TE Lvwg Erkenntnis 2020/10/20 LVwG-2020/37/1579-11

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Veröffentlicht am 20.10.2020
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Entscheidungsdatum

20.10.2020

Index

83 Naturschutz Umweltschutz
40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AWG 2002 §1
AWG 2002 §2
AWG 2002 §15
AWG 2002 §79
VStG §5
VStG §19
VStG §20
VStG §45
VwGVG 2014 §44
VwGVG 2014 §50
VwGVG §52
COVID-19-MaßnahmenG Betretungsverbot 2020 §3
COVID-19-MaßnahmenG Betretungsverbot 2020 §6

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, geboren am xx.xx.xxxx, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.06.2020, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem AWG 2002 (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Y), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 500,00, bei Uneinbringlichkeit 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, unter Berücksichtigung des § 20 VStG auf
Euro 100,00, bei Uneinbringlichkeit 4 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt, im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses

bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG):

„§ 79 Abs 2 Z 3 in Verbindung mit (iVm) § 15 Abs 3 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 in der Fassung (idF) BGBl I Nr 71/2019

und bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG):

§ 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002, BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 71/2019

zu lauten hat.

2.       Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens wird mit Euro 10,00 neu bestimmt.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis vom 25.06.2020, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y AA, geboren am xx.xx.xxxx, Adresse 1, Z, zur Last gelegt, am 21.04.2020 um 18:00 Uhr im Bereich „Adresse 2, X“ vor der Garage beim Wohnhaus und sohin außerhalb von hierfür genehmigten Deponien Abfälle, wie gebrochene Dachziegel, gelagert zu haben, obwohl Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Dadurch habe er die Rechtsvorschrift des § 79 Abs 2 Z 3 in Verbindung mit (iVm) § 15 Abs 3 Z 1 AWG 2002 verletzt, weswegen über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt wurde. Die Verfahrenskosten hat die belangte Behörde mit Euro 50,00 bestimmt.

Mit Schriftsatz vom 10.07.2020 hat AA, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.06.2020, Zl ***, Beschwerde erhoben und beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben sowie das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

In seinem Rechtsmittel bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, eine kurzfristige Lagerung von Dachziegeln auf seinem Grundstück sei nicht strafbar. Die gebrochenen Dachziegel seien nicht abgelagert, sondern lediglich bis zu der am 11.05.2020 stattgefundenen Altstoffsammlung der Gemeinde X gesammelt worden. Es sei daher unrichtig, dass die Dachziegel eingegraben worden seien. Zudem könnten Dachziegelreste wiederverwertet werden.

Mit Schriftsatz vom 27.07.2020, Zl LVwG/SI-416/1-2020, hat die Bezirkshauptmannschaft Y den Gegenstandsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über die Beschwerde des AA gegen das Straferkenntnis vom 25.06.2020, Zl ***, vorgelegt.

Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hat die Polizeiinspektion W in Osttirol mit Schriftsatz vom 07.08.2020 die Lichtbildbeilage zur Anzeige vom 04.05.2020, Zl ***, sowie mit Schriftsatz vom 18.08.2020 das in der Anzeige vom 04.05.2020 erwähnte Handyvideo an das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt.

Mit Schriftsatz vom 20.08.2020, Zl LVwG-2020/37/1579-4, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Gemeinde X ersucht, sich zu verschiedenen Fragen zu äußern. Insbesondere sollte mitgeteilt werden, ob der Beschwerdeführer AA bei der Altstoffsammlung am 11.05.2020 gebrochene Dachziegel abgegeben habe. Dazu hat die Gemeinde X mit Schriftsatz vom 21.08.2020 Stellung genommen.

Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 31.08.2020, Zl LVwG-2020/37/1579-5, hat der Amtssachverständige B am 03.09.2020 einen Lokalaugenschein an Ort und Stelle durchgeführt und hierüber den Bericht vom 09.09.2020, Zl ***, erstattet.

