Entscheidungsdatum
24.03.2021Index
90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §1 Abs3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des AA, geb. am xx.xx.xxxx, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.01.2021, Zl ***, betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Führerscheingesetz (FSG) und dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung,
zu Recht:
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Folgendes angelastet:
„Tatzeit: 25.07.2020, 18.59 Uhr
Fahrzeug: elektrischer Scooter (Type SC713, 900 Watt, 15 km/h)
Der Beschuldigte, AA, geb. xx.xx.xxxx, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, hat 1. das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der Klasse AM war.
2. zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug gelenkt, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war. Fahrzeugart: Seniorenscooter Beschreibung des Fahrzeuges: elektrischer Scooter, Type SC 713, 900 Watt
Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1. § 37 Abs. 3 Ziff. 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 Ziff. 1 FSG1. Paragraph 37, Absatz 3, Ziff. 1 in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3 und Paragraph 2, Absatz eins, Ziff. 1 FSG
2. § 102 Abs. 1 i.V.m. § 36 lit. a KFG2. Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera a, KFG
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird folgende Strafe verhängt:
Strafe in Euro
1.250,00
2.220,00
Ersatzfreiheitsstrafe
60 Stunden
60 Stunden
Freiheitsstrafe von
Strafbestimmung:
§ 37 Abs. 3 FSGParagraph 37, Absatz 3, FSG
§ 134 Abs. 1 KFGParagraph 134, Absatz eins, KFG
Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen. Weiters hat der Beschuldigte gemäß § 64 Abs. 2 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 % v.H. der verhängten Strafe (jedoch mindestens € 10,00 pro Übertretung), das sind € 47,00 zu bezahlen, sowie gemäß § 54 d des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 die Kosten eines allfälligen Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe zu ersetzen.“Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen. Weiters hat der Beschuldigte gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 % v.H. der verhängten Strafe (jedoch mindestens € 10,00 pro Übertretung), das sind € 47,00 zu bezahlen, sowie gemäß Paragraph 54, d des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 die Kosten eines allfälligen Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe zu ersetzen.“
In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer Folgendes ausgeführt:
„BESCHWERDE an das LANDESVERWALTUNGSGERICHT
gegen Straferkenntnis *** vom 07.01.2021 BH Z
Hiermit beantrage ich das oben angeführte Straferkenntnis aufzuheben, eine mündliche Verhandlung vor dem LvWG anzusetzen und begründe dies folgendermassen:
In oben angeführtem Straferkenntnis wird in der Begründung behauptet ich sei der Aufforderung der Behörde mich für die zur Last gelegte Straftat zu rechtfertigen nicht nachgekommen.
Weiters wird behauptet ich hätte den angezeigten Sachverhalt im Zuge des ordentlichen Verfahrens nicht bekämpft.
Beide Aussagen sind unwahr und lässt sich dies im Rahmen der Beschwerde zweifelsfrei beweisen.
Die Vorgehensweise des SB C als auch des Abteilungsleiters sind meiner Rechtauffassung nach mehr als bedenklich was sich bei genauem studieren des Aktes herausstellt. Ebenso die Angaben in der Anzeige (bzgl. Anzeige kann ich bei der Verhandlung genauere Angaben machen) Den Tatsachen entsprechende Angaben werde ich nun ausführen:
Am 22.09.2020 hatte ich den ersten email Kontakt mit SB C und rechtfertigte mich zur Sache, indem ich im Anhang ein email welches im Zusammenhang mit einer Verkehrskontrolle an die Beamtin D PI Z (29.10.2019) geschickt wurde, an das email anhängte.
Aufgrund falscher Rechtsvorschrift welche bei der ersten Aufforderung zur Rechtfertigung angeführt ist, wies ich den Leiter der Abteilung Verkehrsstrafen Hr. E schriftlich (email vom 24.09.2020) auf diesen Fehler hin und bemängelte dass die Anzeige vom 02.08.2020 ohne objektive Beweisaufnahme und SV Darstellung im vorbeifahren gemacht wurde. Auch von Seite der anzeigenden Beamten erfolgte keine Aufforderung den SV darzustellen. Die Begründung in der Anzeige eine Anhaltung aus verkehrstechnischen Gründen sei nicht möglich gewesen erscheint mir mehr als fragwürdig, und wird dies vom Gericht zu beurteilen sein. Ebenfalls habe ich Hr. E darauf hingewiesen dass es sich bei besagtem Seniorenmobil um ein führerscheinfreies Fahrzeug handelt, gesetzlich als Fahrrad einzustufen sei laut Angaben eines Vertreibers von EMobilen in Österreich, und die Angaben im letzten mail an die Behörde sich auf Deutschland beziehen. Die Aufforderung das Verfahren einzustellen kann auch im Akt nachgelesen werden.
