Entscheidungsdatum
01.07.2021Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
EpidemieG 1950 §25Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y (= belangte Behörde) vom 11.05.2021, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Epidemiegesetz 1950,
zu Recht:
bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG): bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG):
„§ 40 Abs 1 lit c Epidemiegesetz 1950 (EpiG 1950), BGBl Nr 186/1950 in der Fassung (idF) BGBl I Nr 136/2020 in Verbindung mit (iVm) § 25 EpiG 1950, BGBl Nr 186/1950, und § 25a EpiG 1950, BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 104/2020, iVm § 4 Abs 2 der Einreiseverordnung (COVID-19-EinreiseV), BGBl II Nr 445/2020 idF BGBl II Nr 52/2021“ „§ 40 Absatz eins, Litera c, Epidemiegesetz 1950 (EpiG 1950), Bundesgesetzblatt Nr 186 aus 1950, in der Fassung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 136 aus 2020, in Verbindung mit in Verbindung mit Paragraph 25, EpiG 1950, Bundesgesetzblatt Nr 186 aus 1950,, und Paragraph 25 a, EpiG 1950, Bundesgesetzblatt Nr 186 aus 1950, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 104 aus 2020,, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, der Einreiseverordnung (COVID-19-EinreiseV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 445 aus 2020, in der Fassung BGBl römisch zwei Nr 52/2021“
und bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG): und bei der Strafsanktionsnorm (Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG):
„§ 40 Abs 1 lit c EpiG 1950, BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 136/2020“ „§ 40 Absatz eins, Litera c, EpiG 1950, Bundesgesetzblatt Nr 186 aus 1950, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 136/2020“
zu lauten hat.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Straferkenntnis vom 11.05.2021, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y AA, geboren am **.**.****, Adresse 1, **** Z, zur Last gelegt, am 27.02.2021 gegen 18:30 Uhr von Italien kommend über den X-Pass nach Österreich eingereist zu sein, ohne die Voraussetzungen des § 4 Abs 1 und 2 der COVID-19-EinreiseV erfüllt zu haben, und sich nach W, Adresse 2, begeben zu haben, ohne jedoch ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis gemäß § 2 der COVID-19-EinreiseV mitzuführen und bei der Kontrolle vorzulegen. In weiterer Folge habe er es auch ? wie am 10.03.2021 gegen 11:20 Uhr in W, Adresse 2, festgestellt worden sei ? unterlassen, unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, einen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen oder bei der Kontrolle vorzuweisen. Zudem verweist die Bezirkshauptmannschaft Y auf die verpflichtende zehntägige Quarantäne gemäß § 4 Abs 2 dritter Satz COVID-19-EinreiseV, die erst gemäß den in § 4 Abs 2 vierter Satz COVID-19-EinreiseV definierten Voraussetzungen (Testung) als beendet gelte. Dadurch habe er die Rechtsvorschrift des § 40 Abs 1 lit c iVm den §§ 25 und 25a EpiG 1950 iVm den §§ 3 und 4 Abs 2 COVID-19-EinreiseV verletzt, weswegen über ihn gemäß § 40 Abs 1 lit c EpiG 1950 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 139 Stunden) verhängt wurde. Die Verfahrenskosten hat die belangte Behörde mit Euro 30,00 bestimmt. Mit Straferkenntnis vom 11.05.2021, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y AA, geboren am **.**.****, Adresse 1, **** Z, zur Last gelegt, am 27.02.2021 gegen 18:30 Uhr von Italien kommend über den X-Pass nach Österreich eingereist zu sein, ohne die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins und 2 der COVID-19-EinreiseV erfüllt zu haben, und sich nach W, Adresse 2, begeben zu haben, ohne jedoch ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis gemäß Paragraph 2, der COVID-19-EinreiseV mitzuführen und bei der Kontrolle vorzulegen. In weiterer Folge habe er es auch ? wie am 10.03.2021 gegen 11:20 Uhr in W, Adresse 2, festgestellt worden sei ? unterlassen, unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, einen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen oder bei der Kontrolle vorzuweisen. Zudem verweist die Bezirkshauptmannschaft Y auf die verpflichtende zehntägige Quarantäne gemäß Paragraph 4, Absatz 2, dritter Satz COVID-19-EinreiseV, die erst gemäß den in Paragraph 4, Absatz 2, vierter Satz COVID-19-EinreiseV definierten Voraussetzungen (Testung) als beendet gelte. Dadurch habe er die Rechtsvorschrift des Paragraph 40, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit den Paragraphen 25, und 25a EpiG 1950 in Verbindung mit den Paragraphen 3 und 4 Absatz 2, COVID-19-EinreiseV verletzt, weswegen über ihn gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Litera c, EpiG 1950 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 139 Stunden) verhängt wurde. Die Verfahrenskosten hat die belangte Behörde mit Euro 30,00 bestimmt.
Mit dem am 31.05.2021 bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingelangten Schriftsatz hat AA Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 11.05.2021, Zl ***, erhoben. In seinem Rechtsmittel bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, das angefochtene Straferkenntnis als auch die dem Straferkenntnis zugrundeliegende Anzeige der Polizeiinspektion Y vom 11.03.2021, Zl ***, sei verfassungswidrig und folglich nichtig, da sie auf unwahren Tatsachenbehauptungen aufbaue. Die Grundlage für die Änderungen des EpiG 1950 würde auf unwahren Tatsachenbehauptungen beruhen. Der im angefochtenen Straferkenntnis angeführte molekularbiologische Test sei nicht in der Lage, eine aktive Krankheit zu diagnostizieren. Der im angefochtenen Straferkenntnis zitierte PCR-Test weise methodische und molekular-basierte Fehler auf, die die belangte Behörde ignoriert habe. Die Diagnose einer Erkrankung könne nur durch einen Arzt bestätigt werden.
Der Beschwerdeführer bestreitet die Aussage der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis, wonach während des Tatzeitraumes das Erfordernis gegeben gewesen wäre, „entsprechende Einreisebeschränkungen zu verhängen, um das Gesundheitssystem aufrechtzuerhalten und die weitere Verbreitung der infektiösen Krankheit COVID-19 hintanzuhalten bzw. die Gesundheit der Menschen zu schützen.“ Die belangte Behörde hätte Beweise vorzulegen gehabt, die zeigen würden, dass sein Handeln [= das Handeln des Beschwerdeführers] Personen gefährdet oder gar verletzt habe. Entgegen den Darlegungen der Bezirkshauptmannschaft Y müsse man sich auch nicht „medial“ über Gesetze und Verordnungen informieren lassen.
Mit Schriftsatz vom 01.06.2021, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y den Gegenstandsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über die Beschwerde des AA gegen das Straferkenntnis vom 11.05.2021, Zl ***, vorgelegt.
AA, geboren am **.**.****, Adresse 1, **** Z, ist unbescholten. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Vermögen, sein Schuldenstand beträgt ca 20.000 Euro. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses auf Arbeitssuche.
