Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 3. Juni 1998 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, "eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs. 3 iVm § 37 Abs. 1 und Abs. 3 Ziffer 1 Führerscheingesetz (FSG) begangen zu haben, weil er am 24-1-1998 um 15.50 Uhr den Lastkraftwagen und Anhänger mit den behördlichen Kennzeichen BR-1 MSS und BR-82 ZF in Oberndorf, Brückenstraße (B 156a) unmittelbar vor der Grenzkontrollstelle Oberndorf gelenkt hat, ohne im Bes... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Führerscheingesetz
Norm: FSG 1997 §1 Abs3;FSG 1997 §2 Abs2 Z2 lita;FSG 1997 §2 Abs2 Z2 litb;FSG 1997 §2 Abs2 Z4;VStG §44a Z2;
Rechtssatz: Ist der Besch nicht im Besitz der nach § 2 Abs 2 Z 4 FSG 1997 erforderlichen Lenkberechtigung der Klasse B+E für das Ziehen eines nicht unter § 2 Abs 2 Z 2 lit a oder b FSG 1997 fallenden Anhängers, ist durch das Lenken eines Lastkraftwagen... mehr lesen...
Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 bestraft. Die Taten wurden im jeweiligen (von der belangten Behörde abgeänderten) Spruch: des Straferkenntnisses wie folgt umschrieben: 1. Bescheid Zl. UVS-3/10.047/4-1998 (hg. Zl. 98/03/0229): "Sie haben am 10.11.1997, um 15:50 Uhr in Salzburg, Gaisbergstraße-Fadingerstraße, ein Fahrrad gelenk... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 3. Juni 1998 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, "eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs. 3 iVm § 37 Abs. 1 und Abs. 3 Ziffer 1 Führerscheingesetz (FSG) begangen zu haben, weil er am 24-1-1998 um 15.50 Uhr den Lastkraftwagen und Anhänger mit den behördlichen Kennzeichen BR-1 MSS und BR-82 ZF in Oberndorf, Brückenstraße (B 156a) unmittelbar vor der Grenzkontrollstelle Oberndorf gelenkt hat, ohne im Bes... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §5 Abs2;StVO 1960 §99 Abs1 litb;VStG §44a Z1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
98/03/0230 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/10/19 93/03/0316 2 Stammrechtssatz Das strafbare Verhalten bei einer Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO ist die Weigerung... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Führerscheingesetz
Norm: FSG 1997 §1 Abs3;FSG 1997 §2 Abs2 Z2 lita;FSG 1997 §2 Abs2 Z2 litb;FSG 1997 §2 Abs2 Z4;VStG §44a Z2;
Rechtssatz: Ist der Besch nicht im Besitz der nach § 2 Abs 2 Z 4 FSG 1997 erforderlichen Lenkberechtigung der Klasse B+E für das Ziehen eines nicht unter § 2 Abs 2 Z 2 lit a oder b FSG 1997 fallenden Anhängers, ist durch das Lenken eines Lastkraftwagen... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §5 Abs2;StVO 1960 §99 Abs1 litb;VStG §44a Z1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
98/03/0230 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/10/19 93/03/0316 2 Stammrechtssatz Das strafbare Verhalten bei einer Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO ist die Weigerung... mehr lesen...
An die mitbeteiligte Partei erging folgende Aufforderung zur Rechtfertigung vom 12. Oktober 1992: "Sie haben als Geschäftsführer der R GmbH die Vergnügungssteuer für einen im Betrieb W, gehaltenen Spielapparat der Type 'Admiral Star-Pot' (StANr. 6280892009) für den Monat August 1992 unter Verletzung der Anmeldepflicht nicht rechtzeitig entrichtet. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer in Wien in der Zeit vom 26. bis 28. August 1992 mit dem Betrag von S 14.000,-- verkürzt u... mehr lesen...
Nach dem Inhalt der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Urkunden wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 22. Oktober 1998 zur Last gelegt, er habe der am 28. September 1998 ordnungsgemäß zugestellten Aufforderung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Salzburg nicht entsprochen, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung dem Magistrat Salzburg darüber Auskunft zu erteilen, wem er als Zulassungsbesitzer ein dem Kennz... mehr lesen...