- sehr geehrtes Gericht entschuldigen sie diesen Satz „jetzt gings erst richtig los" wie ich bei der mir zugesandten meiner Meinung nach nicht ganz vollzähligen Akteneinsicht feststellen musste – Bei meinerseits freiwilligen weiteren, ergänzenden Angaben (26.11.2020 11.10 Uhr email) an den Abteilungsleiter Hr. E, ohne diese hätte die Behörde als auch die Polizei gar keine Beweismittel (da nicht ermittelt), weise ich nochmals daraufhin, dass das Fahrzeug (mit Bild im Anhang des emails) auf 15 km/h ausgelegt ist, eine Angabe bzgl. der Watt ist bei diesem Typenschild nicht ersichtlich.
Um 11.34 Uhr gleicher Tag erhalte ich von Hr. C ein email indem mir erklärt wird, dass meine Angaben dem deutschen Gesetz entsprechen - ist ja klar ich habe die Abteilung ja dahingehend informiert - und der SV mit dem Ministerium abgeklärt wurde. Auszugsweise ist ein Anhang des Ministeriums dabei, worin das email von Hr. C und dessen Auffassung bestätigt werden soll, gelb markiert. Der nächste Satz in diesem Anhang als auch ersichtlich in andern emails an Hr. C besagen jedoch etwas anderes, (im Einzelfall ist von der tatsächlich erreichten Geschwindigkeit und der dabei tatsächlich erreichten Motorleistung auszugehen) MEINE Recherchen ergaben nämlich, dass die Angaben bzgl. der Wattleistung im Gebrauch anders nämlich niedriger sind. Dies werde ich im Rahme der Verhandlung beweisen.
Am 27.11.2020 erhalte ich eine zweite Aufforderung zur Rechtfertigung (23.11.2020) darin wird mir nun zur Last gelegt Pkt. 1: ich hätte keinen Führerschein AM und Pkt. 2 das Fahrzeug sei nicht zum Verkehr auf öffentlichen Strassen zugelassen. Diesmal passen zwar die Rechtsvorschriften zu den Vorwürfen, JEDOCH inhaltlich sehe ich bei genauem Studium der Akte und meinen technischen Recherchen wiederum falsch.
ERGÄNZENDE MITTEILUNG:
- Höchst bedenklich finde ich sind der email Verkehr zwischen dem Beamten F, welcher den email Schriftverkehr eines Kollegen G nach vorheriger telefonischer Absprache weiterleitet Auch in diesem email wird von Seiten des Ministeriums für BMK angeführt, dass die tatsächliche Motorleistung bei Erreichen einer bestimmten Geschwindigkeit dieser im Einzelfall angepasst wird. In meinem FALL bei 15 km/h die angepasste kontinuierliche Leistung von 400 Watt - somit Fahrrad.
- im Schriftverkehr zwischen den Herren J und C teilt C mit, dass er in Erfahrung bringen konnte, dass das Fahrzeug DENNOCH FÜHRERSCHEINFREI sei. Und fragt gleich nach ob in Zukunft ich bestraft werden könne nach § 5 StVO.- im Schriftverkehr zwischen den Herren J und C teilt C mit, dass er in Erfahrung bringen konnte, dass das Fahrzeug DENNOCH FÜHRERSCHEINFREI sei. Und fragt gleich nach ob in Zukunft ich bestraft werden könne nach Paragraph 5, StVO.
-Ebenso ist im email vom 18.11. 2020 vom Ministerium an C von der tatsächlich erreichten Geschwindigkeit und der dabei auftretenden Motorleistung die Rede. Laut Elektronikfachleuten gibt es eine durchschnittliche Motorleistung und eine maximale Spitzenleistung.