Am 27.02.2021 ist der Beschwerdeführer in Begleitung von BB, wohnhaft Adresse 2, **** W, von Italien über den X-Pass nach Österreich eingereist. Aufgrund einer Kontrolle bei der Einreise hat sich der Beschwerdeführer unter Zuhilfenahme des Formblattes gemäß der Anlage E zur COVID-19-EinreiseV registriert. Laut den Angaben in diesem Formular hat er sich während der letzten 10 Tagen ausschließlich in Österreich und/oder Anlage A–Staaten/- Gebieten aufgehalten. Zudem hat er auch angekreuzt, dass die Einreise unter die Ausnahme des § 6 Abs 1 oder § 6 Abs 2 COVID-19-EinreiseV fallen würde (Einreise aus medizinischen Gründen). Eine ärztliche Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Das Formblatt weist zudem folgenden handschriftlichen Zusatz auf: „Ich nehme das zur Kenntnis aber ich kreuze das nicht an.“ Am 27.02.2021 ist der Beschwerdeführer in Begleitung von BB, wohnhaft Adresse 2, **** W, von Italien über den X-Pass nach Österreich eingereist. Aufgrund einer Kontrolle bei der Einreise hat sich der Beschwerdeführer unter Zuhilfenahme des Formblattes gemäß der Anlage E zur COVID-19-EinreiseV registriert. Laut den Angaben in diesem Formular hat er sich während der letzten 10 Tagen ausschließlich in Österreich und/oder Anlage A–Staaten/- Gebieten aufgehalten. Zudem hat er auch angekreuzt, dass die Einreise unter die Ausnahme des Paragraph 6, Absatz eins, oder Paragraph 6, Absatz 2, COVID-19-EinreiseV fallen würde (Einreise aus medizinischen Gründen). Eine ärztliche Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Das Formblatt weist zudem folgenden handschriftlichen Zusatz auf: „Ich nehme das zur Kenntnis aber ich kreuze das nicht an.“
Die Polizeiinspektion V hat folgende Mitteilung an die Bezirkshauptmannschaft U weitergeleitet: Die Polizeiinspektion römisch fünf hat folgende Mitteilung an die Bezirkshauptmannschaft U weitergeleitet:
„Zum ggstl Anhang wird angeführt, dass AA in Begleitung seiner Lebensgefährtin BB am 27.02.2021 um 18:30 Uhr von Italien kommend über den X-Pass in das Bundesgebiet einreiste.
Beide Personen hatten keinen negativen Covid-Test bzw ein PTC Onlineformular bei sich und erklärten am heutigen Tag aus medizinischen Gründen nach U zum Meer gefahren zu sein.“
Die Bezirkshauptmannschaft U hat diese Mitteilung am 28.02.2021 um 08:01 Uhr an die Bezirkshauptmannschaft Y weitergeleitet. Die Bezirkshauptmannschaft Y hat am 28.02.2021 dem Bezirkspolizeikommando Y zur Kenntnis gebracht, dass AA sowie seine Lebensgefährtin BB am 27.02.2021 über den X-Pass eingereist seien und im Zuge der Registrierung aufgrund der COVID-19-EinreiseV BGBl II Nr 445/2020 idF BGBl II Nr 69/2021 angeführt hätten, aus medizinischen Gründen nach § 6 der eben zitierten Verordnung eingereist zu sein. Unterlagen zum Nachweis der Notwendigkeit seien weder vorgelegt noch mitgeführt worden. Davon ausgehend hat die Bezirkshauptmannschaft Y diese Einreise dem Tatbestand des § 4 Abs 2 COVID-19-EinreiseV idF BGBl II Nr 69/2021 unterstellt und daher das Bezirkspolizeikommando Y ersucht, entsprechend der eben zitierten Bestimmung die Quarantäne der beiden angeführten Personen und damit auch des Beschwerdeführers zu kontrollieren. Die Bezirkshauptmannschaft U hat diese Mitteilung am 28.02.2021 um 08:01 Uhr an die Bezirkshauptmannschaft Y weitergeleitet. Die Bezirkshauptmannschaft Y hat am 28.02.2021 dem Bezirkspolizeikommando Y zur Kenntnis gebracht, dass AA sowie seine Lebensgefährtin BB am 27.02.2021 über den X-Pass eingereist seien und im Zuge der Registrierung aufgrund der COVID-19-EinreiseV Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 445 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 69 aus 2021, angeführt hätten, aus medizinischen Gründen nach Paragraph 6, der eben zitierten Verordnung eingereist zu sein. Unterlagen zum Nachweis der Notwendigkeit seien weder vorgelegt noch mitgeführt worden. Davon ausgehend hat die Bezirkshauptmannschaft Y diese Einreise dem Tatbestand des Paragraph 4, Absatz 2, COVID-19-EinreiseV in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 69 aus 2021, unterstellt und daher das Bezirkspolizeikommando Y ersucht, entsprechend der eben zitierten Bestimmung die Quarantäne der beiden angeführten Personen und damit auch des Beschwerdeführers zu kontrollieren.
Die Polizeiinspektion Y hat am 28.02.2021 im Zuge einer Kontrolle um 17:30 Uhr AA sowie dessen Lebensgefährtin an der Adresse 2, **** W, angetroffen. Zu diesem Zeitpunkt konnte der Beschwerdeführer keine Testung auf SARS-CoV-2 vorweisen. Die kontrollierenden Polizeibeamten haben den Beschwerdeführer, aber auch dessen Lebensgefährtin, angewiesen, diese Testungen unverzüglich nachzuholen.
Am 08.03.2021 hat die Bezirkshauptmannschaft Y das Bezirkspolizeikommando Y ersucht zu kontrollieren, ob AA und dessen Lebensgefährtin die angeordneten Testungen durchgeführt haben. Am 10.03.2021 haben Beamte der Polizeiinspektion Y die entsprechende Kontrolle durchgeführt. Die Kontrolle ergab, dass sich der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt nicht hat testen lassen.
In weiterer Folge hat die Polizeiinspektion Y zur Zl *** betreffend den Verdacht zweier Verwaltungsübertretungen nach dem EpiG 1950 iVm der COVID-19-EinreiseV Anzeige erstattet. In weiterer Folge hat die Polizeiinspektion Y zur Zl *** betreffend den Verdacht zweier Verwaltungsübertretungen nach dem EpiG 1950 in Verbindung mit der COVID-19-EinreiseV Anzeige erstattet.
Die Feststellungen stützen sich auf den Akt der belangten Behörde. Die Einreise des Beschwerdeführers am 27.02.2021 um 18:30 Uhr aus Italien kommend über den X-Pass nach Österreich ergibt sich aus der Mitteilung der Polizeiinspektion V. Das im Zuge der Kontrolle ausgefüllte Formular „Registrierung gemäß § 2a COVID-19-EinreiseV“ gemäß der Anlage E der zitierten Verordnung (ausgegeben am 12.01.2021) ist Bestandteil des Aktes der belangten Behörde. Dass der Beschwerdeführer bei der Einreise nach Österreich die gemäß § 6 Abs 2 zweiter Satz COVID-19-EinreiseV erforderliche ärztliche Bestätigung nicht vorgelegt hat, ist unstrittig. Gegenteiliges hat der Beschwerdeführer auch in seinem Rechtsmittel nicht behauptet. Der wiedergegebene Schriftverkehr zwischen der Bezirkshauptmannschaft U und der Bezirkshauptmannschaft Y sowie zwischen der Bezirkshauptmannschaft Y, dem Bezirkspolizeikommando Y und der Polizeiinspektion Y ist ebenfalls Bestandteil des Aktes der belangten Behörde. Die Feststellungen stützen sich auf den Akt der belangten Behörde. Die Einreise des Beschwerdeführers am 27.02.2021 um 18:30 Uhr aus Italien kommend über den X-Pass nach Österreich ergibt sich aus der Mitteilung der Polizeiinspektion römisch fünf. Das im Zuge der Kontrolle ausgefüllte Formular „Registrierung gemäß Paragraph 2 a, COVID-19-EinreiseV“ gemäß der Anlage E der zitierten Verordnung (ausgegeben am 12.01.2021) ist Bestandteil des Aktes der belangten Behörde. Dass der Beschwerdeführer bei der Einreise nach Österreich die gemäß Paragraph 6, Absatz 2, zweiter Satz COVID-19-EinreiseV erforderliche ärztliche Bestätigung nicht vorgelegt hat, ist unstrittig. Gegenteiliges hat der Beschwerdeführer auch in seinem Rechtsmittel nicht behauptet. Der wiedergegebene Schriftverkehr zwischen der Bezirkshauptmannschaft U und der Bezirkshauptmannschaft Y sowie zwischen der Bezirkshauptmannschaft Y, dem Bezirkspolizeikommando Y und der Polizeiinspektion Y ist ebenfalls Bestandteil des Aktes der belangten Behörde.
