y Ende Mai sei ohnehin kein Wasser mehr aus der BB verwendet worden.

Der Beschwerdeführer bringt ausdrücklich vor, die Strafe sei unangemessen. Er habe keinesfalls von einem vorsätzlichen ungerechtfertigten Vorgehen ausgehen können. Darüber hinaus seien nicht einmal Milderungsgründe (außer die Unbescholtenheit) anerkannt und auf die von ihm erhobenen Einwendungen im Einspruch nur unzureichend eingegangen worden.

Abschließend weist der Beschwerdeführer daraufhin, dass das Erkenntnis vom 18.03.2021 erst Tage nach dem angeführten Datum zugestellt worden sei. Der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte Zeitraum vom 18.03.2021 bis zumindest 20.05.2021 stimme folglich nicht.

Mit Schriftsatz vom 16.08.2021, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Akt zur Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 09.07.2021, Zl ***, vorgelegt.

Mit den Schriftsätzen vom 05.10.2021 und vom 07.10.2021 hat die belangte Behörde ua die nachfolgenden Schriftsätze dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt:

?    Ansuchen des Beschwerdeführers vom 24.03.2021

?    Verbesserungsauftrag der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.04.2021, Zl ***, an den Beschwerdeführer betreffend dessen Ansuchens vom 24.03.2021

?    Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.05.2021, Zl *** (Zurückweisung des Ansuchens des Beschwerdeführers vom 24.03.2021)

?    Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.05.2021, Zl *** (wasserrechtliche, naturschutzrechtliche und forstrechtliche Bewilligung für die Nutzwasserversorgungsanlage X)

?    Siedlungswasserfachliche Stellungnahmen vom 20.09.2021, Zl ***, und vom 04.10.2021, Zl ***

II.      Sachverhalt:

Auf dem im Eigentum der DD stehenden Gst Nr **1, GB ***** W, entspringt die BB. Diese Quelle wurde bereits in den 50er Jahren gefasst, um die Objekte auf den Gste Nrn **2 (nunmehriger Eigentümer: EE, Adresse 3, **** Z) und **3 (nunmehrige Miteigentümer: FF, GG und JJ, alle Adresse 4, **** Z) mit Trink- und Nutzwasser zu versorgen. Neben der Quellfassung wurden auch die weiteren erforderlichen Anlagenteile, wie etwa der Hochbehälter, errichtet. Die Errichtung dieser Wasserversorgungsanlage erfolgte im Einvernehmen mit dem damaligen Grundeigentümer LL, dem Vater der DD.

Die Objekte auf den Gste Nrn **4 (Anschrift: Adresse 2, **** Z; nunmehriger Eigentümer: AA) und **5 (Anschrift: Adresse 5, nunmehriger Eigentümer: KK), beide GB ***** W, verfügten bis zum Hochwasserereignis 1965 über eine gesonderte Wasserversorgung. Das Hochwasser 1965 hat allerdings die Wasserversorgung für die eben genannten Objekte [Hofstelle vulgo „MM“] zerstört. In weiterer Folge wurden diese beiden Objekte an die aus der BB gespeiste Wasserversorgungsanlage angeschlossen.

Mit Bescheid vom 28.09.2019, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y dem Beschwerdeführer AA gemäß § 138 Abs 1 WRG 1959 aufgetragen, bis spätestens 01.12.2019 für das Objekt auf Gst Nr **4, GB ***** W, unter Vorlage von geeigneten, aktuellen und vollständigen Projektunterlagen nach den Bestimmungen des § 103 WRG 1959 für die ohne wasserrechtliche Bewilligung errichtete und betriebene Wasserversorgungsanlage um eine (nachträgliche) wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen. Alternativ dazu war eine schriftliche Vereinbarung mit der Marktgemeinde Z vorzulegen, die beinhalten sollte, dass die Marktgemeinde Z eine Wasserversorgungsanlage errichtet und betreibt.

Der Spruch des Bescheides vom 28.09.2019, Zl ***, enthielt zudem folgenden Hinweis:

„Sollte es zu keiner nachträglichen Bewilligung der gegenständlichen Wasserversorgunganlage kommen, so ist diese zu entfernen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Diese Maßnahmen werden, wenn dies erforderlich ist, in einem separaten Bescheid vorgeschrieben!“

Mit den Bescheiden vom 28.09.2019, Zlen ***, *** und ***, ergingen inhaltsgleiche Bescheide an EE, Adresse 3, **** Z (Gst Nr **2, GB ***** W, FF, GG sowie JJ, Adresse 4, **** Z (Gst Nr **3, GB ***** W) und KK, Adresse 5, **** Z (Gst Nr **5, GB ***** W).