- continues watt (gehaltene/gleichbleibende) beträgt 400 Watt bei 15 km/h, der Hausverstand alleine sagt schon, dass z.B. bei einer Steigung mehr Kraft benötigt wird, damit die Geschwindigkeit gleich bleibt, anderes Beispiel bei Gegenwind, weiters abhängig vom Zuladungsgewicht selbst die Temperatur spielt eine Rolle
-dieses Fahrzeug wurde mir vererbt und fährt schon seit über 10 Jahren im öffentlichen Strassenverkehr seit drei Jahren mit mir. Von mehreren Anzeigen wie C behauptet weiss ich nichts, hat eine Allgemeine Betriebserlaubnis somit kein TÜV notwendig.
AA“
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Weiters wurde am 18.03.2021 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden der Beschwerdeführer und der die Anzeige erstattende Polizeibeamte Insp. KK einvernommen.
Der Beschwerdeführer gab zum Sachverhalt befragt Folgendes an:
„Außer Streit gestellt wird der im Straferkenntnis angeführte Tatort und die angeführte Tatzeit. Ich möchte vorerst festhalten, dass ich das gegenständliche Elektrofahrzeug vom Voreigentümer LL, geboren am xx.xx.xxxx, verstorben am xx.xx.xxxx, zuletzt wohnhaft in Z, Adresse 2, im Rahmen des Verlassenschaftsverfahren erhalten habe. Ich lege hierzu eine Bestätigung des öffentlichen Notars MM vom 06.07.2018 vor. Daraus ist ersichtlich, dass ich das Fahrzeug am 06.07.2018 übernommen habe. Herr LL war ein Nachbar von mir. Er war querschnittsgelähmt und verwendete das gegenständliche Elektrofahrzeug für seine täglichen Geschäfte. Ich habe ihn zuletzt, als er nicht mehr selbstständig seine Sachen erledigen konnte, immer wieder geholfen. Er hat mir deshalb auch den Elektroscooter vererbt. Herr LL ist sich mit dem Elektroscooter sicher sieben bis acht Jahre lang in Z in der näheren Umgebung gefahren. Er hat hierzu die Straße oder wenn vorhanden den Gehsteig benützt. Nach meiner Erinnerung wurde er nie wegen des Benützens dieses Fahrzeuges beanstandet. Ich habe dann dieses Fahrzeug in gleicher Verwendung übernommen. Ich bin immer noch Eigentümer des Elektroscooters. Verwendet habe ich ihn seither nicht mehr. Ich möchte ihn wiederverwenden, sobald die Sache rechtlich abgeklärt ist. Zur heutigen Verhandlung habe ich ein E-Mail des Herstellers NN aus Deutschland mitgenommen. In diesen E-Mail vom 25.01.2021 ist ersichtlich, dass die durchschnittliche (continuous) Wattzahl bzw Leistung 400 Watt betrifft und nicht 900 Watt. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 15 km/h. Meiner Einschätzung ist für das gegenständliche Mobil keine Lenkerberechtigung notwendig und auch keine Zulassung. Die beiden Schriftstücke werden zur Verhandlungsschrift genommen. Ich bin immer davon ausgegangen, dass für die Weiterverwendung des mir überlassenen
E-Scooter wie in den Jahren zuvor keine Lenkerberechtigung und keine Zulassung notwendig sind, etwas Anderes war mir nie bekannt und wurde mir auch nie vermittelt. Ich bin mir deshalb auch keiner Verwaltungsübertretung bewusst und beantrage weiterhin die Einstellung des Verfahrens. Ich möchte auch festhalten, dass ich zum Unterschied des Sachbearbeiters der Bezirkshauptmannschaft die Angaben über den Erzeuger eingeholt habe und nicht über den Händler. Der Erzeuger hat dem Händler dann das vorgelegte Datenblatt übermittelt. Es ist ersichtlich, dass die kontinuierte Wattzahl 400 beträgt und nicht 900. Nach meiner Einstufung bedarf es daher weder einer Lenkberechtigung noch einer Zulassung. Ich möchte festhalten, dass es von solchen Fahrzeugen tausende in Österreich gibt. Ich lege hier für zwei Bilder vor. Auf einem Bild sind mein Fahrzeug (das rechte vordere Fahrzeug). Auf dem zweiten Bild ist mein Freund, der eine Lähmung hat, auf meinem Fahrzeug abgebildet. Das Bild wurde vor dem Altersheim in Y gemacht, vor jedem Altersheim stehen solche Fahrzeuge.“
