Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §43 Abs1;BDG 1979 §91;
Rechtssatz: Eine Sorgfaltspflichtverletzung ist nach dem BDG 1979 danach zu beurteilen, welche Sorgfalt von einem pflichtgetreuen, besonnenen und einsichtigen Beamten in der konkreten Lage verlangt werden kann und zu welcher Sorgfalt der betreffende Beamte nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist. ... mehr lesen...
Index: 10/10 Datenschutz41/01 Sicherheitsrecht63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §43 Abs1;BDG 1979 §91;DSG 1978 §1;DSG 1978 §49;SPG 1991 §52;
Rechtssatz: Durch das Verschaffen von automationsunterstützten Daten über eine Person aus dem EKIS ohne Vorliegen der Voraussetzungen und unter grob fahrlässiger Verkennung der Rechtslage verstößt ein Polizeibeamter objektiv gegen die ihn dienstlich gemäß § 43 A... mehr lesen...
Index: 10/10 Datenschutz41/01 Sicherheitsrecht63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §43 Abs1;BDG 1979 §91;DSG 1978 §1;DSG 1978 §49;SPG 1991 §52;
Rechtssatz: Durch die Unterlassung, sich Kenntnis von den bestehenden Rechtsvorschriften über die sachlichen oder persönlichen Beschränkungen bei der Abfrage personenbezogener Daten zu verschaffen, handelt ein Polizeibeamter jedenfalls in Widerspruch zu der ihm ... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §43 Abs1;
Rechtssatz: Die Verpflichtung zur Beachtung der geltenden Rechtsordnung bei der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben (§ 43 Abs. 1 BDG 1979) bedeutet in erster Linie, dass der Beamte die von ihm als Organ zu vollziehenden Verwaltungsvorschriften zu beachten hat. Die Verpflichtung zu "gewissenhaftem Handeln" hält den Beamten zu einem fleißigen, sorgfält... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein24/01 Strafgesetzbuch63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §43 Abs1;BDG 1979 §43 Abs2;BDG 1979 §91;BDG 1979 §92 Abs1 Z4;BDG 1979 §93 Abs1;BDG 1979 §95 Abs2;StGB §164 Abs3;VwRallg;
Rechtssatz: Im Fall eines nach § 164 Abs. 3 StGB wegen Hehlerei rechtskräftig verurteilten Exekutivbeamten hat die Disziplinaroberkommission die Entlassung dieses Beamten im Wesentlichen da... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz63/02 Gehaltsgesetz
Norm: BDG 1979 §240a Abs4;BDG 1979 §240a;BDG 1979 §43 Abs1;BDG 1979 Anl1 Z31.8 litb;BDG 1979 Anl1 Z31.8 litc;BDG 1979 Anl1 Z32.4;GehG 1956 §82c Abs3;
Rechtssatz: Was die Einstufung/Bewertung des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin betrifft, sind im Beschwerdefall die in der Anlage 1 zum BDG 1979 in Z. 32.4. und Z 31.8. lit. b und c genannten Kriterien ma... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Offizier des österreichischen Bundesheeres im Dienstrange eines Brigadiers in einem öffentlich-rechtlichern Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Heeresmaterialamt. Mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe I. von etwa Anfang September 1994 bis etwa Sommer 1996 zu Frau C.B., einer verheirateten Angehörigen des Heeresmaterialamtes/Führungsabteilung (HMatA/Fü), die zumindest zeitweise d... mehr lesen...
Index: 43/01 Wehrrecht allgemein63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: ADV §4 Abs1;BDG 1979 §43 Abs1;BDG 1979 §43 Abs2;HDG 1994 §2 Abs1 Z1;WehrG 1990 §47 Abs1;
Rechtssatz: Ranghohe Offiziere mit - zumindest zeitweiser - Vorgesetztenfunktion sind aus der Gruppe der sonstigen Beamten dienstrechtlich (und besoldungsrechtlich) besonders hervorgehoben. Diese hervorgehobene Stellung bedingt aber auch besondere Anforderu... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Ministerialrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war im maßgebenden Zeitraum der Rechnungshof. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 2. Mai 1992 wurde der Beschwerdeführer wie folgt schuldig befunden: "Ministerialrat Univ. Doz. Dr. P ist schuldig, durch die Aussagen in den Artikeln "Präsidial- oder Kollegialsystem? Gedanken zur Reform de... mehr lesen...
