Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie ist im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft tätig. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich des vorangegangenen Sachverhaltes auf den hg. Beschluß vom 28. Juni 1990, Zl. 90/09/0027 (mit welchem das Verfahren über die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Einleitungsbeschluß der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 18. Dezembe... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie ist im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft tätig. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich des vorangegangenen Sachverhaltes auf den hg. Beschluß vom 28. Juni 1990, Zl. 90/09/0027 (mit welchem das Verfahren über die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Einleitungsbeschluß der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 18. Dezembe... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie ist im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft tätig. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich des vorangegangenen Sachverhaltes auf den hg. Beschluß vom 28. Juni 1990, Zl. 90/09/0027 (mit welchem das Verfahren über die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Einleitungsbeschluß der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 18. Dezembe... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie ist im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft tätig. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich des vorangegangenen Sachverhaltes auf den hg. Beschluß vom 28. Juni 1990, Zl. 90/09/0027 (mit welchem das Verfahren über die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Einleitungsbeschluß der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 18. Dezembe... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §118 Abs1 Z1;BDG 1979 §118 Abs1 Z3;BDG 1979 §94 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/09/0193
Rechtssatz: Eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß § 118 Abs 1 Z 1 BDG 1979 setzt voraus, daß eine Verfolgungshandlung gesetzt wurde, in dieser Dienstpflichtverletzungen in gesetzlich ausrei... mehr lesen...
Index: 19/05 Menschenrechte63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §118 Abs1 Z3;BDG 1979 §118 Abs1 Z4;MRK Art6 Abs2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/09/0193
Rechtssatz: Anders als bei einer Einstellung gemäß § 118 Abs 1 Z 4 BDG 1979 (eine solche betraf das E 19.10.1990, 90/09/0098) bedeutet die Einstellung des Disziplinarverfahrens wegen e... mehr lesen...
Index: 19/05 Menschenrechte63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §118 Abs1 Z3;BDG 1979 §118 Abs1 Z4;MRK Art6 Abs2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/09/0193
Rechtssatz: Anders als bei einer Einstellung gemäß § 118 Abs 1 Z 4 BDG 1979 (eine solche betraf das E 19.10.1990, 90/09/0098) bedeutet die Einstellung des Disziplinarverfahrens wegen e... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §118 Abs1 Z1;BDG 1979 §118 Abs1 Z3;BDG 1979 §94 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/09/0193
Rechtssatz: Eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß § 118 Abs 1 Z 1 BDG 1979 setzt voraus, daß eine Verfolgungshandlung gesetzt wurde, in dieser Dienstpflichtverletzungen in gesetzlich ausrei... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §118 Abs1 Z1;BDG 1979 §118 Abs1 Z3;BDG 1979 §94 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/09/0193
Rechtssatz: Eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gemäß § 118 Abs 1 Z 1 BDG 1979 setzt voraus, daß eine Verfolgungshandlung gesetzt wurde, in dieser Dienstpflichtverletzungen in gesetzlich ausrei... mehr lesen...
Index: 19/05 Menschenrechte63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §118 Abs1 Z3;BDG 1979 §118 Abs1 Z4;MRK Art6 Abs2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/09/0193
Rechtssatz: Anders als bei einer Einstellung gemäß § 118 Abs 1 Z 4 BDG 1979 (eine solche betraf das E 19.10.1990, 90/09/0098) bedeutet die Einstellung des Disziplinarverfahrens wegen e... mehr lesen...
Index: 19/05 Menschenrechte63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §118 Abs1 Z3;BDG 1979 §118 Abs1 Z4;MRK Art6 Abs2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/09/0193
Rechtssatz: Anders als bei einer Einstellung gemäß § 118 Abs 1 Z 4 BDG 1979 (eine solche betraf das E 19.10.1990, 90/09/0098) bedeutet die Einstellung des Disziplinarverfahrens wegen e... mehr lesen...
Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen mit Bescheid vom 23. August 1996 beschlossen, gegen den Beschwerdeführer - auf Grund seiner Selbstanzeige - gemäß § 123 Abs. 1 in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 kein Disziplinarverfahren einzuleiten. Gegen diesen Nichteinleitungsbeschluß erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er beantragte, die "Überprüfung des Sachverhalts ... mehr lesen...
Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen mit Bescheid vom 23. August 1996 beschlossen, gegen den Beschwerdeführer - auf Grund seiner Selbstanzeige - gemäß § 123 Abs. 1 in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 kein Disziplinarverfahren einzuleiten. Gegen diesen Nichteinleitungsbeschluß erhob der Beschwerdeführer Berufung. Er beantragte, die "Überprüfung des Sachverhalts ... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §111 Abs1;BDG 1979 §118 Abs1 Z1;BDG 1979 §97 Abs3 idF 1983/138; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/10/19 90/09/0098 5 VwSlg 13292 A/1990 Stammrechtssatz Mit der Einstellung nach § 118 Abs 1 Z 4 BDG 1979 ist die Feststellung verbunden, daß der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat, aber die Fortführung des Disz... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §111 Abs1;BDG 1979 §118 Abs1 Z1;BDG 1979 §97 Abs3 idF 1983/138; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/10/19 90/09/0098 5 VwSlg 13292 A/1990 Stammrechtssatz Mit der Einstellung nach § 118 Abs 1 Z 4 BDG 1979 ist die Feststellung verbunden, daß der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat, aber die Fortführung des Disz... mehr lesen...
Der 1935 geborene Beschwerdeführer steht als Amtsrat in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle vor Erlassung des angefochtenen Bescheides (Ruhestandsversetzung) war das Zollamt Wien, Zweigstelle X, wo er als Abfertigungsbeamter tätig war. Am 20. Juni 1984 brach der Beschwerdeführer am Bahnhofsvorplatz Praterstern auf dem Weg zur Dienststelle gegen 7.15 Uhr zusammen. Nach den von der Polizei getroffenen Feststellungen sei er selb... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §118 Abs1;BDG 1979 §123 Abs1;BDG 1979 §124 Abs1;BDG 1979 §126 Abs1;
Rechtssatz: Die Disziplinarkommission hat bei Vorliegen des Verdachtes einer angezeigten Dienstpflichtverletzung, sofern nicht OFFENKUNDIGE Einstellungsgründe nach § 118 Abs 1 BDG 1979 gegeben sind, den Einleitungsbeschluß nach § 123 Abs 1 BDG 1979 zu fassen (Hinweis E 18.10.1990, 90/09/0121, ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist der Gendarmerieposten W. Mit Disziplinarerkenntnis vom 12. November 1992 erkannte die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres den Beschwerdeführer für schuldig, sich im Verlauf seines am 26. Juli 1992 vorgeschriebenen Dienstes (8.00 Uhr bis 20.00 Uhr Außendienst, anschließend Nachtjournaldienst auf 12 Stunden) durch den Genuß alkoholisch... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist der Gendarmerieposten W. Mit Disziplinarerkenntnis vom 12. November 1992 erkannte die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres den Beschwerdeführer für schuldig, sich im Verlauf seines am 26. Juli 1992 vorgeschriebenen Dienstes (8.00 Uhr bis 20.00 Uhr Außendienst, anschließend Nachtjournaldienst auf 12 Stunden) durch den Genuß alkoholisch... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: AVG §37;AVG §45 Abs2;BDG 1979 §118 Abs1 Z2;BDG 1979 §91;
Rechtssatz: Voraussetzung jeder Disziplinarstrafe ist das Vorliegen einer schuldhaften Verletzung einer dem Beamten zur Tatzeit obliegenden Dienstpflicht (wobei hiezu grundsätzlich zu fordern ist, daß über eine bloße Aufzählung bestimmter gesetzlicher und erlaßmäßiger Regelungen hinaus a... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: AVG §37;AVG §45 Abs2;BDG 1979 §118 Abs1 Z2;BDG 1979 §91;