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG 1950), BGBl Nr 186/1950 (§ 25) in den Fassungen BGBl I Nr 104/2020 (§ 25a) und BGBl I Nr 136/2020 (§ 40) lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG 1950), Bundesgesetzblatt Nr 186 aus 1950, (Paragraph 25,) in den Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 104 aus 2020, (Paragraph 25 a,) und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 136 aus 2020, (Paragraph 40,) lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Verkehrsbeschränkungen gegenüber dem Ausland
§ 25. Durch Verordnung wird aufgrund der bestehenden Gesetze und Staatsverträge bestimmt, welche Maßnahmen zur Verhütung der Einschleppung einer Krankheit aus dem Auslande oder Einlaß sowie anderer den Personen- bzw Frachtverkehr dienenden Fahrzeuge, die Ein- und Durchfuhr von Waren und Gebrauchsgegenständen, endlich der Eintritt und die Beförderung von Personen unterworfen werden.“Paragraph 25, Durch Verordnung wird aufgrund der bestehenden Gesetze und Staatsverträge bestimmt, welche Maßnahmen zur Verhütung der Einschleppung einer Krankheit aus dem Auslande oder Einlaß sowie anderer den Personen- bzw Frachtverkehr dienenden Fahrzeuge, die Ein- und Durchfuhr von Waren und Gebrauchsgegenständen, endlich der Eintritt und die Beförderung von Personen unterworfen werden.“
[Durch die am 28.05.2021 in Kraft getretene Novelle BGBl I Nr 90/2021 wurde § 25 neu formuliert; die Abänderungen sind für das gegenständliche Verfahren jedoch nicht relevant.][Durch die am 28.05.2021 in Kraft getretene Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 90 aus 2021, wurde Paragraph 25, neu formuliert; die Abänderungen sind für das gegenständliche Verfahren jedoch nicht relevant.]
„§ 25a. (1) In einer Verordnung nach § 25 kann geregelt werden, dass Personen, die aus Staaten oder Gebieten mit Vorkommen von COVID-19 einreisen oder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes vor der Einreise dort aufhältig waren und dies die epidemiologische Situation erfordert, verpflichtet sind, der für den Wohnsitz oder Aufenthalt örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde die in Abs. 2 genannten Daten bekannt zu geben. „§ 25a. (1) In einer Verordnung nach Paragraph 25, kann geregelt werden, dass Personen, die aus Staaten oder Gebieten mit Vorkommen von COVID-19 einreisen oder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes vor der Einreise dort aufhältig waren und dies die epidemiologische Situation erfordert, verpflichtet sind, der für den Wohnsitz oder Aufenthalt örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde die in Absatz 2, genannten Daten bekannt zu geben.
(2) Daten gemäß Abs. 1 sind: (2) Daten gemäß Absatz eins, sind:
(3) Die Bekanntgabe der in Abs. 2 genannten Daten gemäß Abs. 1 hat mittels elektronischen Formulars über www.oesterreich.gv.at zu erfolgen. Eine entsprechende Sendebestätigung ist bei Einreise mitzuführen und bei einer Kontrolle auf Verlangen vorzuweisen. (3) Die Bekanntgabe der in Absatz 2, genannten Daten gemäß Absatz eins, hat mittels elektronischen Formulars über www.oesterreich.gv.at zu erfolgen. Eine entsprechende Sendebestätigung ist bei Einreise mitzuführen und bei einer Kontrolle auf Verlangen vorzuweisen.
(4) Aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben, kann der Verpflichtung gemäß Abs. 1 auch durch händisches Ausfüllen eines Formulars bei der Grenzkontrolle nachgekommen werden. Die für die Grenzübertrittstelle örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat das ausgefüllte Formular unter Einhaltung geeigneter Datensicherungsmaßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO unverzüglich an die für den Wohnsitz oder Aufenthalt zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Bei elektronischer Übermittlung ist das Originalformular nach derselben zu vernichten. (4) Aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben, kann der Verpflichtung gemäß Absatz eins, auch durch händisches Ausfüllen eines Formulars bei der Grenzkontrolle nachgekommen werden. Die für die Grenzübertrittstelle örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat das ausgefüllte Formular unter Einhaltung geeigneter Datensicherungsmaßnahmen gemäß Artikel 32, DSGVO unverzüglich an die für den Wohnsitz oder Aufenthalt zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Bei elektronischer Übermittlung ist das Originalformular nach derselben zu vernichten.
(5) Die jeweils für den Wohnsitz oder Aufenthalt örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt, die ihr gemäß Abs. 3 und 4 übermittelten personenbezogenen Daten für den Zeitraum von 28 Tagen ab dem Datum der Einreise gemäß Abs. 2 Z 4 zu speichern. Die Daten dienen ausschließlich der Information der Bezirksverwaltungsbehörde zur Erlangung von Kenntnis der in ihrem Gebiet aufhältigen Personen, um die in einer Verordnung nach § 25 vorgesehenen Maßnahmen überprüfen zu können, sowie dem Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung (§ 5) im Zusammenhang mit SARS-CoV-2. Nach Ablauf dieser Frist hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Daten zu löschen. (5) Die jeweils für den Wohnsitz oder Aufenthalt örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt, die ihr gemäß Absatz 3 und 4 übermittelten personenbezogenen Daten für den Zeitraum von 28 Tagen ab dem Datum der Einreise gemäß Absatz 2, Ziffer 4, zu speichern. Die Daten dienen ausschließlich der Information der Bezirksverwaltungsbehörde zur Erlangung von Kenntnis der in ihrem Gebiet aufhältigen Personen, um die in einer Verordnung nach Paragraph 25, vorgesehenen Maßnahmen überprüfen zu können, sowie dem Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung (Paragraph 5,) im Zusammenhang mit SARS-CoV-2. Nach Ablauf dieser Frist hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Daten zu löschen.
[…]“
„Sonstige Übertretungen
§ 40. (1) Wer durch Handlungen oder UnterlassungenParagraph 40, (1) Wer durch Handlungen oder Unterlassungen
[…]
macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit Gelstrafe bis zu 1.450 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
[…]“
Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen der COVID-19-Einreiseverordnung (COVID-19-EinreiseV), BGBl II Nr 445/2020 in der am 28.02.2021 geltenden Fassung BGBl II Nr 69/2021, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen der COVID-19-Einreiseverordnung (COVID-19-EinreiseV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 445 aus 2020, in der am 28.02.2021 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 69 aus 2021,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt gesundheits- und sanitätspolizeiliche Maßnahmen betreffend die Einreise in das Bundesgebiet zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19.Paragraph eins, (1) Diese Verordnung regelt gesundheits- und sanitätspolizeiliche Maßnahmen betreffend die Einreise in das Bundesgebiet zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19.