Die Beschwerde des AA gegen den Bescheid vom 28.09.2019, Zl ***, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 13.08.2020, Zl LVwG-***, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hatte:

„Die Bezirkshauptmannschaft Y als zuständige Wasserrechtsbehörde gemäß § 98 Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 73/2018, erteilt AA, Adresse 1, **** Z, gemäß § 138 Abs 2 in Verbindung mit (iVm) § 9 Abs 2 WRG 1959 folgenden Alternativauftrag:

a.   Es ist bei der Bezirkshauptmannschaft Y unter Vorlage von geeigneten, aktuellen Projektunterlagen gemäß § 103 WRG 1959 und unter Vorlage eines aktuellen Trinkwassergutachtens gemäß der Trinkwasserverordnung 2001 (TWV 2001) bis spätestens 31.12.2020 um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die aus der auf dem Gst Nr **1, GB ***** W, entspringenden ‚BB‘ gespeiste Wasserversorgungsanlage, bestehend aus der Quellfassung, dem Hochbehälter und der Wasserableitung, zur Versorgung der Objekte Adresse 5, Adresse 2, Adresse 4 und Adresse 3, alle Gemeinde Z, anzusuchen.

b.   Bei fruchtlosem Verstreichen der in Spruchpunkt a. festgelegten Frist sind alle Anlagenteile der aus der auf dem Gst Nr **1, GB ***** W, entspringenden ‚BB‘ gespeisten Wasserversorgungsanlage ? Quellfassung, Hochbehälter und Wasserableitungen ? binnen 6 Monaten, gerechnet ab dem Ablauf des 31.12.2020, zu entfernen.“

Eine Entscheidung gleichen Inhalts erging über die Beschwerde des KK gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.09.2019, Zl ***, mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 13.08.2020, Zl LVwG-***.

Mit Straferkenntnis vom 13.01.2021, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y AA zur Last gelegt, zumindest vom 19.12.2019 bis 13.08.2020 ohne wasserrechtliche Bewilligung die Wasserversorgungsanlage „BB“ samt Anlagenteilen (Quellfassung, Ableitungen und Wasserleitungen) betrieben zu haben, obwohl die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf.

Der Beschwerde des AA gegen dieses Straferkenntnis hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 18.03.2021, Zl LVwG-***, Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

In der Begründung heißt es ua wörtlich:

„Zusammenfassend war daher für den Beschwerdeführer aufgrund der Formulierung des Bescheides vom 28.09.2019 nicht ersichtlich, dass er die Wasserversorgungsanlage konsenslos betreibt bzw dass er diese nicht weiterverwenden darf, zumal bei objektiver Betrachtung durch die Setzung einer Frist für die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung implizit zum Ausdruck gebracht wird, dass bis zum Ablauf dieser Frist eine rechtmäßige Wasserbenutzung erfolgen kann. Aus diesem Grund trifft den Beschwerdeführer kein Verschulden an der angelasteten Übertretung und war daher das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.

Hingewiesen wird der Beschwerdeführer allerdings an dieser Stelle ausdrücklich darauf, dass er sich auf eine Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift für die Zukunft nicht mehr berufen kann. So wird er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Notwendigkeit der wasserrechtlichen Bewilligung für die gegenständliche Wasserversorgungsanlage zwischenzeitlich rechtskräftig festgestellt wurde. Zumal auch die Nachfrist, die im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts gesetzt wurde, zwischenzeitlich abgelaufen ist, kann kein Zweifel mehr daran bestehen, dass diese Anlage nicht mehr verwendet werden darf. Wenn der Beschwerdeführer dessen ungeachtet weiter die Wasserversorgungsanlage betreibt, macht er sich im Sinne des Spruchs des angefochtenen Straferkenntnisses strafbar. Die Wasserversorgungsanlage ist daher sofort bis zu deren rechtskräftiger Genehmigung außer Betrieb zu nehmen.“

Mit Schriftsatz vom 24.03.2021 hat der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Y „um Bewilligung der Wassernutzung“ bis zur Erstellung eine Wasserversorgungsleitung durch die Marktgemeinde Z angesucht. Das Ansuchen war darauf ausgerichtet, die Wasserversorgung aus der BB (auch) für das Objekt Adresse 2 bis zur Errichtung der erforderlichen Gemeindewasserversorgungsanlage für den entsprechenden Bereich zu gestatten.