Der als Zeuge einvernommene Polizeibeamte Insp. KK gab wahrheitsbelehrt zum Sachverhalts Folgendes an:
„Ich kann mich an den Vorfall, der von mir angezeigt wurde und heute verhandelt wird noch etwas erinnern. Als Vorbereitung auf die heutige Verhandlung habe ich mir den Inhalt meiner Anzeige nochmals durchgelesen. Zum damaligen Tatzeitpunkt habe ich den auf der B *** fahrenden anwesenden Beschwerdeführer angezeigt, weil ich nach meiner damaligen Einschätzung davon ausgegangen bin, dass es sich um einen elektrischen Rollstuhl handelt, mit dem man auf dem Gehsteig und nicht auf der parallel vorbeiführenden B *** fahren müsste. Das war der Inhalt der Anzeige. Da mir damals nicht bekannt und bewusst war, dass es sich dabei eventuell um ein zulassungspflichtiges Kraftfahrzeug handeln könnte und die für die Benützung eventuell sogar eine Lenkerberechtigung erforderlich ist. Wäre mir das damals bekannt und bewusst gewesen, hätte ich eine diesbezügliche Anzeige gemacht. ich habe meine Polizeiausbildung im Dezember 2017 abgeschlossen und habe meinen Dienst auf der PI Z im Mai 2019 begonnen, davor war ich von Dezember 2017 bei der PI W dienstlich zugeteilt. Ich habe den Vorbesitzer des vom Beschwerdeführer verwendeten Seniorenfahrzeuges nicht gekannt. Wir sind jetzt auch nicht andere Personen bekannt, die ein ähnliches Fahrzeug verwenden. Mir wurde von Herrn A bereits vor dem gegenständlichen Vorfall eine Informationsschrift über dieses Fahrzeug gegeben. Aus dieser Schrift zitiere ich, dass auf dem Gehsteig zu fahren ist und wenn kein Gehsteig vorhanden ist auch auf der Fahrbahn gefahren werden darf. Es gab auch am Gerät des Beschwerdeführers keine Angabe über eine Wattzahl nur eine Höchstgeschwindigkeit von 15 km/h, die auf der Typenplakette am Fahrzeug angebracht ist. Ich bin daher damals zum Zeitpunkt der Beanstandung davon ausgegangen, dass es die Benützung am Gehsteig notwendig gewesen wäre und nicht auf der vorbeiführenden B ***. Zwischenzeitlich habe ich den Beschwerdeführer nicht mehr beanstanden müssen. Ich habe ihn nicht mehr auf öffentlichen Straßen mit dem E-Scooter gesehen. Nach meinem heutigen Wissensstand würde ich das Fahrzeug des Beschwerdeführers als E-Bike einstufen. Das heißt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug nicht auf einem Gehsteig fahren dürfte, sondern er müsste die Fahrbahn benützen und er würde keine Lenkerberechtigung benötigen. Dieser Wissensstand beruht auf einer Abklärung von Kontrollinspektor G von der PI W, der auch die Bezirksverkehrsgruppe leitet und sich deshalb auch in der gegenständlichen Angelegenheit sehr bemühte und rechtlich die Sache abgeklärt hat. Wenn das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug, wie von dem von ihm vorgelegten Unterlagen nur über eine durchschnittliche Leistung von 400 Watt verfügt und die Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h nicht überschreitet, wäre es als E-Bike einzustufen. Auf Nachfrage, wo ich die Typenbezeichnung herhabe, gebe ich an, dass ich aus einer früheren Amtshandlung ein Foto der Typenbezeichnung, die auf dem Gerät angebracht ist, gehabt habe. Es werde keine weiteren Fragen mehr gestellt.“
In Rahmen der abschließenden Stellungnahme gab der Beschwerdeführer noch Folgendes an:
„Ich beantrage im gegenständlichen Verfahren die Einstellung des Verfahrens. Bei meinem Fahrzeug handelt es sich nicht um ein Fahrzeug mit 900 Watt. Diese 900 Watt wurden von einem deutschen Hersteller auf Nachfrage der Behörde mitgeteilt. Dies entspricht aber nicht der Wattzahl meines verwendeten E-Scooters. Ich habe die Wattzahl selbst eingeholt und zwar über den Händler und dann über den Hersteller, der die Wattzahl mit einer durchschnittlichen Leistung von 400 Watt angibt.