Mit den Ladungsbeschlüssen vom 15.09.2020, Zlen LVwG-2020/37/1579-6, hat das Landesverwaltungsgericht die öffentliche mündliche Verhandlung für 20.10.2020 anberaumt. Mit dem Ladungsbeschluss hat das Landesverwaltungsgericht Tirol dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Gemeinde X vom 21.08.2020 sowie den Bericht des Amtssachverständigen B vom 09.09.2020, Zl ***, übermittelt.

Am 20.10.2020 hat die öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. Der Beschwerdeführer hat auf sein bisheriges schriftliches Vorbringen, insbesondere die Beschwerde vom 10.07.2020, verwiesen. Ergänzend dazu hat er festgehalten, dass er keine Dachziegel vergraben, sondern diese in einem Schubkarren in der Garage aufbewahrt habe. Die auf diese Weise aufbewahrten Dachziegel habe er am 19.10.2020 über die Sperrmüllsammlung der Gemeinde X entsorgt und dafür Euro 5,00 bezahlt.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei, durch die Einvernahme des Zeugen Gruppeninspektor (GI) CC sowie durch Abspielen des über den verfahrensgegenständlichen Vorfall aufgenommenen Handyvideos des Sohnes des Beschwerdeführers. Eine Verlesung von Aktenstücken war gemäß § 48 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Nr 57/2018, nicht erforderlich.

Weitere Beweise wurden nicht aufgenommen und auch nicht beantragt.

Der Beschwerdeführer hat unmittelbar nach der mündlichen Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses dessen schriftliche Ausfertigung beantragt. Eine Übermittlung des Protokolls über die öffentliche mündliche Verhandlung hat der Beschwerdeführer nicht beantragt.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat mit Schriftsatz vom 21.10.2020, Zl LVwG-2020/37/1579-10, der belangten Behörde und dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Niederschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung am 20.10.2020 samt einer Belehrung im Sinn des § 29 Abs 2a VwGVG übermittelt. Mit diesem Schreiben hat das Landesverwaltungsgericht Tirol zudem gemäß
§ 29 Abs 2b VwGVG die Bezirkshauptmannschaft Y sowie die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses informiert.

II.      Sachverhalt:

AA, geboren am xx.xx.xxxx, Adresse 1, Z, ist unbescholten. Angaben zu seinem Einkommen hat der Beschwerdeführer nicht getroffen.

Der Beschwerdeführer beförderte am 21.04.2020 gegen 15:00 Uhr von seinem Wohnhaus, Adresse 1, X, mit einem von einem Fahrzeug gezogenen Anhänger beschädigte Dachziegel zu seinem Ausziehhaus „Adresse 2, X“. Die beschädigten Dachziegel lud er vor der Garage, direkt vor der dort befindlichen Steinmauer ab. Am 22.04.2020 wurden am angegebenen Ort im Zuge einer Kontrolle durch die Polizeiinspektion W die gelagerten Dachziegel vorgefunden.

Dass der Beschwerdeführer beschädigte Dachziegel vergraben hat, lässt sich nicht feststellen.

Die Dachziegel blieben an der angeführten Stelle bis knapp vor dem 11.05.2020 gelagert. Zwei Tage vor dem 11.05.2020 hat der Beschwerdeführer die beschädigten Dachziegel in einen Schubkarren gegeben und diesen samt den Dachziegeln in der Garage des Ausziehhauses abgestellt.

Am 19.10.2020 hat der Beschwerdeführer diese Dachziegel über die Sperrmüllentsorgung der Gemeinde X entsorgt und dafür einen Betrag von Euro 5,00 bezahlt.

III.     Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus den Angaben des Beschwerdeführers. Zudem verfügt das Landesverwaltungsgericht über das vom Sohn des Beschwerdeführers erstellte Handyvideo sowie die von der PI W in Osttirol angefertigten Lichtbilder. Es liegen keine ausreichenden Hinweise für das Vergraben von Dachziegeln durch den Beschwerdeführer vor.