(2) Personen dürfen in das Bundesgebiet einreisen, sofern dies verfassungs- und direkt anwendbare unions- und völkerrechtliche Vorschriften erzwingen.
(3) Als Anreise gilt das Betreten des Bundesgebietes.“
„Ärztliche Zeugnisse und Testergebnisse
§ 2. (1) Ärztliche Zeugnisse nach dieser Verordnung dienen dem Nachweis, dass die im Zeugnis angeführte Person durch einen molekularbiologischen Test oder Antigen-Test negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde. Die Zeugnisse sind in deutscher oder englischer Sprache entsprechend den Anlagen C oder D vorzulegen. Sie sind ungültig, wenn die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise mehr als 72 Stunden zurückliegt. Im Falle der Inanspruchnahme der Ausnahme des § 6a ist die Gültigkeit zum Zweck der Einreise 7 Tage ab dem Zeitpunkt der Probenahme. Paragraph 2, (1) Ärztliche Zeugnisse nach dieser Verordnung dienen dem Nachweis, dass die im Zeugnis angeführte Person durch einen molekularbiologischen Test oder Antigen-Test negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde. Die Zeugnisse sind in deutscher oder englischer Sprache entsprechend den Anlagen C oder D vorzulegen. Sie sind ungültig, wenn die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise mehr als 72 Stunden zurückliegt. Im Falle der Inanspruchnahme der Ausnahme des Paragraph 6 a, ist die Gültigkeit zum Zweck der Einreise 7 Tage ab dem Zeitpunkt der Probenahme.
[…]“
„Registrierung
§ 2a (1) Personen, die nach Österreich einreisen, sind verpflichtet, vor der Einreise durch Registrierung folgende Daten gemäß § 25a Epidemiegesetz 1950 (EpiG) bekannt zu geben: Paragraph 2 a, (1) Personen, die nach Österreich einreisen, sind verpflichtet, vor der Einreise durch Registrierung folgende Daten gemäß Paragraph 25 a, Epidemiegesetz 1950 (EpiG) bekannt zu geben:
(2) Die Registrierung hat nach den Vorgaben des § 25a Abs 3 EpiG elektronisch zu erfolgen. (2) Die Registrierung hat nach den Vorgaben des Paragraph 25 a, Absatz 3, EpiG elektronisch zu erfolgen.
(3) Ist die Registrierung nicht über das elektronische Formular möglich, kann der Verpflichtung gemäß Abs. 1 ausnahmsweise durch Ausfüllen des Formulars entsprechend der Anlage E oder der Anlage F entsprochen werden. (3) Ist die Registrierung nicht über das elektronische Formular möglich, kann der Verpflichtung gemäß Absatz eins, ausnahmsweise durch Ausfüllen des Formulars entsprechend der Anlage E oder der Anlage F entsprochen werden.
(4) Eine Registrierung darf frühestens 72 Stunden vor der Einreise erfolgen.“
„Quarantäne
§ 3. (1) Personen, die nach dieser Verordnung zur Quarantäne verpflichtet sind, haben diese selbst überwacht Paragraph 3, (1) Personen, die nach dieser Verordnung zur Quarantäne verpflichtet sind, haben diese selbst überwacht
anzutreten. Die Kosten der Unterkunft sind selbst zu tragen. Der Wohnsitz oder die Unterkunft darf für den Quarantänezeitraum nicht verlassen werden. Sofern keine elektronische Registrierung gemäß § 2a Abs. 2 erfolgt ist, sind die Daten im Formular entsprechend der Anlage E oder der Anlage F anzugeben und mittels eigenhändiger Unterschrift zu bestätigen. anzutreten. Die Kosten der Unterkunft sind selbst zu tragen. Der Wohnsitz oder die Unterkunft darf für den Quarantänezeitraum nicht verlassen werden. Sofern keine elektronische Registrierung gemäß Paragraph 2 a, Absatz 2, erfolgt ist, sind die Daten im Formular entsprechend der Anlage E oder der Anlage F anzugeben und mittels eigenhändiger Unterschrift zu bestätigen.
(2) Die Quarantäne kann zum Zweck der Ausreise aus Österreich vorzeitig beendet werden, wenn sichergestellt ist, dass bei der Ausreise das Infektionsrisiko größtmöglich minimiert wird.“
„Einreise aus EU-/EWR-Staaten, aus der Schweiz, Andorra, Monaco, San Marino und dem Vatikan
§ 4. (1) Aus EU-/EWR-Staaten sowie aus der Schweiz, Andorra, Monaco, San Marino und dem Vatikan dürfen Personen uneingeschränkt einreisen, wenn Sie Paragraph 4, (1) Aus EU-/EWR-Staaten sowie aus der Schweiz, Andorra, Monaco, San Marino und dem Vatikan dürfen Personen uneingeschränkt einreisen, wenn Sie
(2) Personen, die bei der Einreise die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht erfüllen, haben ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis gemäß § 2 mitzuführen und bei einer Kontrolle vorzulegen. Kann das ärztliche Zeugnis oder das Testergebnis nicht vorgewiesen werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Zusätzlich ist unverzüglich eine zehntägige Quarantäne gemäß § 3 anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2, frühestens am 5. Tag nach der Einreise durchgeführt wird und das Testergebnis negativ ist. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.(2) Personen, die bei der Einreise die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 nicht erfüllen, haben ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis gemäß Paragraph 2, mitzuführen und bei einer Kontrolle vorzulegen. Kann das ärztliche Zeugnis oder das Testergebnis nicht vorgewiesen werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Zusätzlich ist unverzüglich eine zehntägige Quarantäne gemäß Paragraph 3, anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2, frühestens am 5. Tag nach der Einreise durchgeführt wird und das Testergebnis negativ ist. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.
(3) Abweichend von Abs. 2 ist die Einreise von (3) Abweichend von Absatz 2, ist die Einreise von
mit einem ärztlichen Zeugnis oder einem Testergebnis gemäß § 2 möglich. Kann das ärztliche Zeugnis oder das Testergebnis nicht vorgelegt werden, ist unverzüglich eine zehntätige Quarantäne gemäß § 3 anzutreten. Ist ein währenddessen durchgeführter molekularbiologischer Test SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 negativ, gilt die Quarantäne als beendet. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.“mit einem ärztlichen Zeugnis oder einem Testergebnis gemäß Paragraph 2, möglich. Kann das ärztliche Zeugnis oder das Testergebnis nicht vorgelegt werden, ist unverzüglich eine zehntätige Quarantäne gemäß Paragraph 3, anzutreten. Ist ein währenddessen durchgeführter molekularbiologischer Test SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 negativ, gilt die Quarantäne als beendet. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.“
[In der Anlage A waren zum Tatzeitpunkt folgende Staaten angeführt:
Australien, Finnland, Griechenland, Island, Neuseeland, Norwegen, Singapur, Südkorea und Vatikan]
„Einreise aus medizinischen Gründen
§ 6. (1) Die Einreise vonParagraph 6, (1) Die Einreise von
ist ohne Einschränkung zulässig, wenn sie zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen in Österreich erfolgt. Bei der Einreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung entsprechend den Anlagen G oder H vorzuweisen.