Weiters will ich noch ausführen, dass sogar die Polizei, die Verkehrsbehörde, beigezogene Sachverständigen und die Verkehrsabteilung des Landes Tirol sowie das Ministerium vorab überhaupt nicht feststellende Aussagen treffen konnten, wie mein E-Scooter einzustufen ist. Der Polizeibeamte ging sogar davon aus, dass ich anstatt auf der Fahrbahn der B *** am Gehsteig fahren hätte müssen. Bei einer Eistufung als E-Bike hätte ich vermutlich die Fahrbahn verwenden müssen und hätte gar nicht auf dem Gehsteig fahren dürfen. Auch ist der Polizeibeamte davon ausgegangen, dass keine Zulassung und keine Lenkerberechtigung notwendig sind, sonst hätte er mich auch diesbezüglich angezeigt. Einen anderen Wissensstand hatte ich damals auch nicht. Mir kann deshalb in rechtlicher Hinsicht kein Verschulden nachgewiesen werden. Ich möchte auch darauf hinweisen, dass auch der Vorbesitzer über Jahre hinweg anstandslos ohne jegliche Beanstandung und ohne Zulassung das öffentliche Verkehrsnetz im Raum Z benützte. Es gab diesbezüglich nie anzeigen oder Beanstandungen. Erst als ich mit demselben Fahrzeug auf den öffentlichen Straßen auftauchte, war es auf einmal ein Problem.“
Aufgrund der durchgeführten Verfahren vor der belangten Behörde und beim Landesverwaltungsgericht Tirol ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines Vermächtnisses von LL, verstorben am xx.xx.xxxx, den verfahrensgegenständlichen E-Scooter am 06.07.2018 in sein Eigentum erhielt. Der verfahrensgegenständliche E-Scooter wurde vom querschnittgelähmten Voreigentümer mehrere Jahre hinweg in Z verwendet und laut nicht widerlegbaren Ausführungen bei der Benützung auf öffentlichen Straßen auch nie beanstandet. Unstrittigerweise ist der Beschwerdeführer zur angegebenen Tatzeit am angegebenen Tatort auf der Fahrbahn der B *** (X) mit dem verfahrensgegenständlichen E-Scooter gefahren. Vom die Anzeige erstattenden Polizeibeamten wurde beanstandet und in weiterer Folge mit Anzeige vom 02.08.2020 an die belangte Behörde angezeigt, dass der Beschwerdeführer mit einem elektrischen Rollstuhl bzw. Seniorenscooter die Fahrbahn und nicht den Gehsteig benützte. Mit Aufforderung zur Rechtsfertigung vom 17.09.2020 wurde auch eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung nach § 88b Abs 1 StVO dem Beschwerdeführer angelastet. Im weiteren Verfahren kamen rechtliche Bedenken über die Einstufung des verwendeten E-Scooter auf. Die belangte Behörde fragte deshalb beim Amtssachverständigen des Sachbereiches Fahrzeugtechnik der Abteilung Verkehrsrecht beim Amt der Tiroler Landesregierung um gutachterliche Äußerung an, ob das verwendete Fahrzeug laut Bestimmungen der StVO auf der Fahrbahn oder auf dem Gehsteig verwendet werden dürfe oder müsse. Eine diesbezügliche Abklärung war vorerst ergebnislos. Erst nach Rücksprache mit dem Vorstandstellvertreter der Abteilung Verkehrs- und Seilbahnrecht des Amtes der Tiroler Landesregierung und dem zuständigen Verkehrsministerium kam man dann zur Rechtsansicht, dass es sich rechtlich um ein E-Bike und somit ein Fahrrad im Sinne der StVO handle, wenn die angeführten Grenzwerte (Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und höchstzulässige Leistung von nicht mehr als 600 