IV.      Rechtslage:

1.       Abfallwirtschaftsgesetz 2002:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002
(AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 in den Fassungen BGBl I Nr 9/2011 (§ 1) sowie BGBl I Nr 71/2019 (§§ 2, 15 und 79), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Ziele und Grundsätze

§ 1.

[…]

(3) Im öffentlichen Interesse ist die die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1.  die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2.  Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,

3.  die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4.  die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5.  Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6.  Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7.  das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8.  die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9.  Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.

[…]“

„Begriffsbestimmungen

§ 2.

(1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,

1.  deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2.  deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3) nicht zu beeinträchtigen.

[…]

(6) Im Sinne dieses Bundesgesetzes

1.  ist ‚Abfallbesitzer‘

a) der Abfallerzeuger oder

b) jede Person, welche die Abfälle inne hat

2.  ist ‚Abfallerzeuger‘

a) jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Abfallersterzeuger), oder

b)  jede Person, die Vorbehandlungen, Mischungen oder andere Arten der Abfallbehandlung vornimmt, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken;

[…]“

„Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer

§ 15. […]

(3) Abfälle dürfen außerhalb von

1.  hiefür genehmigten Anlagen oder

2.  für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

[…]“

„Strafhöhe

§ 79. […]

(2) Wer

[…]

3.   nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs 2 vermischt oder vermengt,

[…]

begeht ? sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist ? eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8.400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, mit einer Mindeststrafe von 2.100 € bedroht.

[…]“

2.       Verwaltungsstrafgesetz 1991:

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), in der Stammfassung BGBl Nr 52/1991 (§ 20) sowie in den Fassungen BGBl I Nr 33/2013 (§§ 19 und 45) und BGBl I Nr 57/2018 (§ 5), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Schuld

§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder der Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“

„Strafbemessung

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

[…].“

„Außerordentliche Milderung der Strafe

§ 20. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.“

„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1.   die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2.   der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3.   Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4.   die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5.   die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6.   die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“

3.       Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetzes (COVID-19-VwBG), BGBl I Nr 16/2020 in der Fassung (idF) BGBl I Nr 59/2020, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Mündliche Verhandlungen, Vernehmungen, Augenscheine, Beweisaufnahmen und dergleichen,

mündlicher Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten

§ 3. (1) Für die Dauer der Geltung der COVID-19-Lockerungsverordnung - COVID-19-LV, BGBl. II Nr. 197/2020, oder einer anderen aufgrund des § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, erlassenen Verordnung hat das Verwaltungsorgan, das eine mündliche Verhandlung (§§ 40 bis 44 AVG; §§ 43 und 44 VStG), eine Vernehmung (§§ 48 – 51 AVG; § 24 VStG iVm. §§ 48 – 51 AVG, § 33 VStG), einen Augenschein, eine Beweisaufnahme oder dergleichen leitet, dafür zu sorgen, dass die Teilnehmer an der Amtshandlung mit Ausnahme der amtlichen Organe die für das Betreten des Ortes der Amtshandlung geltenden Bestimmungen dieser Verordnung einhalten; § 34 Abs. 2, 4 und 5 AVG ist anzuwenden.

(2) Die Behörde kann

1.  mündliche Verhandlungen, Vernehmungen, Augenscheine und dergleichen unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchführen,

2.  mündliche Verhandlungen, die anderenfalls an Ort und Stelle abzuhalten wären, unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung am Sitz der Behörde oder an dem Ort abhalten, der nach der Sachlage am zweckmäßigsten erscheint, wobei Augenschein und Beweisaufnahmen an Ort und Stelle diesfalls vor der Verhandlung stattzufinden haben, oder

3.  Beweise unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung aufnehmen.

(3) Den Parteien und sonst Beteiligten, den erforderlichen Zeugen und Sachverständigen, den Dolmetschern und den sonst der Amtshandlung beizuziehenden Personen ist Gelegenheit zu geben, unter Verwendung der technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an der betreffenden Amtshandlung teilzunehmen. Die Behörde hat die Parteien und sonst Beteiligten aufzufordern, bekanntzugeben, ob ihnen solche technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung zur Verfügung stehen; ist dies nicht der Fall, so kann die Amtshandlung auch in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden. Die Behörde hat diesfalls den Parteien und sonst Beteiligten, die aus diesem Grund an der Amtshandlung nicht teilnehmen können, in sonst geeigneter Weise Gelegenheit zu geben, ihre Recht auszuüben bzw. bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.