(2) Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich dürfen nach Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen im Ausland ohne Einschränkung wieder einreisen. Bei der Wiedereinreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung entsprechend den Anlagen G oder H vorzuweisen.“
„Behördliche Überprüfung
§ 12. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde ist berechtigt, bei der Einreise sowie jederzeit an Ort und Stelle zu überprüfen, ob die Vorgaben dieser Verordnung eingehalten werden. Personen haben diese Überprüfung zu dulden, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise über die Veranlassung des molekularbiologischen Tests oder Antigen-Tests sowie dessen Ergebnis vorzulegen.Paragraph 12, (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde ist berechtigt, bei der Einreise sowie jederzeit an Ort und Stelle zu überprüfen, ob die Vorgaben dieser Verordnung eingehalten werden. Personen haben diese Überprüfung zu dulden, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise über die Veranlassung des molekularbiologischen Tests oder Antigen-Tests sowie dessen Ergebnis vorzulegen.
(2) Bestätigungen gemäß § 3 entsprechend den Anlagen E oder F sind im Fall einer Überprüfung gemäß Abs. 1 von der Behörde an die für den Quarantäneort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Nach Ablauf von 28 Tagen ab dem Einreisedatum sind vorliegende Bestätigungen von den Behörden unwiderruflich zu löschen bzw. zu vernichten.(2) Bestätigungen gemäß Paragraph 3, entsprechend den Anlagen E oder F sind im Fall einer Überprüfung gemäß Absatz eins, von der Behörde an die für den Quarantäneort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Nach Ablauf von 28 Tagen ab dem Einreisedatum sind vorliegende Bestätigungen von den Behörden unwiderruflich zu löschen bzw. zu vernichten.
[…]“
Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 in den Fassungen BGBl I Nr 33/2013 (§§ 19 und 45) und BGBl I Nr 57/2018 (§ 5) lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in den Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, (Paragraphen 19 und 45) und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 57 aus 2018, (Paragraph 5,) lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Schuld
§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder der Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Paragraph 5, (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder der Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.(1a) Absatz eins, zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“
„Strafbemessung
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Paragraph 19, (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.(2) Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
[…].“
„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in den Fassungen BGBl I Nr 24/2017 (§ 44) und BGBl I Nr 57/2018 (§§ 50 und 52), lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in den Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2017, (Paragraph 44,) und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 57 aus 2018, (Paragraphen 50 und 52), lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt:
„Verhandlung
§ 44a. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Paragraph 44 a, (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
[…]
(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
[…]
[…]
und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
[…]
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. […]“
„Erkenntnisse
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
[…]“
„Kosten
§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 52, (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
[…]“
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 14.05.2021 zugestellt. Die gegen das Straferkenntnis vom 11.05.2021, Zl ***, erhobene Beschwerde ist am 31.05.2021 und folglich innerhalb der Beschwerdefrist bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingelangt. Die Beschwerde wurde somit fristgerecht erhoben.
Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner Einreise nach Österreich im Formblatt gemäß Anlage E der COVID-19-EinreiseV als Aufenthaltsadresse bzw Ort der Quarantäne den Wohnort „Adresse 2, **** W“ angegeben. Die Bezirkshauptmannschaft Y als die für den Quarantäneort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ? vgl § 12 Abs 2 COVID-19-EinreiseV iVm § 27 Abs 1 VStG ? war daher die für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner Einreise nach Österreich im Formblatt gemäß Anlage E der COVID-19-EinreiseV als Aufenthaltsadresse bzw Ort der Quarantäne den Wohnort „Adresse 2, **** W“ angegeben. Die Bezirkshauptmannschaft Y als die für den Quarantäneort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ? vergleiche Paragraph 12, Absatz 2, COVID-19-EinreiseV in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, VStG ? war daher die für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.
§ 1 Abs 2 VStG sieht vor, dass sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht richtet, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre. Dieses in der zitierten Bestimmung normierte „Günstigkeitsprinzip“ gilt allerdings nicht für „Zeitgesetze“. Dabei handelt es sich um Gesetze, die von vornherein nur für einen bestimmten Zeitraum gegolten haben und der Wegfall der Regelung somit nicht auf einem geänderten Unwerturteil des Normgebers basiert (vgl dazu etwa generell VwGH 22.07.2019, Ra 2019/02/0107).Paragraph eins, Absatz 2, VStG sieht vor, dass sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht richtet, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre. Dieses in der zitierten Bestimmung normierte „Günstigkeitsprinzip“ gilt allerdings nicht für „Zeitgesetze“. Dabei handelt es sich um Gesetze, die von vornherein nur für einen bestimmten Zeitraum gegolten haben und der Wegfall der Regelung somit nicht auf einem geänderten Unwerturteil des Normgebers basiert vergleiche dazu etwa generell VwGH 22.07.2019, Ra 2019/02/0107).
Die COVID-19-EinreiseV, BGBl II Nr 445/2020, zuletzt geändert durch BGBl II Nr 257/2021, ist mit Ablauf des 30.06.2021 außer Kraft getreten. Seit 01.07.2021 ist die COVID-19-EinreiseV, BGBl II Nr 276/2021, in Kraft. Deren Regelungen weichen von jenen zum Tatzeitpunkt ab, da die Situation betreffend die Verbreitung des SARS-CoV-2 Virus sich nunmehr anders darstellt. Das Außerkrafttreten der vormaligen COVID-19-EinreiseV mit Ablauf des 30.06.2021 ist somit eindeutig auf eine Änderung der für die Anordnungen relevante Sachlage zurückzuführen und nicht auf eine nachträgliche andere Beurteilung der Gefährlichkeit des Virus. Im Hinblick auf das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten ist das Außerkrafttreten der zum Tatzeitpunkt geltenden COVID-19-EinreiseV mit Ablauf des 30.06.2021 unbeachtlich. Die COVID-19-EinreiseV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 445 aus 2020,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 257 aus 2021,, ist mit Ablauf des 30.06.2021 außer Kraft getreten. Seit 01.07.2021 ist die COVID-19-EinreiseV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 276 aus 2021,, in Kraft. Deren Regelungen weichen von jenen zum Tatzeitpunkt ab, da die Situation betreffend die Verbreitung des SARS-CoV-2 Virus sich nunmehr anders darstellt. Das Außerkrafttreten der vormaligen COVID-19-EinreiseV mit Ablauf des 30.06.2021 ist somit eindeutig auf eine Änderung der für die Anordnungen relevante Sachlage zurückzuführen und nicht auf eine nachträgliche andere Beurteilung der Gefährlichkeit des Virus. Im Hinblick auf das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten ist das Außerkrafttreten der zum Tatzeitpunkt geltenden COVID-19-EinreiseV mit Ablauf des 30.06.2021 unbeachtlich.
