Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §10 Abs4 Z4; Beachte (hier: einmaliger Vorfall, Erscheinen zum Unterricht als Schüler eines Lehrganges in mehr oder weniger herabgemindertem körperlichen und geistigen Zustand infolge der Feier einer am Vortag bestandenen Prüfung).
Rechtssatz: Nicht jede einem in einem provisorischen Dienstverhältnis stehenden Beamten unterlaufene Verletzung au... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §10 Abs4 Z4; Beachte (hier: einmaliger Vorfall, Erscheinen zum Unterricht als Schüler eines Lehrganges in mehr oder weniger herabgemindertem körperlichen und geistigen Zustand infolge der Feier einer am Vortag bestandenen Prüfung).
Rechtssatz: Nicht jede einem in einem provisorischen Dienstverhältnis stehenden Beamten unterlaufene Verletzung au... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer wurde am 1. Jänner 1983 beim Landesgendarmeriekommando für Vorarlberg in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als provisorischer Wachbeamter ernannt und zum Grundausbildungslehrgang in die Gendarmerieschulabteilung einberufen. Dort hätte der Beschwerdeführer die für seine Verwendung erforderlichen Kenntnisse in einer etwa 16 monatigen Grundausbildung erwerben sollen. Zum genannten Grundausbildungslehrgang wurden insgesamt 25 Gendarmeriebewerber einberufen; ... mehr lesen...
Index: Dienstrecht63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §10 Abs4 BDG 1979 § 10 heute BDG 1979 § 10 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022 BDG 1979 § 10 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006 ... mehr lesen...