[…]

(5) Wird eine Amtshandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt, so braucht eine Niederschrift, außer vom Leiter der Amtshandlung, von keiner weiteren Person unterschrieben zu werden. Wird die Niederschrift elektronisch erstellt, so kann an die Stelle der Unterschrift des Leiters der Amtshandlung ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Leiters der Amtshandlung und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Niederschrift treten.
§ 14 Abs. 1 bis 4, 6 und 7 AVG bleibt unberührt.

[…]“

„Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes

§ 6. (1) (Verfassungsbestimmung) Auf das Verfahren der Verwaltungsgerichte sind die
§§ 1 bis 5 dann sinngemäß anzuwenden, wenn auf das jeweilige Verfahren zumindest auch das AVG anzuwenden ist. Im Fall des § 4 Abs. 2 hat der Verwaltungsgerichtshof ein anderes sachlich zuständiges Verwaltungsgericht, in Ermangelung eines solchen ein anderes Verwaltungsgericht zu bestimmen.

[…]“

„Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 9.

[…]

(2) (Verfassungsbestimmung) § 6 Abs. 1 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

[…]“

4.       Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, in der Fassung (idF) BGBl I Nr 57/2018, lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt:

„Erkenntnisse

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

[…].“

„Kosten

§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

[…].

(8) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

[…].“

V.       Erwägungen:

1.       Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 29.06.2020 zugestellt. Die Beschwerde des AA ist am 13.07.2020 und daher innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingelangt. AA hat somit sein Rechtsmittel rechtzeitig erhoben.

2.       Zur Durchführung der mündlichen Verhandlung mittels Videokonferenz:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol war gemäß § 6 Abs 1 iVm § 3 Abs 2 Z 1 COVID-19-VwBG berechtigt, die mündliche Verhandlung am 20.10.2020 unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung, durchzuführen. Der Beschwerdeführer konnte an dieser mündlichen Verhandlung gemäß § 6 Abs 1 iVm § 3 Abs 3 COVID-19-VwBG teilnehmen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol war gemäß den zitierten Bestimmungen des COVID-19-VwBG iVm § 47 Abs 4 VwGVG daher auch zur mündlichen Verkündung der Entscheidung berechtigt.

3.       In der Sache:

3.1.    Zum Tatvorwurf:

Der subjektive Abfallbegriff ist dann erfüllt, wenn jemand eine Sache loswerden will und somit insoweit eine Entledigungsabsicht besteht (VwGH 23.04.2015, 2013/07/0043). Ob eine Entledigungsabsicht gemäß § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002 und somit Abfall im subjektiven Sinn vorliegt, hat das Verwaltungsgericht aufgrund der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen (vgl VwGH 16.03.2016, Ra 2016/05/0012).

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beurteilung, ob eine Entledigungsabsicht vorliegt, nicht nach dem tatsächlichen Willen des Besitzers oder auf Grundlage seiner Aussage hinsichtlich seiner Absichten zu treffen, sondern anhand sämtlicher Umstände zu prüfen ist. Der Abfallbesitzer kann den Anwendungsbereich des Abfallrechtes nicht dadurch einschränken, dass er den Begriff der Entledigungsabsicht nach seinen eigenen Erfordernissen definiert (Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002, K11 zu § 2 AWG 2002).

Der Beschwerdeführer hat beschädigte Dachziegel von seinem Wohnhaus - Adresse 1, X, ? zu seinem „Ausziehhaus“ - Adresse 2, X, ? verbracht und im Nahbereich der dortigen Garage auf dem Gst Nr **1,
GB **2 X, lose aufgebracht. Es erfolgte kein Einbau und keine Verdichtung. Der Beschwerdeführer hat diese Dachziegel am 19.10.2020 über die Sperrmüllsammlung der Gemeinde X entsorgt.