Der Beschwerdeführer ist am 27.02.2021 aus Italien kommend nach Österreich eingereist. Die Einreise erfolgte somit aus einem –zum damaligen Zeitpunkt ? nicht in der Anlage A genannten Staat oder Gebiet. Die in § 4 Abs 1 COVID-19-EinreiseV definierten Voraussetzungen für eine uneingeschränkte Einreise waren somit zum Tatzeitpunkt nicht erfüllt. Der Rechtsmittelwerber führte bei der Einreise kein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis im Sinne des
§ 2 COVID-19-EinreiseV mit sich. Dementsprechend war er gemäß § 4 Abs 2 zweiter Satz COVID-19-EinreiseV verpflichtet, binnen 24 Stunden nach der Einreise, einen mokelularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 oder Antigentest auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Darüber hinaus hatte er gemäß § 4 Abs 2 dritter Satz COVID-19-EinreiseV unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Diese Quarantäne gilt gemäß § 4 Abs 2 vierter Satz COVID-19-EinreiseV als beendet, wenn ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2, frühestens am 5. Tag nach der Einreise durchgeführt wird und das Testergebnis negativ ist.Der Beschwerdeführer ist am 27.02.2021 aus Italien kommend nach Österreich eingereist. Die Einreise erfolgte somit aus einem –zum damaligen Zeitpunkt ? nicht in der Anlage A genannten Staat oder Gebiet. Die in Paragraph 4, Absatz eins, COVID-19-EinreiseV definierten Voraussetzungen für eine uneingeschränkte Einreise waren somit zum Tatzeitpunkt nicht erfüllt. Der Rechtsmittelwerber führte bei der Einreise kein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis im Sinne des , Paragraph 2, COVID-19-EinreiseV mit sich. Dementsprechend war er gemäß Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz COVID-19-EinreiseV verpflichtet, binnen 24 Stunden nach der Einreise, einen mokelularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 oder Antigentest auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Darüber hinaus hatte er gemäß Paragraph 4, Absatz 2, dritter Satz COVID-19-EinreiseV unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Diese Quarantäne gilt gemäß Paragraph 4, Absatz 2, vierter Satz COVID-19-EinreiseV als beendet, wenn ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2, frühestens am 5. Tag nach der Einreise durchgeführt wird und das Testergebnis negativ ist.
Der Beschwerdeführer hat zwar im Formblatt gemäß Anlage E der COVID-19-EinreiseV angegeben, seine Einreise falle unter die Ausnahme des § 6 Abs 1 oder 6 Abs 2 COVID-19-Einreise. Die in der eben zitierten Bestimmung angeführten medizinischen Bestätigungen hat er allerdings nicht vorgelegt. Auch die Beschwerde enthält zu einer Einreise aus medizinischen Gründen kein Vorbringen. Die Bezirkshauptmannschaft Y ist daher zu Recht beim Beschwerdeführer nicht von einer Einreise aus medizinischen Gründen ausgegangen.Der Beschwerdeführer hat zwar im Formblatt gemäß Anlage E der COVID-19-EinreiseV angegeben, seine Einreise falle unter die Ausnahme des Paragraph 6, Absatz eins, oder 6 Absatz 2, COVID-19-Einreise. Die in der eben zitierten Bestimmung angeführten medizinischen Bestätigungen hat er allerdings nicht vorgelegt. Auch die Beschwerde enthält zu einer Einreise aus medizinischen Gründen kein Vorbringen. Die Bezirkshauptmannschaft Y ist daher zu Recht beim Beschwerdeführer nicht von einer Einreise aus medizinischen Gründen ausgegangen.
Der Beschwerdeführer wurde bei den Kontrollen durch die Polizeiinspektion Y am 28.02.2021 und am 10.03.2021 an dem von ihm anlässlich der Einreise angegebenen Wohnort/Ort der Quarantäne ? Adresse 2, **** W ? angetroffen, er konnte aber weder am 28.02.2021 noch am 10.03.2021 einen durchgeführten Test auf SARS-CoV-2 vorweisen. Der Beschwerdeführer hat es somit unterlassen, den nach § 4 Abs 2 zweiter Satz COVID-19-EinreiseV vorgeschriebenen Test durchzuführen.Der Beschwerdeführer wurde bei den Kontrollen durch die Polizeiinspektion Y am 28.02.2021 und am 10.03.2021 an dem von ihm anlässlich der Einreise angegebenen Wohnort/Ort der Quarantäne ? Adresse 2, **** W ? angetroffen, er konnte aber weder am 28.02.2021 noch am 10.03.2021 einen durchgeführten Test auf SARS-CoV-2 vorweisen. Der Beschwerdeführer hat es somit unterlassen, den nach Paragraph 4, Absatz 2, zweiter Satz COVID-19-EinreiseV vorgeschriebenen Test durchzuführen.
Der Beschwerdeführer hat somit objektiv den Straftatbestand des § 40 Abs 1 lit c EpiG iVm
§ 4 Abs 2 COVID-19-EinreiseV erfüllt. Die belangte Behörde hat zwar im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die verpflichtende zehntägige Quarantäne und deren Beendigung gemäß den §§ 3 und 4 Abs 2 dritter und vierter Satz COVID-19-EinreiseV angeführt, ein konkreter Vorwurf lässt sich daraus für das Landesverwaltungsgericht nicht ableiten. Der Beschwerdeführer hat somit objektiv den Straftatbestand des Paragraph 40, Absatz eins, Litera c, EpiG in Verbindung mit , Paragraph 4, Absatz 2, COVID-19-EinreiseV erfüllt. Die belangte Behörde hat zwar im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die verpflichtende zehntägige Quarantäne und deren Beendigung gemäß den Paragraphen 3 und 4 Absatz 2, dritter und vierter Satz COVID-19-EinreiseV angeführt, ein konkreter Vorwurf lässt sich daraus für das Landesverwaltungsgericht nicht ableiten.
Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, die entsprechenden Straftatbestände seien verfassungswidrig und folglich nichtig.
Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest:
§ 25 EpiG 1950 enthält die Ermächtigung zur Erlassung von Verordnungen, um Maßnahmen zur Verhütung der Einschleppung einer Krankheit aus dem Ausland zu unterbinden. § 25a EpiG präzisiert § 25 EpiG 1950 dahingehend, dass in einer Verordnung nach § 25 EpiG 1950 spezifische Regelungen für Personen getroffen werden dürfen, die aus Staaten oder Gebieten mit Vorkommen von COVID-19 einreisen oder sich innerhalb eines bestimmten Zeitraumes vor der Einreise dort aufgehalten haben. Die vom Beschwerdeführer behauptete Verfassungswidrigkeit der §§ 25 und 25a EpiG 1950 sind für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht erkennbar. Paragraph 25, EpiG 1950 enthält die Ermächtigung zur Erlassung von Verordnungen, um Maßnahmen zur Verhütung der Einschleppung einer Krankheit aus dem Ausland zu unterbinden. Paragraph 25 a, EpiG präzisiert Paragraph 25, EpiG 1950 dahingehend, dass in einer Verordnung nach Paragraph 25, EpiG 1950 spezifische Regelungen für Personen getroffen werden dürfen, die aus Staaten oder Gebieten mit Vorkommen von COVID-19 einreisen oder sich innerhalb eines bestimmten Zeitraumes vor der Einreise dort aufgehalten haben. Die vom Beschwerdeführer behauptete Verfassungswidrigkeit der Paragraphen 25 und 25 a EpiG 1950 sind für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht erkennbar.
Zur behaupteten Gesetzwidrigkeit der im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden
COVID-19-EinreiseV ist zunächst festzuhalten, dass dem Landesverwaltungsgericht Tirol die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Verordnungen selbst nicht zusteht (Art 135 Abs 4 iVm Art 89 Abs 1 B-VG). Bei Bedenken gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit hat das Landesverwaltungsgericht Tirol vielmehr einen Antrag auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen (Art 135 Abs 4 iVm Art 89 Abs 2 B-VG). Zur behaupteten Gesetzwidrigkeit der im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden , COVID-19-EinreiseV ist zunächst festzuhalten, dass dem Landesverwaltungsgericht Tirol die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Verordnungen selbst nicht zusteht (Artikel 135, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz eins, B-VG). Bei Bedenken gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit hat das Landesverwaltungsgericht Tirol vielmehr einen Antrag auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen (Artikel 135, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG).
Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz war gemäß
§ 25 EpiG 1950 zur Erlassung der COVID-19-EinreiseV ermächtigt. Die darin getroffenen Regelungen stützen sich insbesondere auf den hinreichend bestimmten § 25a EpiG 1950.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz war gemäß , Paragraph 25, EpiG 1950 zur Erlassung der COVID-19-EinreiseV ermächtigt. Die darin getroffenen Regelungen stützen sich insbesondere auf den hinreichend bestimmten Paragraph 25 a, EpiG 1950.
Der Verordnungsgeber hat insbesondere die Vorschriften der im Wesentlichen am 19.12.2020 in Kraft getretenen Novelle der COVID-19-EinreiseV, BGBl II Nr 563/2020, ausreichend erläutert. Eine uneingeschränkte Einreise war nur aus in Anlage A genannten Staaten/Gebieten, die eine geringe Inzidenz aufweisen, und bei Erfüllung weiterer Kriterien zulässig. Bei der Festlegung derartiger Staaten orientierte sich der Verordnungsgeber am Kriterium der 14-Tages-Inzidenz von über 100 pro 100.000. Dementsprechend wurden für Einreisen aus anderen Staaten/Gebieten ? sofern sie nicht überhaupt untersagt wurden – restriktivere Voraussetzungen normiert. Der im gegenständlichen Verfahren entscheidungs-relevante § 4 Abs 2 COVID-19-EinreiseV idF BGBl II Nr 52/2021 trat am 10.02.2021 in Kraft. Die Neuformulierung dieser Bestimmung war Folge des zum damaligen Zeitpunkt vermehrten Auftretens von Virusmutationen. Unter Berücksichtigung dieser Erläuterungen erachtet es das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht als gesetzwidrig, dass bei Einreise aus Staaten mit entsprechender Inzidenz die Durchführung eines Tests und eine Quarantäne angeordnet wurden.Der Verordnungsgeber hat insbesondere die Vorschriften der im Wesentlichen am 19.12.2020 in Kraft getretenen Novelle der COVID-19-EinreiseV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 563 aus 2020,, ausreichend erläutert. Eine uneingeschränkte Einreise war nur aus in Anlage A genannten Staaten/Gebieten, die eine geringe Inzidenz aufweisen, und bei Erfüllung weiterer Kriterien zulässig. Bei der Festlegung derartiger Staaten orientierte sich der Verordnungsgeber am Kriterium der 14-Tages-Inzidenz von über 100 pro 100.000. Dementsprechend wurden für Einreisen aus anderen Staaten/Gebieten ? sofern sie nicht überhaupt untersagt wurden – restriktivere Voraussetzungen normiert. Der im gegenständlichen Verfahren entscheidungs-relevante Paragraph 4, Absatz 2, COVID-19-EinreiseV in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 52 aus 2021, trat am 10.02.2021 in Kraft. Die Neuformulierung dieser Bestimmung war Folge des zum damaligen Zeitpunkt vermehrten Auftretens von Virusmutationen. Unter Berücksichtigung dieser Erläuterungen erachtet es das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht als gesetzwidrig, dass bei Einreise aus Staaten mit entsprechender Inzidenz die Durchführung eines Tests und eine Quarantäne angeordnet wurden.
Das Landesverwaltungsgericht sieht sich daher nicht veranlasst, den Verfassungsgerichtshof mit einem entsprechenden Normprüfungsantrag zu befassen. Soweit sich der Beschwerdeführer dennoch wegen der Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt sieht, steht es ihm frei, selbst einen Normprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof einzubringen (Art 144 Abs 1 B-VG). Im Hinblick auf diese Möglichkeit führt die vorliegende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes auch zu keiner Beschneidung der Rechtsschutzmöglichkeiten des Beschwerdeführers (vgl VwGH 27.02.2015,
Ra 2015/06/0009).Das Landesverwaltungsgericht sieht sich daher nicht veranlasst, den Verfassungsgerichtshof mit einem entsprechenden Normprüfungsantrag zu befassen. Soweit sich der Beschwerdeführer dennoch wegen der Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt sieht, steht es ihm frei, selbst einen Normprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof einzubringen (Artikel 144, Absatz eins, B-VG). Im Hinblick auf diese Möglichkeit führt die vorliegende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes auch zu keiner Beschneidung der Rechtsschutzmöglichkeiten des Beschwerdeführers vergleiche VwGH 27.02.2015, , Ra 2015/06/0009).
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Bei den meisten Verwaltungsbereichen bedarf es der Kenntnis der jeweiligen Verwaltungsvorschriften, um das Unrecht der Tat zu erkennen. In einer solchen Konstellation ist dem Beschuldigten daher die Verbotsunkenntnis vorwerfbar, wenn er sich ? trotz Veranlassung hierzu – über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Der Verwaltungsgerichtshof spricht davon, dass der Täter hinsichtlich einer solchen Erkundungspflicht die „nach seinen Verhältnissen erforderliche Sorgfalt“ anzuwenden hat. Nach ständiger Rechtsprechung besteht eine einschlägige Erkundungspflicht für alle in Betracht kommenden Verhaltensregeln. Unterlässt der Beschuldigte bei gebotener Informationspflicht derartige Erkundungen, so ist ein einschlägiger Verbotsirrtum ? weil nicht erwiesenermaßen unverschuldet ? jedenfalls vorwerfbar [Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 5 Rz 18 mwN (Stand 1.5.2017, rdb.at).Bei den meisten Verwaltungsbereichen bedarf es der Kenntnis der jeweiligen Verwaltungsvorschriften, um das Unrecht der Tat zu erkennen. In einer solchen Konstellation ist dem Beschuldigten daher die Verbotsunkenntnis vorwerfbar, wenn er sich ? trotz Veranlassung hierzu – über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Der Verwaltungsgerichtshof spricht davon, dass der Täter hinsichtlich einer solchen Erkundungspflicht die „nach seinen Verhältnissen erforderliche Sorgfalt“ anzuwenden hat. Nach ständiger Rechtsprechung besteht eine einschlägige Erkundungspflicht für alle in Betracht kommenden Verhaltensregeln. Unterlässt der Beschuldigte bei gebotener Informationspflicht derartige Erkundungen, so ist ein einschlägiger Verbotsirrtum ? weil nicht erwiesenermaßen unverschuldet ? jedenfalls vorwerfbar [Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 Paragraph 5, Rz 18 mwN (Stand 1.5.2017, rdb.at).
Der Beschwerdeführer ist am 27.02.2021 und damit zu einem Zeitpunkt nach Österreich eingereist, als in zahlreichen europäischen Staaten, insbesondere auch in Österreich, aufgrund der COVID-19-Pandemie weitreichende Einschränkungen galten. Unter Berücksichtigung dieser Situation war der Beschwerdeführer verpflichtet, sich über die Regelungen zur Einreise nach Österreich aus Italien zu erkundigen. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang lediglich eine solche Erkundigungspflicht bestritten. Er hat somit keine Umstände geltend gemacht, die Zweifel an seinem Verschulden begründen würden. Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung somit auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Beim Ausmaß des Verschuldens ist von Fahrlässigkeit auszugehen.
Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer im Zuge der Kontrolle durch die Polizeiinspektion Y am 28.02.2021 auf die Notwendigkeit, einen Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen, ausdrücklich hingewiesen.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Über den Beschwerdeführer wurde bei einem gemäß § 40 Abs 1 lit c EpiG zur Verfügung stehenden Strafrahmen in der Höhe von Euro 1.450,00 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,00 und damit im Ausmaß von ca 20,7 % des vorgesehenen Strafrahmens verhängt. Die belangte Behörde hat dabei die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd berücksichtigt. Erschwerungsgründe lagen keine vor.Über den Beschwerdeführer wurde bei einem gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Litera c, EpiG zur Verfügung stehenden Strafrahmen in der Höhe von Euro 1.450,00 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,00 und damit im Ausmaß von ca 20,7 % des vorgesehenen Strafrahmens verhängt. Die belangte Behörde hat dabei die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd berücksichtigt. Erschwerungsgründe lagen keine vor.
Den verletzten Rechtsvorschriften kommt eine hohe Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer hat sich ? auch nach entsprechender Aufforderung durch die Polizeiinspektion Y anlässlich der Kontrolle am 28.02.2021 ? keiner Testung unterzogen. Insbesondere unter Berücksichtigung dieses Umstandes ist die Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes, aber auch das Verschulden des Beschwerdeführers als gravierend zu werten.
Eine Herabsetzung der von der Bezirkshauptmannschaft Y verhängten Strafe kommt somit nicht in Betracht. Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe entspricht den Vorgaben des § 16 VStG iVm § 19 VStG.Eine Herabsetzung der von der Bezirkshauptmannschaft Y verhängten Strafe kommt somit nicht in Betracht. Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe entspricht den Vorgaben des Paragraph 16, VStG in Verbindung mit Paragraph 19, VStG.
In der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.05.2021, Zahl ***, heißt es ausdrücklich:
„[…] In der Beschwerde kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragt werden.“
Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittel vom 25.05.2021 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Die belangte Behörde hat in ihrem Vorlageschreiben vom 01.06.2021, Zahl ***, ebenfalls keinen derartigen Antrag gestellt.
Die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 300,00 übersteigt nicht den in § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG normierten Schwellenwert von Euro 500,00. Gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol daher von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen.Die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 300,00 übersteigt nicht den in Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG normierten Schwellenwert von Euro 500,00. Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol daher von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung absehen.
Der Beschwerdeführer hat die ihm mit dem angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach § 40 Abs 1 lit c EpiG iVm 4 Abs 2 COVID-19-EinreiseV in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht. Die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 300,00 ist schuld- und tatangemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe entspricht den Vorgaben des § 16 iVm § 19 VStG.Der Beschwerdeführer hat die ihm mit dem angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach Paragraph 40, Absatz eins, Litera c, EpiG in Verbindung mit 4 Absatz 2, COVID-19-EinreiseV in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht. Die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 300,00 ist schuld- und tatangemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe entspricht den Vorgaben des Paragraph 16, in Verbindung mit Paragraph 19, VStG.
Die Beschwerde war folglich im Wesentlichen als unbegründet abzuweisen, allerdings waren den im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zitierten Rechtsvorschriften des EpiG 1950 und der COVID-19-EinreiseV § 44a Z 2 und 3 VStG entsprechend die Fundstellen hinzuzufügen (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/09/0113, VwGH 06.08.2020, Ra 2020/09/0013). Aus dem im angefochtenen Straferkenntnis enthaltenen Hinweis auf die verpflichtende zehntägige Quarantäne und deren Beendigung gemäß den §§ 3 und 4 Abs 2 dritter und vierter Satz COVID-19-EinreiseV lässt sich kein konkreter Vorwurf, etwa gegen die einzuhaltende Quarantäne, ableiten. Bei den verletzten Rechtsvorschriften war daher § 3 COVID-19-EinreiseV zu streichen. Im Hinblick darauf war eine weitere Berichtigung, insbesondere eine Streichung des eben angeführten bloßen Hinweises auf die verpflichtende zehntägige Quarantäne und deren Beendigung gemäß den §§ 3 und 4 Abs 2 dritter und vierter Satz COVID-19-EinreiseV, nicht erforderlich. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.Die Beschwerde war folglich im Wesentlichen als unbegründet abzuweisen, allerdings waren den im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zitierten Rechtsvorschriften des EpiG 1950 und der COVID-19-EinreiseV Paragraph 44 a, Ziffer 2 und 3 VStG entsprechend die Fundstellen hinzuzufügen (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/09/0113, VwGH 06.08.2020, Ra 2020/09/0013). Aus dem im angefochtenen Straferkenntnis enthaltenen Hinweis auf die verpflichtende zehntägige Quarantäne und deren Beendigung gemäß den Paragraphen 3 und 4 Absatz 2, dritter und vierter Satz COVID-19-EinreiseV lässt sich kein konkreter Vorwurf, etwa gegen die einzuhaltende Quarantäne, ableiten. Bei den verletzten Rechtsvorschriften war daher Paragraph 3, COVID-19-EinreiseV zu streichen. Im Hinblick darauf war eine weitere Berichtigung, insbesondere eine Streichung des eben angeführten bloßen Hinweises auf die verpflichtende zehntägige Quarantäne und deren Beendigung gemäß den Paragraphen 3 und 4 Absatz 2, dritter und vierter Satz COVID-19-EinreiseV, nicht erforderlich. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch Euro 10,00 zu leisten. Ausgehend von der verhängten Geldstrafe in Höhe von Euro 300,00 beträgt der vom Beschwerdeführer zu leistende Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens Euro 60,00. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch Euro 10,00 zu leisten. Ausgehend von der verhängten Geldstrafe in Höhe von Euro 300,00 beträgt der vom Beschwerdeführer zu leistende Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens Euro 60,00. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses.
Die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen ist eindeutig, folglich liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, auch wenn zu den anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl VwGH 30.08.2019, Ra 2019/17/0035). Die Strafzumessung stützt sich auf den klaren Wortlaut des § 40 Abs 1 EpiG. Zudem handelt es sich bei der Strafbemessung um eine Ermessensentscheidung für den einzelnen Fall, die ebenfalls keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (vgl VwGH 19.12.2019, Ra 2019/03/0123; VwGH 14.12.2020, Ra 2019/02/0232). Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung waren daher nicht zu lösen. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol in Spruchpunkt 3. des gegenständlichen Erkenntnisses die ordentliche Revision für nicht zulässig. Die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen ist eindeutig, folglich liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, auch wenn zu den anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist vergleiche VwGH 30.08.2019, Ra 2019/17/0035). Die Strafzumessung stützt sich auf den klaren Wortlaut des Paragraph 40, Absatz eins, EpiG. Zudem handelt es sich bei der Strafbemessung um eine Ermessensentscheidung für den einzelnen Fall, die ebenfalls keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/03/0123; VwGH 14.12.2020, Ra 2019/02/0232). Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung waren daher nicht zu lösen. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol in Spruchpunkt 3. des gegenständlichen Erkenntnisses die ordentliche Revision für nicht zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hirn
(Richter)
Schlagworte
Einreise; Testung; Quarantäne;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.37.1502.2Zuletzt aktualisiert am
26.07.2021