Rechtssatz: Voraussetzung jeder Disziplinarstrafe ist das Vorliegen einer schuldhaften Verletzung einer dem Beamten zur Tatzeit obliegenden Dienstpflicht (wobei hiezu grundsätzlich zu fordern ist, daß über eine bloße Aufzählung bestimmter gesetzlicher und erlaßmäßiger Regelungen hinaus a... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer stand als Kanzleikommissär in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien. Bis zu seiner mit Bescheid vom 30. Dezember 1991 gemäß § 76 Abs. 1 der Wiener Dienstordnung 1966 (DO 1966) erfolgten Suspendierung machte er als Beamter Dienst bei der Magistratsabteilung (MA) nn. Außerdem war er gewählter Personalvertreter. Gegen den im Suspendierungsverfahren ergangenen letztinstanzlichen Bescheid vom 4. Februar 1992 hatte der Beschwerdeführer Besc... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, geboren 1941, steht als Revierinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle vor seiner (mit 20. August 1990 erfolgten) Suspendierung (im Instanzenzug bestätigt durch den Bescheid der Disziplinaroberkommission vom 30. November 1990) war der Gendarmerieposten H. Nach Aufhebung seiner Suspendierung (Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 14. März 1993) ist er infolge seiner Versetzun... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer stand als Kanzleikommissär in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien. Bis zu seiner mit Bescheid vom 30. Dezember 1991 gemäß § 76 Abs. 1 der Wiener Dienstordnung 1966 (DO 1966) erfolgten Suspendierung machte er als Beamter Dienst bei der Magistratsabteilung (MA) nn. Außerdem war er gewählter Personalvertreter. Gegen den im Suspendierungsverfahren ergangenen letztinstanzlichen Bescheid vom 4. Februar 1992 hatte der Beschwerdeführer Besc... mehr lesen...
Index: L24009 Gemeindebedienstete Wien10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: AVG §45 Abs2;BDG 1979 §105;BDG 1979 §118 Abs1 Z2;BDG 1979 §126 Abs2;DO Wr 1966 §57;DO Wr 1966 §79 Abs1 Z2;VwGG §41 Abs1;
Rechtssatz: Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt auch im Disziplinarverfahren, wobei hier nach dem weiteren Grundsatz "in dubio pro reo" (vgl § 79 Abs 1 Z 2... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §118 Abs1;BDG 1979 §123 Abs1;BDG 1979 §91; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/10/18 90/09/0121 1 Stammrechtssatz Liegen offenkundig die Voraussetzungen für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens vor, dann ist gem § 118 BDG 1979 vorzugehen und nicht ein Einleitungsbeschluß nach § 123 BDG 1979 zu fassen. ... mehr lesen...
Index: L24009 Gemeindebedienstete Wien10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: AVG §45 Abs2;BDG 1979 §105;BDG 1979 §118 Abs1 Z2;BDG 1979 §126 Abs2;DO Wr 1966 §57;DO Wr 1966 §79 Abs1 Z2;VwGG §41 Abs1;
Rechtssatz: Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt auch im Disziplinarverfahren, wobei hier nach dem weiteren Grundsatz "in dubio pro reo" (vgl § 79 Abs 1 Z 2... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich (Bund). Er versieht seinen Dienst im Bereich der Bundespolizeidirektion Salzburg. Mit dem angefochtenen Bescheid faßte die belangte Behörde den Beschluß, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren wegen Verdachtes der Dienstpflichtverletzungen gemäß § 91 BDG 1979 (Verletzung der Dienstpflichten nach §§ 44 Abs. 1 und 54 Abs. 1... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §118 Abs1;BDG 1979 §123 Abs1;BDG 1979 §94 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/06/25 92/09/0056 1 Stammrechtssatz Nur offenkundige
Gründe: für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem § 118 Abs 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen. European ... mehr lesen...
Der 1960 geborene Beschwerdeführer steht als Kriminalbeamter (Bezirksinspektor) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Bundespolizeidirektion XY, bei der er mehrere Jahre bis zum 31. Jänner 1993 in der Abteilung II im Betrugsreferat, seitdem bis zu seiner Suspendierung in der Abteilung IV in der Gruppe "Fremdenpolizei" tätig war. Ab September 1993 brachten in mehreren Fällen der Leiter der Abteilung IV Oberrat Dr. A. und der unmittelbare ... mehr lesen...