Bei den vom angefochtenen Straferkenntnis erfassten Gegenständen ? beschädigte Dachziegel ? handelt es sich daher um Abfall im Sinn des § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002. Diese Abfälle sind keiner gemäß der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl II Nr 570/2003 idF BGBl II Nr 498/2008, als gefährlich einzustufenden Abfallart zuzuordnen. Sie gelten daher als nicht gefährliche Abfälle.

Der Begriff „lagern“ im AWG 2002 bedeutet etwas Vorübergehendes, der Begriff „ablagern“ hingegen etwas Langfristiges. Unter der Lagerung von Abfällen im Sinn des § 15 Abs 3 AWG 2002 ist daher die vorübergehende Lagerung von Abfällen zu verstehen (vgl VwGH 15.09.2011, 2009/07/0154, mit weiteren Hinweisen).

Das AWG 2002 unterwirft jede Lagerung von Abfällen den Vorschriften des § 15 Abs 3 AWG 2002, auch die Lagerung von Abfällen über kurze Zeiträume. Eine Ausnahmebestimmung für „besonders kurzfristige“ Lagerungen von Abfällen ist dem AWG 2002 nicht zu entnehmen. Auch für Lagerungen „aus einer faktischen Notwendigkeit heraus“ gelten die allgemeinen Pflichten von Abfallbesitzern. Ergibt sich eine solche faktische Notwendigkeit einer Abfalllagerung, so hat diese ebenfalls an einem für die Sammlung geeigneten Ort zu erfolgen. Auch eine kurzfristige Lagerung von Abfällen entgegen der Vorschrift des § 15 Abs 3 AWG 2002 verwirklicht somit den Straftatbestand des § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 (vgl VwGH 15.09.2011, 2009/07/0154).

Die vom Beschwerdeführer vorgenommene zeitweilige Lagerung der beschädigten Dachziegel auf seinem Grundstück bis zur endgültigen Entsorgung ist daher als „Lagerung“ im Sinne des § 15 Abs 3 AWG 2002 zu qualifizieren. Gemäß dem Wortlaut des § 15 Abs 3 AWG 2002 ist aber nicht von vornherein auszuschließen, dass eine Lagerung von Abfällen keiner behördlichen Bewilligung bedarf. Dies ergibt sich aus der Bestimmung des § 15 Abs 3 Z 2 AWG 2002
(vgl VwGH 21.04.2014, 2013/07/0269).

Der Beschwerdeführer hat zu der im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Tatzeit beschädigte Dachziegel im Nahbereich der Garage des Wohnhauses Adresse 2,
X, aufgebracht. Der Beschwerdeführer hat diese beschädigten Dachziegel auch nicht in einem Behälter/Container, sondern lediglich lose aufgebracht. Durch diese Form der Lagerung war jedenfalls nicht sichergestellt, dass die Schutzgüter im Sinn des § 1 Abs 3 AWG 2002 nicht beeinträchtigt werden können. Den Anforderungen im Sinn des
§ 15 Abs 3 Z 2 AWG 2002 hätte die Zwischenlagerung in einem auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmten Container Rechnung getragen. Die vom Beschwerdeführer vorgenommene Lagerung der beschädigten Dachziegel auf seinem Grundstück widerspricht daher der Vorschrift des § 15 Abs 3 Z 1 und 2 AWG 2002. Die § 15 Abs 3 Z 1 und 2 AWG 2002 widersprechende Lagerung ist als Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 zu qualifizieren. Die gesetzeskonforme Entsorgung dieser Abfälle erfolgte erst am 19.10.2020.

Bei der Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, bei dem gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG das Verschulden des Täters vermutet wird, sofern er nicht glaubhaft macht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei (VwGH 25.02.2009, 2008/07/0182).

Der Beschwerdeführer hat fahrlässig gehandelt. Er hat keine Umstände glaubhaft gemacht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen wäre. Die vom Beschwerdeführer zu vertretene Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs 1 Z 3 AWG 2002 ist diesem folglich auch subjektiv vorwerfbar.