Der im Jahr 1943 geborene Beschwerdeführer stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand per 1. September 1997 als Hofrat in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war in dem für das vorliegende Disziplinarverfahren maßgeblichen Tatzeitraum (und bis zu seiner am 12. Dezember 1992 mit sofortiger Wirksamkeit ausgesprochenen Enthebung) als Leiter des Vermessungsamtes Graz tätig. Aus Anlass des vorliegenden Disziplinarverfahrens erfolgte eine Verwendungsänder... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §43 Abs1;BDG 1979 §43 Abs2;BDG 1979 §43 Abs3;
Rechtssatz: Der Beamte ist gemäß § 43 Abs 1 BDG 1979 zur unparteiischen Aufgabenerfüllung verpflichtet und hat gemäß § 43 Abs 2 leg cit das Vertrauen der Allgemeinheit in seine sachliche Amtsführung zu wahren. Die Unterstützung der Parteien bzw die HILFSBEREITSCHAFT des Beamten findet jedenfalls gemäß § 43 Abs 3 BD... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §43 Abs1;BDG 1979 §43 Abs2;BDG 1979 §91; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 93/09/0418 E 24. Februar 1995 VwSlg 14221 A/1995 RS 3 Stammrechtssatz Bei der Prüfung, ob ein außerdienstliches Verhalten des Beamten einen Dienstbezug (Rückwirkung auf den Dienst) aufweist, ist ein strengerer Maßstab (nicht bloßes geringfügiges Fehlverhalten) anzulegen als bei dienstlic... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §43 Abs1;BDG 1979 §43 Abs2;
Rechtssatz: Ein Beamter, der für Amtshandlungen Vorteile (oder Bargeld) annimmt, setzt sein Ansehen und das Ansehen des Amtes und der Beamtenschaft schwer wiegend herab und gefährdet das Vertrauen der Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit und sachliche Amtsführung, erweckt er doch den Verdacht, für Amtshandlungen käuflich zu sein u... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §43 Abs1;BDG 1979 §43 Abs2;
Rechtssatz: Die Erzeugung des Anscheins der Bestechlichkeit ist als Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 43 Abs 1 und Abs 2 BDG 1979 zu qualifizieren, gehört die Unbestechlichkeit eines Beamten doch zu den unabdingbaren Voraussetzungen für eine geordnete Amtstätigkeit (Hinweis E 18.10.1989, 89/09/0017, und E 21.2.1991, 90/09/0191,... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §43 Abs1;BDG 1979 §43 Abs2;BDG 1979 §43 Abs3;BDG 1979 §92 Abs1 Z3;BDG 1979 §93;
Rechtssatz: Der Beamte ist nicht nur Vorgesetzter, sondern sogar Behördenleiter gewesen. Wegen der Beispielsfolgen und der Gefahr des Autoritätsverlustes war von ihm demnach ein vorbildliches dienstliches Verhalten gefordert. Die aus dem Verhalten eines Vorgesetzten zu befürchtende... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Berufsoffizier in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er stand von November 1995 bis Jänner 1997 als Bataillonskommandant in Zypern (UNAB/AUSCON) in Auslandsverwendung. Auf Grund von angeblich kriminellen Delikten - eine Anzeigeerstattung unterblieb allerdings in der Folge - wurde gegen den Unteroffizier des österreichischen UNO-Zypernkontingentes (AUSCON/UNFICYP), Vzlt. G.Z., von Seiten des vorgesetzten internationalen Kommandos... mehr lesen...
Index: 43/01 Wehrrecht allgemein63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §43 Abs1;BDG 1979 §44 Abs1;HDG 1994 §2 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2000:1998090239.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Berufsoffizier in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er stand in der Zeit vom 20. November 1990 bis 7. September 1991 als Bataillonskommandant in Zypern (UNAB/AUSCON) in Auslandsverwendung. Auf Grund von gehäuften Beschwerden gegen mehrere Offiziere des österreichischen UNO-Zypernkontingentes (AUSCON/UNFICYT), darunter auch gegen den Beschwerdeführer, setzte der Bundesminister für Landesverteidigung eine Untersuchungskommission ... mehr lesen...
Index: 43/01 Wehrrecht allgemein63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §43 Abs1;BDG 1979 §43 Abs2;WehrG 1990 §47 Abs1;
Rechtssatz: Auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der gesetzlichen Gestaltung der disziplinären Tatbestände ist ein auf einer wahlweisen Feststellung beruhender Schuldspruch ua dann zulässig, wenn jede der wahlweise getroffenen Annahmen zu den gleichen rechtlichen Schlüssen bezüg... mehr lesen...
Index: 43/01 Wehrrecht allgemein63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: ADV §6 Abs1;BDG 1979 §43 Abs1;BDG 1979 §43 Abs2;WehrG 1990 §47 Abs1;
Rechtssatz: Veranstaltungen der vorliegenden Art (AUSCHECKERPARTYS) sind grundsätzlich der außerdienstlichen Sphäre zuzuordnen, es sei denn, es ergebe sich aus den Umständen des Einzelfalles etwas anderes. Derartiges hat die belangte Behörde aber nicht festgestellt und geht au... mehr lesen...