Mit Bescheid vom 30.05.2021, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 24.03.2021 um die die wasserrechtliche Bewilligung für die näher beschriebene Wasserbenutzung gemäß § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 iVm § 103 WRG 1959 zurückgewiesen. Am 20.05.2021 hat AA zur Versorgung des Objektes Adresse 2 nach wie vor Wasser aus der aus der BB gespeisten Wasserversorgungsanlage bezogen und verwendet.

Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 24.05.2021, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y NN, Adresse 4, **** Z, und EE, Adresse 3, die wasserrechtliche Bewilligung für die Benutzung der ehemals bestehenden Wasserversorgungsanlage für Nutzwasserzwecke unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt und das näher umschriebene, bis 31.12.2046 befristete Wasserbenutzungsrecht mit den Gste Nrn **2, **3 und **6, alle GB ***** W, dinglich verbunden. Mit den Spruchpunkten II. und III. des Bescheides vom 24.05.2021 hat die Bezirkshauptmannschaft Y für diese Wasserversorgungsanlage die naturschutzrechtliche und forstrechtliche Bewilligung (dauernde Rodungsbewilligung) erteilt.

Nunmehr werden die Objekte Adresse 5 und Adresse 2, beide **** Z, ausschließlich über die Gemeindewasserleitung versorgt. Durch die Kappung der ehemaligen Versorgungsleitung ist eine dauerhafte Trennung zu der mit Bescheid vom 24.05.2021, Zl ***, genehmigten Wasserversorgungsanlage sichergestellt.

III.     Beweiswürdigung:

Die – mit dem Beschwerdevorbringen im Wesentlichen übereinstimmenden ? Feststellungen stützen sich insbesondere auf die angeführten, dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegenden Schriftsätze einschließlich der zitierten Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Y sowie der zitierten Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

Die Versorgung des Objektes Adresse 2 des Beschwerdeführers am 20.05.2021 durch die aus der BB gespeiste Wasserversorgungsanlage stützt sich auf den Bericht des wasserfachlichen Amtssachverständigen OO vom 20.05.2021, Zl ***. Die nunmehrige Versorgung des Objektes Adresse 2 sowie des Objektes Adresse 5 durch die Gemeindewasserversorgungsanlage und die Kappung der ehemaligen Versorgungsleitung zur nunmehrigen „Nutzwasserversorgungsanlage X“ ergibt sich aus den siedlungswasserfachlichen Stellungnahmen vom 20.09.2021, Zl ***, und vom 04.10.2021, Zl ***.

IV.      Rechtslage:

1.       Wasserrechtsgesetz 1959:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 in der Fassung (idF) BGBl I Nr 74/1997 (§ 9) und BGBl I Nr 58/2017
(§ 137) lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Besondere Wasserbenutzung an öffentlichen Gewässern und privaten Tagwässern.

§ 9. […]

(2) Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluß geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.

[…]“

„Strafen

§ 137. […]

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen, zu bestrafen, wer

1.  ohne gemäß § 9 Abs. 1 oder 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Tagwässer benutzt oder der Benutzung dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt;

[…]“

2.       Verwaltungsstrafgesetz 1991:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, in den Fassungen BGBl Nr 52/1991 (§ 20), BGBl I Nr 33/2013 (§§ 19 und 45) und BGBl I Nr 57/2018 (§ 5), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Schuld

§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder der Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“

„Strafbemessung

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

[…]

„Außerordentliche Milderung der Strafe

§ 20. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.“

„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1.  die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2.  der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3.  Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4.  die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5.  die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6.  die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“

3.       Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in den Fassungen BGBl I Nr 24/2017 (§ 44) und BGBl I Nr 57/2018 (§§ 50 und 52), lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt:

„Verhandlung

§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

[…]

(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn

            […]

            3.  im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder

            4.   […]

und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. […]“

„Erkenntnisse

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

[…]“

„Kosten

§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

[…]“

V.       Erwägungen:

1.       Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 13.07.2021 zugestellt. Die Beschwerde vom 05.08.2021 ist am 06.08.2021 und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingelangt. Die Erhebung der Beschwerde ist somit fristgerecht erfolgt.