An die mitbeteiligte Partei erging folgende Aufforderung zur Rechtfertigung vom 12. Oktober 1992: "Sie haben als Geschäftsführer der R GmbH die Vergnügungssteuer für einen im Betrieb W, gehaltenen Spielapparat der Type 'Admiral Star-Pot' (StANr. 6280892009) für den Monat August 1992 unter Verletzung der Anmeldepflicht nicht rechtzeitig entrichtet. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer in Wien in der Zeit vom 26. bis 28. August 1992 mit dem Betrag von S 14.000,-- verkürzt u... mehr lesen...
An die mitbeteiligte Partei erging folgende Aufforderung zur Rechtfertigung vom 12. Oktober 1992: "Sie haben als Geschäftsführer der R GmbH die Vergnügungssteuer für einen im Betrieb W, gehaltenen Spielapparat der Type 'Admiral Star-Pot' (StANr. 6280892009) für den Monat August 1992 unter Verletzung der Anmeldepflicht nicht rechtzeitig entrichtet. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer in Wien in der Zeit vom 26. bis 28. August 1992 mit dem Betrag von S 14.000,-- verkürzt u... mehr lesen...
Nach dem Inhalt der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Urkunden wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 22. Oktober 1998 zur Last gelegt, er habe der am 28. September 1998 ordnungsgemäß zugestellten Aufforderung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Salzburg nicht entsprochen, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung dem Magistrat Salzburg darüber Auskunft zu erteilen, wem er als Zulassungsbesitzer ein dem Kennz... mehr lesen...
Index: L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VergnügungssteuerG Wr 1987 §13 Abs1;VergnügungssteuerG Wr 1987 §19 Abs1;VStG §32 Abs2;VStG §44a Z1;VStG §44a Z2;VStG §9 Abs1;
Rechtssatz: Für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung ist nicht zu fordern, dass in ihr auch vorgeworfen werden muss, in welcher Funktion die abgabepflichtige Ges (als deren vertretungsbefugtes Orga... mehr lesen...
Index: L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VergnügungssteuerG Wr 1987 §13 Abs1;VergnügungssteuerG Wr 1987 §19 Abs1;VStG §32 Abs2;VStG §44a Z1;VStG §44a Z2;VStG §9 Abs1;
Rechtssatz: Für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung ist nicht zu fordern, dass in ihr auch vorgeworfen werden muss, in welcher Funktion die abgabepflichtige Ges (als deren vertretungsbefugtes Orga... mehr lesen...
Index: L37065 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Salzburg40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: ParkgebührenG Salzburg 1989 §7 Abs1;ParkgebührenG Salzburg 1989 §7 Abs4;VStG §44a Z1;
Rechtssatz: Die den wesentlichen Tatbestandsmerkmalen der Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs 1 Salzburger ParkgebührenG 1989 iVm § 7 Abs 4 legcit entsprechenden Merkmale der Tat sind die mangelnde Erfüllung eines individualisierten... mehr lesen...
Index: L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VergnügungssteuerG Wr 1987 §13 Abs1;VergnügungssteuerG Wr 1987 §19 Abs1;VStG §32 Abs2;VStG §44a Z1;VStG §44a Z2;VStG §9 Abs1;
Rechtssatz: Für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung ist nicht zu fordern, dass in ihr auch vorgeworfen werden muss, in welcher Funktion die abgabepflichtige Ges (als deren vertretungsbefugtes Orga... mehr lesen...
Index: L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: VergnügungssteuerG Wr 1987 §13 Abs1;VergnügungssteuerG Wr 1987 §19 Abs1;VStG §32 Abs2;VStG §44a Z1;VStG §44a Z2;VStG §9 Abs1;
Rechtssatz: Für die Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung ist nicht zu fordern, dass in ihr auch vorgeworfen werden muss, in welcher Funktion die abgabepflichtige Ges (als deren vertretungsbefugtes Orga... mehr lesen...
Index: L37065 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Salzburg40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: ParkgebührenG Salzburg 1989 §7 Abs1;ParkgebührenG Salzburg 1989 §7 Abs4;VStG §44a Z1;
Rechtssatz: Die den wesentlichen Tatbestandsmerkmalen der Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs 1 Salzburger ParkgebührenG 1989 iVm § 7 Abs 4 legcit entsprechenden Merkmale der Tat sind die mangelnde Erfüllung eines individualisierten... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe "(als Lenker) mit dem LKW-Zug GM-LP 172/GM-LP 181 (D) am 5.12.1997 gegen 13.20 Uhr auf der Südautobahn (A 2), Richtungsfahrbahn Villach - Staatsgrenze Österreich/Italien , auf Höhe des Amtsplatzes A 1 des Zollamtes Arnoldstein in Thörl-Maglern/Autobahn, von Deutschland kommend eine Fahrt im grenzüberschreitenden gewerbsmäßigen Güterbeförderungsverkehr in Richtung Italien durc... mehr lesen...
