Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §10 Abs4;Rechtssatz
Die Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses ist bereits bei Vorliegen eines der in § 10 Abs 4 BDG 1979 aufgezählten Kündigungstatbestände gerechtfertigt. (Hinweis auf E vom 8.9.1977, 1136/77)Die Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses ist bereits bei Vorliegen eines der in Paragraph 10, Absatz 4, BDG 1979 aufgezählten Kündigungstatbestände gerechtfertigt. (Hinweis auf E vom 8.9.1977, 1136/77)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984120094.X03Im RIS seit
22.03.2005Zuletzt aktualisiert am
26.08.2010