TE Vwgh Erkenntnis 1999/4/16 98/02/0231

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Veröffentlicht am 16.04.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §44a Z2;
VStG §51 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des KL in W, vertreten durch Dr. Günther Retter, Rechtsanwalt in Mödling, Enzersdorferstraße 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 5. Mai 1998, Zl. Senat-WU-98-067, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 17. März 1998 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 11. März 1996 gegen 21.15 Uhr im "Ortsgebiet von M. L. auf der B. von der B 15 kommend bis vor das Haus Nr. 1" ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand befunden habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 8.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage) verhängt.

Die dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 5. Mai 1998 gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die belangte Behörde ging in der Begründung des angefochtenen Bescheides aufbauend auf den Aussagen der eingeschrittenen Sicherheitswacheorgane davon aus, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt in seinem angeführten Kraftfahrzeug sitzend bei laufendem Motor angetroffen worden sei, wobei der in der Folge um

21.31 Uhr durchgeführte Alkomattest Werte von 1,31 und 1,35 mg/l Atemluftalkohol ergeben habe. Da das Tatbild des § 5 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 auch die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges umfasse, sei das Antreffen des Beschwerdeführers in seinem Fahrzeug als "Inbetriebnahme" zu werten. Der Beschwerdeführer habe daher den Tatbestand nach § 5 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 verwirklicht.

Soweit der Beschwerdeführer sich dagegen wendet, dass ihm im erstinstanzlichen Bescheid das Lenken eines Kraftfahrzeuges im alkoholisierten Zustand vorgeworfen worden sei, während ihm im angefochtenen Bescheid das Inbetriebnehmen des Kraftfahrzeuges angelastet werde, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Berufungsbehörde gemäß dem zufolge § 24 VStG auch für den Anwendungsbereich des Verwaltungsstrafverfahrens geltenden § 66 Abs. 4 AVG grundsätzlich berechtigt ist, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Behörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Wohl schließt dies nicht die Befugnis der Rechtsmittelbehörde ein, dem Beschuldigten eine andere Tat anzulasten als diejenige, die bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen ist (vgl. hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1977, Slg. 9222/A). Der Beschwerdeführer verkennt aber, dass die mit dem angefochtenen Bescheid erfasste Tat nicht eine andere, sondern bloß ein Teil jener Tat war, die ihm nach Spruch und Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vorgeworfen worden war. Der Tatvorwurf des erstinstanzlichen Bescheides umfasst nämlich auch die Handlungen, die der Beschwerdeführer nach dem ihm unterstellten Lenken des Kraftfahrzeuges - nämlich die Inbetriebnahme bzw. das Inbetriebbelassen des Motors in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand - gesetzt hat. Zur Subsumtion unter ein anderes Tatbestandsmerkmal war aber die Berufungsbehörde berechtigt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. März 1994, Zl. 93/03/0204, mit weiteren Verweisen). Daraus folgt auch, dass die belangte Behörde entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht gehalten war nachzuweisen, dass er das Kraftfahrzeug auch tatsächlich gelenkt habe, weil jedenfalls die Inbetriebnahme des Fahrzeuges durch die übereinstimmenden Zeugenaussagen der eingeschrittenen Sicherheitswacheorgane als erwiesen anzusehen ist.

Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er meint, die Angaben der Gendarmeriebeamten könnten durch seine Rechtfertigung, er habe lediglich Papiere aus seinem Kraftfahrzeug geholt und vor dem Gang zum Fahrzeug Alkohol getrunken, widerlegt werden. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist jedes Ingangsetzen des Motors eines Kraftfahrzeuges, gleichgültig zu welchem Zweck, als dessen Inbetriebnahme zu werten (vgl. die in Messiner, Straßenverkehrsordnung10, S 185f zitierte hg. Judikatur). Demgemäß geht auch die Rüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe zu Unrecht die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen unterlassen, ins Leere.

Aus der vom Beschwerdeführer gerügten Formulierung ....."bis vor das Haus Nr. 1" kann beim gegebenen Sachverhalt ein vom Beschwerdeführer ins Treffen geführter Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot des § 44a VStG nicht erblickt werden, weil bei der gewählten Formulierung nicht die Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer wegen desselben Deliktes noch einmal zur Verantwortung gezogen werden könnte.

Die sich sohin insgesamt als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 16. April 1999

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998020231.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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