2.       In der Sache:

2.1.    Zur Verwaltungsübertretung:

2.1.1.  Zum objektiven Tatbestand:

Der Beschwerdeführer bezog bis zum 20.05.2021 Wasser aus der aus der BB gespeisten Wasserversorgungsanlage. Damit hat er jene Wasserversorgungsanlage betrieben, aus der vormals die Objekte Adresse 5, Adresse 2, Adresse 4 und Adresse 3 Nutz- und Trinkwasser bezogen haben. Diese Wasserversorgungsanlage war gemäß § 9 Abs 2 WRG 1959 bewilligungspflichtig. Dies hat das Landesverwaltungsgericht Tirol in dem über die Beschwerde des AA gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.09.2019, Zl ***, ergangenen Erkenntnis vom 13.08.2020, Zl LVwG-***, ausdrücklich festgestellt (vgl Seite 10). Die Nutzung und damit der Betrieb dieser Wasserversorgungsanlage ab der Zustellung des Erkenntnisses vom 18.03.2021, Zl LVwG-***, bis zum 20.05.2021 erfolgte somit konsenslos. Darauf hat das Landesverwaltungsgericht Tirol im Erkenntnis vom 18.03.2021 hingewiesen. Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.05.2021, Zl ***. Dieser Bescheid erging erst nach dem 20.05.2021, zudem war der Beschwerdeführer nicht Adressat dieses Bescheides.

Der Beschwerdeführer hat durch den konsenslosen Betrieb der aus der BB gespeisten Wasserversorgungsanlage im Zeitraum zwischen 23.03.2021 ? Zustellung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18.03.2021 ? und dem 20.05.2021 § 9 Abs 2 WRG 1959 verletzt und somit in objektiver Hinsicht den Straftatbestand des § 137 Abs 2 Z 1 WRG 1959 erfüllt.

2.1.2.  Zur subjektiven Tatseite:

Bei der Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 2 Z 1 iVm § 9 Abs 2 WRG 1959 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Der Beschwerdeführer hat daher gemäß § 5 Abs 1 VStG ? § 5 Abs 1a VStG ist nicht anzuwenden ? glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. In einem solchen Fall hat der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, insbesondere ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten, entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH 06.09.2005, 2001/03/0249, ua). Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in dem an den Beschwerdeführer gerichteten Erkenntnis vom 13.08.2020, Zl LVwG-***, die aus der BB gespeiste Wasser- und Nutzwasserversorgungsanlage eindeutig als bewilligungspflichtig gemäß § 9 Abs 2 WRG 1959 qualifiziert. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in dem an den Beschwerdeführer ergangenen Erkenntnis vom 18.03.2021, Zl LVwG-***, ausdrücklich festgehalten, dass die eben angeführte Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage nicht mehr verwendet werden darf. Es liegen somit keine Umstände vor, die einen Zweifel am Verschulden des Beschwerdeführers zu begründen vermögen.

Der vom Beschwerdeführer behauptete entschuldigender Notstand liegt nicht vor. Die Bewilligungspflicht der angeführten Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage musste dem Beschwerdeführer mit der Zustellung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 13.08.2020 bekannt sein. Der Beschwerdeführer hat weiterhin diese Wasserversorgungsanlage genutzt und betrieben, ohne allerdings konkrete Maßnahmen zur rechtlichen Sanierung zu setzen. Das Ansuchen vom 24.03.2021 war im Wesentlichen darauf ausgerichtet, weiterhin die ? nicht genehmigte ? Anlage bis zur Errichtung der Gemeindewasserleitung zu nutzen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist nicht von einem das Verschulden des Beschwerdeführers ausschließenden Notstand auszugehen.

Die Verwaltungsübertretung ist dem Beschwerdeführer auch subjektiv vorwerfbar, wobei beim Ausmaß des Verschuldens jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen ist.

2.2.    Zur Strafbemessung:

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist erheblich. Bei Anlagen zur Trink- und Nutzwasserversorgung ist die Wasserrechtsbehörde im Rahmen des Bewilligungsverfahrens ua verpflichtet, die Eignung des Wassers für den angestrebten Zweck und allenfalls erforderliche, dem Stand der Technik entsprechende Aufbereitungsmaßnahmen (vgl § 103 Abs 1 lit i WRG 1959) zu prüfen. Bei einer konsenslos betriebenen Wasserversorgungsanlage wird folglich Wasser genutzt, dessen Qualität nicht erhoben wurde. Damit ist die Eignung des Wassers für den verwendeten Zweck ? im gegenständlichen Fall auch als Trinkwasser – nicht gewährleistet. Zur vormaligen, aus der BB gespeisten Wasserversorgungsanlage ist dabei insbesondere auf Kapitel 2. der Sachverhaltsdarstellung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 13.08.2020, Zl LVwG-***, zu verweisen.