Index: E000 EU- Recht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung99/02 Personentransport Gütertransport auf der Straße
Norm: EURallg;GütbefG 1995 §23;TransitVwVereinbarung Ökopunktesystem 1992 Art3 Z1;VStG §44a Z2;
Rechtssatz: Kein RS. Schlagworte Mängel im
Spruch: Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift European Case Law Identifier ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe "(als Lenker) mit dem LKW-Zug GM-LP 172/GM-LP 181 (D) am 5.12.1997 gegen 13.20 Uhr auf der Südautobahn (A 2), Richtungsfahrbahn Villach - Staatsgrenze Österreich/Italien , auf Höhe des Amtsplatzes A 1 des Zollamtes Arnoldstein in Thörl-Maglern/Autobahn, von Deutschland kommend eine Fahrt im grenzüberschreitenden gewerbsmäßigen Güterbeförderungsverkehr in Richtung Italien durc... mehr lesen...
Index: E000 EU- Recht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung99/02 Personentransport Gütertransport auf der Straße
Norm: EURallg;GütbefG 1995 §23;TransitVwVereinbarung Ökopunktesystem 1992 Art3 Z1;VStG §44a Z2;
Rechtssatz: Kein RS. Schlagworte Mängel im
Spruch: Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift European Case Law Identifier ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 73 Abs. 3 KFG 1967 für vier Wochen, gerechnet ab Abnahme des Führerscheines am 23. Dezember 1995, vorübergehend entzogen. In der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheide... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 27. Juni 1996 wurde der Beschwerdeführer als Inhaber eines Güterbeförderungsbetriebes schuldig erkannt, bei Fahrten im internationalen Straßenverkehr im Oktober und November 1995 1. einen namentlich genannten Arbeitnehmer an näher bezeichneten Tagen in der angegebenen, jeweils 10 Stunden übersteigenden Dauer zum Lenken eines Lastkraftwagens herangezogen zu haben, obwohl die Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhe... mehr lesen...
Nachdem ein gegen den Beschwerdeführer ergangenes Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Niederösterreich vom 3. November 1994 wegen örtlicher Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau aufgehoben worden war, wurde der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 27. Februar 1995 als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufener persönlich haftender Gesellschafter... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs2 lite;StVO 1960 §5 Abs1 impl;VStG §44a Z1;
Rechtssatz: Anders als bei der strafrechtlichen Beurteilung der Verweigerung der Atemluftuntersuchung (Hinweis E 23.2.1996, 95/02/0567) kommt es für das Vorliegen einer bestimmten Tatsache nach § 66 Abs 2 lit e KFG entscheidend auf das TATSÄCHLICHE Lenken oder Inbetri... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 73 Abs. 3 KFG 1967 für vier Wochen, gerechnet ab Abnahme des Führerscheines am 23. Dezember 1995, vorübergehend entzogen. In der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheide... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 27. Juni 1996 wurde der Beschwerdeführer als Inhaber eines Güterbeförderungsbetriebes schuldig erkannt, bei Fahrten im internationalen Straßenverkehr im Oktober und November 1995 1. einen namentlich genannten Arbeitnehmer an näher bezeichneten Tagen in der angegebenen, jeweils 10 Stunden übersteigenden Dauer zum Lenken eines Lastkraftwagens herangezogen zu haben, obwohl die Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhe... mehr lesen...
Nachdem ein gegen den Beschwerdeführer ergangenes Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Niederösterreich vom 3. November 1994 wegen örtlicher Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau aufgehoben worden war, wurde der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 27. Februar 1995 als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufener persönlich haftender Gesellschafter... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG §28 Abs1a idF 1994/446;VStG §2 Abs2;VStG §27 Abs1;VStG §31 Abs1;VStG §32 Abs2;VStG §44a Z1;VwRallg; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
97/11/0166
Rechtssatz: Mit der Schaffung des § 28 Abs 1a AZG durch die Nov BGBl 1994/446 sollte der bisher geltende ... mehr lesen...