RS Vwgh 1991/9/23 91/12/0148

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Veröffentlicht am 23.09.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §10 Abs4 Z4;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/12/0014 E 1. März 1982 VwSlg 10666 A/1982 RS 1

Stammrechtssatz

Ein "pflichtwidriges Verhalten" gemäß § 10 Abs 4 Z 4 BDG kann durch eine einmalige Handlung des Beamten verwirklicht werden. Weder aus dem betreffenden Gesetzestext noch aus der sprachlichen Bedeutung des Wortes "Verhalten" ergibt sich, dass dasselbe nur auf zeitlich andauernde oder wiederkehrende Handlungen anzuwenden ist. Auch eine einmalige Tat eines Beamten kann derart schwerwiegend sein, dass durch sie der Kündigungsgrund des § 10 Abs 4 Z 4 BDG verwirklicht wird.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 pflichtwidriges Verhalten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991120148.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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