Watt) eingehalten würden. Sollte insbesondere die höchstzulässige Leistung mehr als 600 Watt oder die Bauartgeschwindigkeit (von dem nicht ausgegangen wurde) mehr als 25 km/h betragen, müsste dieses Fahrzeug in die Genehmigungsdatenbank eingetragen und zugelassen werden. In diesem Fall wäre auch das Vorhandensein einer Lenkberechtigung nach dem FSG erforderlich. Im durchgeführten Verfahren vor der belangten Behörde wurde das Vorliegen der objektiven Tatseite nicht nachgewiesen, da die tatsächliche Leistung (über oder unter 600 Watt) nicht abschließend festgestellt wurde. Aufgrund der durchgeführten Verfahren vor der belangten Behörde und beim Landesverwaltungsgericht Tirol ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines Vermächtnisses von LL, verstorben am xx.xx.xxxx, den verfahrensgegenständlichen E-Scooter am 06.07.2018 in sein Eigentum erhielt. Der verfahrensgegenständliche E-Scooter wurde vom querschnittgelähmten Voreigentümer mehrere Jahre hinweg in Z verwendet und laut nicht widerlegbaren Ausführungen bei der Benützung auf öffentlichen Straßen auch nie beanstandet. Unstrittigerweise ist der Beschwerdeführer zur angegebenen Tatzeit am angegebenen Tatort auf der Fahrbahn der B *** (römisch zehn) mit dem verfahrensgegenständlichen E-Scooter gefahren. Vom die Anzeige erstattenden Polizeibeamten wurde beanstandet und in weiterer Folge mit Anzeige vom 02.08.2020 an die belangte Behörde angezeigt, dass der Beschwerdeführer mit einem elektrischen Rollstuhl bzw. Seniorenscooter die Fahrbahn und nicht den Gehsteig benützte. Mit Aufforderung zur Rechtsfertigung vom 17.09.2020 wurde auch eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung nach Paragraph 88 b, Absatz eins, StVO dem Beschwerdeführer angelastet. Im weiteren Verfahren kamen rechtliche Bedenken über die Einstufung des verwendeten E-Scooter auf. Die belangte Behörde fragte deshalb beim Amtssachverständigen des Sachbereiches Fahrzeugtechnik der Abteilung Verkehrsrecht beim Amt der Tiroler Landesregierung um gutachterliche Äußerung an, ob das verwendete Fahrzeug laut Bestimmungen der StVO auf der Fahrbahn oder auf dem Gehsteig verwendet werden dürfe oder müsse. Eine diesbezügliche Abklärung war vorerst ergebnislos. Erst nach Rücksprache mit dem Vorstandstellvertreter der Abteilung Verkehrs- und Seilbahnrecht des Amtes der Tiroler Landesregierung und dem zuständigen Verkehrsministerium kam man dann zur Rechtsansicht, dass es sich rechtlich um ein E-Bike und somit ein Fahrrad im Sinne der StVO handle, wenn die angeführten Grenzwerte (Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und höchstzulässige Leistung von nicht mehr als 600 Watt) eingehalten würden. Sollte insbesondere die höchstzulässige Leistung mehr als 600 Watt oder die Bauartgeschwindigkeit (von dem nicht ausgegangen wurde) mehr als 25 km/h betragen, müsste dieses Fahrzeug in die Genehmigungsdatenbank eingetragen und zugelassen werden. In diesem Fall wäre auch das Vorhandensein einer Lenkberechtigung nach dem FSG erforderlich. Im durchgeführten Verfahren vor der belangten Behörde wurde das Vorliegen der objektiven Tatseite nicht nachgewiesen, da die tatsächliche Leistung (über oder unter 600 Watt) nicht abschließend festgestellt wurde.
