RS Vwgh 1991/9/23 91/12/0172

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Veröffentlicht am 23.09.1991
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §10 Abs1;
BDG 1979 §10 Abs2;
BDG 1979 §10 Abs4 Z4;

Rechtssatz

Es ist gleichgültig, ob die Gründe, die zur Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses führen, eine längere oder eine kürzere Zeit zurückliegen. Denn die Dienstbehörde hat das Recht und die Pflicht, vor der Definitivstellung eines Beamten sein ganzes dienstliches und außerdienstliches Verhalten zu prüfen. Es ergibt sich aber auch weder aus der sprachlichen Bedeutung des Wortes "Verhalten" noch aus der Bestimmung des § 10 Abs 4 Z 4 BDG 1979, daß von einem pflichtwidrigen Verhalten im Sinne der angeführten Vorschrift etwa nur dann gesprochen werden kann, wenn zeitlich andauernde oder wiederkehrende Handlungen des Beamten vorliegen (Hinweis E 16.1.1984, 83/12/0088, E 1.3.1982, 81/12/0014).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991120172.X02

Im RIS seit

23.09.1991

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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