RS Vwgh 1998/7/1 96/09/0373

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Veröffentlicht am 01.07.1998
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §48 Abs1;
BDG 1979 §51 Abs1;
BDG 1979 §91;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/15 94/09/0111 1

Stammrechtssatz

Liegt dem Schuldspruch ein selbständiger, vorwerfbarer Pflichtverstoß nach § 48 Abs 1 oder § 51 Abs 1 BDG 1979 zugrunde, scheidet ein Verstoß gegen die grundsätzlich subsidiär anzuwendende Regelung der allgemeinen Dienstpflichten des § 43 Abs 1 BDG 1979 aus (Hinweis E 21.3.1991, 91/09/0002). Wenn daher ein Beamter durch ein und dasselbe Verhalten in Idealkonkurrenz zugleich einen "besonderen" Tatbestand und die subsidiäre Bestimmung des § 43 Abs 1 BDG 1979 verletzt, was zufolge der sehr allgemein gehaltenen Formulierung der zuletzt genannten Gesetzesstelle häufig der Fall sein wird, dann ist auschließlich die "besondere", nicht aber die "subsidiäre" Pflicht verletzt (Hinweis Kucsko-Stadlmayr, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 194 f und S 208 sowie Schwabl-Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten/2, Anm 4 zu § 43 BDG 1979.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090373.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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