Der im Jahr 1964 geborene Beschwerdeführer stand zuletzt als Gruppeninspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war im Bereich des Landesgendarmeriekommandos für Steiermark, Bezirksgendarmeriekommando Voitsberg, dem Gendarmerieposten Söding zugeteilt. Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 26. März 1997 wurde der Beschwerdeführer wie folgt für schuldig erkannt: "1) Am 20. Oktober 1996, um ca 19.1... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Offiziersstellvertreter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die 3. Betriebsversorgungsstelle Militärkommando Oberösterreich in Hörsching. Mit Disziplinarerkenntnis des Kompaniekommandanten vom 6. März 1998 wurde über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von S 1.000,-- verhängt. Es wurde ihm zur Last gelegt, er habe 1. trotz Ermahnung am 08.01.98, sich nicht in unzuständig... mehr lesen...
Index: 43/01 Wehrrecht allgemein63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: ADV §3 Abs6;ADV §7 Abs1;BDG 1979 §43 Abs1;HDG 1994 §2 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Verletzungen der Gehorsamspflicht im Bereich der Landesverteidigung sind grundsätzlich nicht als geringfügig zu werten. Gerade eine Unbelehrbarkeit und Beharrlichkeit in der Fortführung der vom Dienstvorgesetzten - ob zu Recht oder zu Unrecht kann dahingestellt bleiben u... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §43 Abs1;BDG 1979 §43 Abs2;BDG 1979 §91; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1995/02/24 93/09/0418 2
VwSlg 14221 A/1995 Stammrechtssatz Eine Rückwirkung des Verhaltens des Beamten auf den Dienst (Dienstbezug) ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - ... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §43 Abs1;BDG 1979 §95 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1997/12/16 94/09/0034 2
(ohne Klammerausdruck nach dem letzten Satz) Stammrechtssatz Da strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilungen in jenen Fällen, in denen das strafbare Verhalten zugleich eine Verletzung des in § 43 Abs 2 BDG 1979 festgelegten Tatbestandbildes des "Vertraue... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §43 Abs1;BDG 1979 §43 Abs2;BDG 1979 §91; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1995/02/24 93/09/0418 3 Stammrechtssatz Bei der Prüfung, ob ein außerdienstliches Verhalten des Beamten einen Dienstbezug (Rückwirkung auf den Dienst) aufweist, ist ein strengerer Maßstab (nicht bloßes geringfügiges Fehlverhalten) anzulegen als bei dienstlichem Fehlverhalten. Dies... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin steht als Inspektionsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Sie ist seit 1976 Leiterin des Fachbereiches "Verwaltung bundeseigener Gebäude und Liegenschaften in NÖ (BGV I)" in der Abteilung I/AV des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung. Aus dem Akt geht hervor, dass die Beschwerdeführerin mit Mietvertrag vom 19. und 24. März 1975 die Wohnung Nr. 12 im bundeseigenen Gebäude Hauptplatz 17 in B, beginnend mi... mehr lesen...
Index: L22003 Landesbedienstete Niederösterreich10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)40/01 Verwaltungsverfahren63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: AVG §7 Abs1;BDG 1979 §43 Abs1;BDG 1979 §47;B-VG Art104 Abs2;B-VG Art17;DPL NÖ 1972 §26 Abs1 idF 2200-17;DPL NÖ 1972 §28a;
Rechtssatz: Zur Wahrung der Objektivität der Verwaltungsführung regelt § 7 AVG die Vorgangsweise für den Fall der Befangenheit eines Verwaltungso... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Amtssekretär mit Verwendung im Bereich der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck-Land in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol. Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Landesbeamte beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 14. Oktober 1998 wurde er schuldig gesprochen, die Dienstpflicht des § 43 Abs. 2 BDG iVm § 2 des Landesbeamtengesetzes 1994 im Sinne des § 91 BDG iVm § 2 des Landesbeamtengesetzes 1994 schuldhaft verlet... mehr lesen...
Index: L22007 Landesbedienstete Tirol63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §43 Abs1 impl;BDG 1979 §43 Abs2 impl;BDG/Tir 1998 §43 impl;LBG Tir 1998 §2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1995/02/24 93/09/0418 3 Stammrechtssatz Bei der Prüfung, ob ein außerdienstliches Verhalten des Beamten einen Dienstbezug (Rückwirkung auf den Dienst) aufweist, ist ein strengerer Maßstab (nicht bloßes geringfügiges ... mehr lesen...