Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §10 Abs4 Z4;
Rechtssatz: Das außerdienstliche Lenken eines privaten Kfz durch einen Wachebeamten in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand stellt einen Kündigungsgrund iSd § 10 Abs 4 Z 4 BDG 1979 dar. (Hinweis E 15.4.1985, 84/12/0229). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:1991120172.X03 ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §10 Abs4 Z4;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 81/12/0014 E 1. März 1982 VwSlg 10666 A/1982 RS 1 Stammrechtssatz Ein "pflichtwidriges Verhalten" gemäß § 10 Abs 4 Z 4 BDG kann durch eine einmalige Handlung des Beamten verwirklicht werden. Weder aus dem betreffenden Gesetzestext noch aus der sprachlichen Bedeutung des Wortes... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §10 Abs4 Z2;
Rechtssatz: Auf Grund des Gutachtens der als Amtssachverständige anzusehenden Anstaltsärztin hat die Behörde festgestellt, dass der Bf derzeit nicht die körperliche Eignung für den Dienst als Justizwachebeamter besitze. Der Bf hat in seiner im Rahmen des Parteiengehörs erstatteten Eingabe die Richtigkeit des amtsärztlich festgestellten Krankheitsz... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §10 Abs4 Z2;
Rechtssatz: Auf Grund des Gutachtens der als Amtssachverständige anzusehenden Anstaltsärztin hat die Behörde festgestellt, dass der Bf derzeit nicht die körperliche Eignung für den Dienst als Justizwachebeamter besitze. Der Bf hat in seiner im Rahmen des Parteiengehörs erstatteten Eingabe die Richtigkeit des amtsärztlich festgestellten Krankheitsz... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer stand seit 1. September 1986 als Inspektor in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war der Gendarmerieposten R. Mit Bescheid vom 12. April 1988 kündigte das Landesgendarmeriekommando für Steiermark das provisorische Dienstverhältnis des Beschwerdeführers mit Ablauf des Monates Juni 1988 gemäß § 10 Abs. 2 und 4 Z. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (BDG) 1979. Begründend wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe... mehr lesen...
Index: Dienstrecht63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §10 Abs1BDG 1979 §10 Abs2BDG 1979 §10 Abs4 Z4
Rechtssatz: Es ist nicht Sinn des provisorischen Dienstverhältnisses, dass ein Sicherheitswachebeamter im Rahmen desselben entwicklungs- oder altersmäßig bedingte Charakterschwächen überwindet; vielmehr hat er solche von Anfang an nicht aufzuweisen. Die in Ausübung des Dienstes begangene Straftat des Mis... mehr lesen...
Index: Dienstrecht63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §10 Abs1BDG 1979 §10 Abs2BDG 1979 §10 Abs4 Z4
Rechtssatz: Es ist nicht Sinn des provisorischen Dienstverhältnisses, dass ein Sicherheitswachebeamter im Rahmen desselben entwicklungs- oder altersmäßig bedingte Charakterschwächen überwindet; vielmehr hat er solche von Anfang an nicht aufzuweisen. Die in Ausübung des Dienstes begangene Straftat des Mis... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §10 Abs4 Z4; Beachte (hier: einmaliger Vorfall, Erscheinen zum Unterricht als Schüler eines Lehrganges in mehr oder weniger herabgemindertem körperlichen und geistigen Zustand infolge der Feier einer am Vortag bestandenen Prüfung).
Rechtssatz: Nicht jede einem in einem provisorischen Dienstverhältnis stehenden Beamten unterlaufene Verletzung au... mehr lesen...
Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §10 Abs4 Z4; Beachte (hier: einmaliger Vorfall, Erscheinen zum Unterricht als Schüler eines Lehrganges in mehr oder weniger herabgemindertem körperlichen und geistigen Zustand infolge der Feier einer am Vortag bestandenen Prüfung).
Rechtssatz: Nicht jede einem in einem provisorischen Dienstverhältnis stehenden Beamten unterlaufene Verletzung au... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer wurde am 1. Jänner 1983 beim Landesgendarmeriekommando für Vorarlberg in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als provisorischer Wachbeamter ernannt und zum Grundausbildungslehrgang in die Gendarmerieschulabteilung einberufen. Dort hätte der Beschwerdeführer die für seine Verwendung erforderlichen Kenntnisse in einer etwa 16 monatigen Grundausbildung erwerben sollen. Zum genannten Grundausbildungslehrgang wurden insgesamt 25 Gendarmeriebewerber einberufen; ... mehr lesen...
Index: Dienstrecht63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §10 Abs4
Rechtssatz: Der unbefriedigende Arbeitserfolg bei der Dienst darstellenden Teilnahme an einem Grundausbildungslehrgang ist nicht nur nach einer Abschlussprüfung zu beurteilen, sondern es ist das gesamte Verhalten während des Lehrganges zu berücksichtigen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1985:19... mehr lesen...