3.2.    Zur Strafbemessung:

Der Beschwerdeführer hat als Abfälle zu qualifizierende beschädigte Dachziegel entgegen der Vorschrift des § 15 Abs 3 Z 2 AWG 2002 gelagert. Unter Berücksichtigung der sehr geringen Mengen der Dachziegel blieb das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers deutlich hinter dem in der betreffenden Strafandrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück (vgl VwGH 17.04.1996, 94/03/0003, ua). Darüber hinaus wurden die Dachziegel ab dem 11.05.2020 gesichert in einer Garage aufbewahrt und am 19.10.2020 ordnungsgemäß über die Sperrmüllsammlung der Gemeinde X entsorgt. Diese Umstände in Verbindung mit der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers rechtfertigen die Anwendung des § 20 VStG und in weiterer Folge die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf Euro 100,00 und der Ersatzfreiheitsstrafe auf vier Stunden.

4.       Ergebnis:

Der Beschwerdeführer hat zur Tatzeit als Abfall zu qualifizierende beschädigte Dachziegel entgegen der Vorschrift des § 15 Abs 3 Z 2 AWG 2002 gelagert und damit eine Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs 2 Z 3 AWG 2002 begangen.

Aufgrund besonderer Umstände ? Unbescholtenheit, geringe Menge der gelagerten Dachziegel etc ? konnte die verhängte Geldstrafe unter Anwendung des § 20 VStG auf Euro 100,00 und die Ersatzfreiheitsstrafe auf vier Stunden herabgesetzt werden. Diesbezüglich war der Beschwerde Folge zu geben, ansonsten war die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass den im angefochtenen Straferkenntnis zitierten Rechtsvorschriften
? verletzte Rechtsvorschrift und Strafnorm ? § 44a Z 2 und 3 VStG entsprechend die „Fundstellen“ hinzuzufügen waren (vgl VwGH 25.04.2019, Ra 2018/09/0113,
VwGH 06.08.2020, Ra 2020/09/0013). Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.

Aufgrund der Abänderung des angefochtenen Straferkenntnisses waren die Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens neu zu bestimmen (vgl Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses).

Kosten für das Beschwerdeverfahren waren nach dem eindeutigen Wortlaut des § 52 Abs 8 VwGVG nicht vorzuschreiben.

Der Beschwerdeführer hat fristgerecht die schriftliche Ausfertigung der am 20.10.2020 mündlich verkündeten Entscheidung beantragt. Aufgrund dieses Antrages ist das Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall gemäß § 29 Abs 2a und 2b VwGVG unter Berücksichtigung des § 25a Abs 4a letzter Satz Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 24/2017, und des § 82 Abs 3b letzter Satz Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG), BGBl Nr 80/1953 idF BGBl I Nr 24/2017, zur schriftlichen Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses verpflichtet.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die Auslegung der entscheidungswesentlichen Bestimmungen des AWG 2002 erfolgte anhand des klaren Wortlautes. Die Entscheidung weicht auch nicht von der zu den abfallrechtlichen Bestimmungen ergangenen einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Diesbezüglich ergaben sich keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung (VwGH 13.12.2018, Ro 2018/37/0048, mit weiteren Nachweisen).

Auch bei der Anwendung des § 20 VStG waren keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung zu erörtern. Die ordentliche Revision wird daher in Spruchpunkt 3. des gegenständlichen Erkenntnisses für nicht zulässig erklärt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hirn

(Richter)

Schlagworte

Abfall;
Subjektiver Abfallbegriff;
Abfallbesitzer;
Lagerung;
Geeigneter Ort zur Sammlung oder Lagerung von Abfällen;
Verwertung;
Technische Einrichtungen zur Wort-und Bildübertragung;

Anmerkung

Aufgrund der ao Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2020, zu Z LVwG-2020/37/1579-11, wurde das Verfahren mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.02.2021, Z Ra 2020/05/0242-7, eingestellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.37.1579.11

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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