Hinsichtlich des Verschuldens ist beim Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der eindeutigen Ausführungen im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18.03.2021 von grober Fahrlässigkeit auszugehen. Bei der Strafbemessung waren mildernd die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und erschwerend keine Umstände zu berücksichtigen.

Mit der verhängten Geldstrafe in der Höhe von Euro 450,00 hat die Bezirkshauptmannschaft Y den gesetzlichen Strafrahmen des § 137 Abs 2 WRG 1959 von bis zu Euro 14.530,00 lediglich mit 3 % ausgeschöpft. Die verhängte Geldstrafe ist daher insbesondere im Hinblick auf das Ausmaß des Verschuldens des Beschwerdeführers und den Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung keinesfalls als überhöht anzusehen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Zustellung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18.03.2021 am 23.03.2021 stattfand und der Zeitraum für das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten demensprechend zu reduzieren ist.

Die Voraussetzungen für die Umwandlung der verhängten Geldstrafe in eine Ermahnung liegen nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung zu § 45 Abs 1 Z 4 VStG müssen die dort genannten Umstände ? geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie geringes Verschulden ? kumulativ vorliegen. Fehlt es an einer der in § 45 Abs 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, kommt auch keine Ermahnung nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG in Frage (vgl VwGH 14.09.2021, Ra 2018/06/0240, mit Hinweis auf VwGH 18.12.2019, Ra 2019/02/0180). Ausgehend vom Verschulden des Beschwerdeführers und dem hohen Unrechtsgehalt der Rechtsverletzung liegen die in § 45 Abs 1 Z 4 VStG normierten Voraussetzungen nicht vor.

Eine außerordentliche Milderung im Sinn des § 20 VStG kommt entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers schon deswegen nicht in Betracht, da § 137 Abs 2 WRG 1959 keine Mindeststrafe kennt.

2.3.    Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

In der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.07.2021, Zl ***, heißt es ausdrücklich:

„[…] In der Beschwerde kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragt werden.“

Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittel die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Die belangte Behörde hat in ihrem Vorlageschreiben vom 16.08.2021, Zl ***, ebenfalls keinen derartigen Antrag gestellt.

Die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 450,00 übersteigt nicht den in § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG normierten Schwellenwert von Euro 500,00. Gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol daher von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen.

3.       Ergebnis:

Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum vom 23.03.2021 ? Zustellung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18.03.2021 ? bis einschließlich 20.05.2021 konsenslos Trink- und Nutzwasser für das Objekt Adresse 2 aus der aus der BB gespeisten, nicht bewilligten Wasserversorgungsanlage bezogen. Er hat damit die Rechtsvorschrift des § 9 Abs 2 WRG 1959 verletzt und folglich eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 2 Z 1 WRG 1959 in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht. Die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 450,00 ist schuld- und tatangemessen. Die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe stellt gegenüber dem Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit dar.

Die Beschwerde war im Wesentlichen daher als unbegründet abzuweisen. Lediglich der Zeitraum war im Hinblick auf die Zustellung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18.03.2021 am 23.03.2021 zu korrigieren. Der verkürzte Zeitraum vermag – wie dargelegt ? eine weitere Herabsetzung der sehr gering bemessenen Geldstrafe unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Verwaltungsübertretung und des groben Verschuldens des Beschwerdeführers nicht zu rechtfertigen. Die Bezirkshauptmannschaft Y zitiert die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Rechtsvorschriften des WRG 1959 in der zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses geltenden Fassung BGBl I Nr 73/2018. Eine weitere Konkretisierung war daher nicht erforderlich.

Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch Euro 10,00 zu leisten. Ausgehend von der verhängten Geldstrafe in Höhe von Euro 450,00 beträgt der vom Beschwerdeführer zu leistende Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens Euro 90,00. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen ist eindeutig, folglich liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die Strafzumessung stützt sich auf den klaren Wortlaut des § 137 Abs 2 Z 1 WRG 1959 und weicht insbesondere von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht ab. Zudem handelt es sich bei der Strafbemessung um eine Ermessensentscheidung für den einzelnen Fall, die ebenfalls keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (vgl VwGH 19.12.2019, Ra 2019/03/0123; VwGH 14.12.2020, Ra 2019/02/0232). Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung waren daher nicht zu lösen. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol in Spruchpunkt 3. des gegenständlichen Erkenntnisses die ordentliche Revision für nicht zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hirn

(Richter)

Schlagworte

Wasserversorgungsanlage
entschuldigender Notstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.37.2226.4

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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