In subjektiver Hinsicht ist dem Beschwerdeführer kein strafbares Verschulden nach § 5 VStG vorwerfbar. Der Beschwerdeführer ist davon ausgegangen, dass er das vom Voreigentümer vermachte Fahrzeug in gleicher Weise und im gleichen Umfang auch auf öffentlichen Straßen ohne Lenkberechtigung verwenden dürfe. Auch der die Anzeige erstattende Polizeibeamte ist zur angegebenen Tatzeit davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer keine Lenkberechtigung und für das Fahrzeug keine eigene Zulassung benötigen würde. Auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung gab der einvernommene Polizeibeamte an, dass nach seiner rechtlichen Einschätzung der vom Beschwerdeführer verwendeten E-Scooter als E-Bike einzustufen wäre. Der Beschwerdeführer würde auch in diesem Fall keine Lenkberechtigung und keine Zulassung für das Fahrzeug benötigen. Eine Verwendung auf dem Gehsteig wäre in diesem Fall nicht zulässig. Im gegenständlichen Fall ist auch die belangte Behörde als zuständige Behörde nach dem KFG, dem FSG und der StVO vorerst davon ausgegangen, dass keine Lenkberechtigung und keine eigene Zulassung notwendig wären. Auch die Abklärung der rechtlichen Situation war sowohl für die belangte Behörde, die beigezogenen Amtssachverständigen des Amtes der Tiroler Landesregierung, der fachlich in Betracht kommenden Oberbehörde und dem Verkehrsministerium schwierig und für den Beschwerdeführer von vorneherein nicht vorhersehbar. Dass der Beschwerdeführer zur angegebenen Tatzeit am angegebenen Tatort doch davon ausgegangen ist, dass er den E-Scooter gleich wie der querschnittsgelähmte Voreigentümer über Jahre hinweg auf öffentlichen Straßen verwenden dürfe, kann ihm nicht als schuldhaftes Fehlverhalten nach § 5 VStG angelastet werden. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschwerdeführer kein strafbares Verschulden nach Paragraph 5, VStG vorwerfbar. Der Beschwerdeführer ist davon ausgegangen, dass er das vom Voreigentümer vermachte Fahrzeug in gleicher Weise und im gleichen Umfang auch auf öffentlichen Straßen ohne Lenkberechtigung verwenden dürfe. Auch der die Anzeige erstattende Polizeibeamte ist zur angegebenen Tatzeit davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer keine Lenkberechtigung und für das Fahrzeug keine eigene Zulassung benötigen würde. Auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung gab der einvernommene Polizeibeamte an, dass nach seiner rechtlichen Einschätzung der vom Beschwerdeführer verwendeten E-Scooter als E-Bike einzustufen wäre. Der Beschwerdeführer würde auch in diesem Fall keine Lenkberechtigung und keine Zulassung für das Fahrzeug benötigen. Eine Verwendung auf dem Gehsteig wäre in diesem Fall nicht zulässig. Im gegenständlichen Fall ist auch die belangte Behörde als zuständige Behörde nach dem KFG, dem FSG und der StVO vorerst davon ausgegangen, dass keine Lenkberechtigung und keine eigene Zulassung notwendig wären. Auch die Abklärung der rechtlichen Situation war sowohl für die belangte Behörde, die beigezogenen Amtssachverständigen des Amtes der Tiroler Landesregierung, der fachlich in Betracht kommenden Oberbehörde und dem Verkehrsministerium schwierig und für den Beschwerdeführer von vorneherein nicht vorhersehbar. Dass der Beschwerdeführer zur angegebenen Tatzeit am angegebenen Tatort doch davon ausgegangen ist, dass er den E-Scooter gleich wie der querschnittsgelähmte Voreigentümer über Jahre hinweg auf öffentlichen Straßen verwenden dürfe, kann ihm nicht als schuldhaftes Fehlverhalten nach Paragraph 5, VStG angelastet werden.
Es war daher mangels Vorliegen des für eine Bestrafung erforderlichen Verschuldens der Beschwerde stattzugeben und das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben und waren die beiden Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Mit der gegenständlichen Entscheidung wird nicht darüber abgesprochen, ob der vom Beschwerdeführer verwendete E-Scooter als E-Bike und somit Fahrrad oder als Kraftfahrzeug anzusehen oder einstufen ist.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dr. Rieser
(Richter)
Schlagworte
kein Verschulden nachweisbar;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.30.0330.3Zuletzt aktualisiert am
28.04.2021