Norm: ASGG §50 Abs1 Z5BArbUG 1972 allgBUAG allgBUAG §22
Rechtssatz: Unter den in § 50 Abs 1 Z 5 ASGG genannten "Ansprüchen nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972" können nicht nur Ansprüche verstanden werden, die das Gesetz ausdrücklich einräumt. Auch Ansprüche, deren Berechtigung (auch) nach diesem Gesetz zu prüfen ist, sind einzubeziehen. Unter "Ansprüche nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972" sind daher auch Schadenersatzansprüche zu vers... mehr lesen...
Norm: ABGB §5SRÄG 1996ASGG §50 Abs1 Z5 litaBArbSchlwEntschG §18ASGG §98 Abs3
Rechtssatz: Mangels ausdrücklicher Rückwirkungsanordnung gem § 5 ABGB keine rückwirkende Anwendung des SRÄG 1996 auf Streitigkeiten, die vor dem 1.5.1996 nicht durch das Arbeits- und Sozialgericht zu entscheiden waren (Bydlinski in Rummel2, ABGB, Rz 2 zu § 5) Anmerkung Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ... mehr lesen...
Norm: ABGB §5SRÄG 1996ASGG §50 Abs1 Z5 litaBArbSchlwEntschG §18ASGG §98 Abs3
Rechtssatz: Mangels ausdrücklicher Rückwirkungsanordnung gem § 5 ABGB keine rückwirkende Anwendung des SRÄG 1996 auf Streitigkeiten, die vor dem 1.5.1996 nicht durch das Arbeits- und Sozialgericht zu entscheiden waren (Bydlinski in Rummel2, ABGB, Rz 2 zu § 5) Anmerkung Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ... mehr lesen...
Norm: ASGG §50 Abs1ASGG §65ASGG §77 Abs1 Z2AufwandersatzG allg
Rechtssatz: Das Aufwandersatzgesetz sieht einen pauschalierten Aufwandersatz nur in Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs 1 ASGG vor, nicht aber in Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG. Entscheidungstexte 10 ObS 2248/96b Entscheidungstext OGH 20.08.1996 10 ObS 2248/96b Veröff: SZ 69/185 ... mehr lesen...
Norm: ASGG §50 Abs1 Z3
Rechtssatz: Entscheidendes Kriterium für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit nach dieser Gesetzesstelle ist die Eingliederung der Arbeitnehmer bei ihrer gemeinsamen Arbeit in dieselbe Arbeitsordnung. Der Begriff der gemeinsamen Arbeit darf nicht eng ausgelegt werden. Es genügt, daß ein durch denselben Betrieb und dieselbe Arbeitsordnung herbeigeführter Zusammenhang besteht, ohne dessen Vorliegen die den Gegenstan... mehr lesen...
Norm: ASGG §50 Abs1 Z3
Rechtssatz: Entscheidendes Kriterium für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit nach dieser Gesetzesstelle ist die Eingliederung der Arbeitnehmer bei ihrer gemeinsamen Arbeit in dieselbe Arbeitsordnung. Der Begriff der gemeinsamen Arbeit darf nicht eng ausgelegt werden. Es genügt, daß ein durch denselben Betrieb und dieselbe Arbeitsordnung herbeigeführter Zusammenhang besteht, ohne dessen Vorliegen die den Gegenstan... mehr lesen...
Norm: ASGG §50 Abs1 Z1ASGG §51 Abs1ASGG §52 Z3 lita
Rechtssatz: Ein angestellter Geschäftsführer ist ungeachtet seiner gesellschaftsrechtlichen Minderheitsbeteiligung als Arbeitnehmer im Sinne des § 51 ASGG anzusehen. Ein Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 50 Abs 1 Z 1 ASGG liegt auch im Falle von sogenannten Nachwirkungen eines Arbeitsverhältnisses vor. Hier: Nichtigkeit des Verzichtes auf Pensionsansprüche durch den anges... mehr lesen...
Norm: ASGG §50 Abs1 Z1ASGG §51 Abs1ASGG §52 Z3 lita
Rechtssatz: Ein angestellter Geschäftsführer ist ungeachtet seiner gesellschaftsrechtlichen Minderheitsbeteiligung als Arbeitnehmer im Sinne des § 51 ASGG anzusehen. Ein Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 50 Abs 1 Z 1 ASGG liegt auch im Falle von sogenannten Nachwirkungen eines Arbeitsverhältnisses vor. Hier: Nichtigkeit des Verzichtes auf Pensionsansprüche durch den anges... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrt die Feststellung, daß er in der Zeit vom 3. September 1979 bis 23.Februar 1990 in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis zur beklagten Partei gestanden sei. Auf sein Arbeitsverhältnis seien die Bestimmungen des BUAG anzuwenden. Nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses habe der Kläger der Urlaubskarte entnommen, daß die beklagte Partei während des gegenständlichen Zeitraumes immer wieder kurzfristige Unterbrechungen eingetragen habe, ohne daß das A... mehr lesen...
Norm: ASGG §50 Abs1
Rechtssatz: Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses in einem bestimmten Zeitraum fallen als bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gemäß § 50 Abs 1 Z 1 ASGG in die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes und Sozialgerichtes, auch wenn die im gerichtlichen Verfahren als Hauptsache zu lösende Frage... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte, welcher sein Studium im Sommersemester 1982 beendet hatte, war dann zunächst als Studienassistent und in der Folge vom 31.1.1983 bis zum 31.1.1989 als Universitätsassistent am Institut für Baustatik der Technischen Universität Wien beschäftigt. Die Anstellung war gemäß §§ 3 bis 5 BDG BGBl 1979/333 in Verbindung mit § 6 Abs 2 HochschulassistentenG BGBl 1962/216 und § 40 Abs 2 UOG BGBl 1975/258 erfolgt. Der Beklagte bezog neben dem normalen Gehalt ei... mehr lesen...
Norm: ASGG §50 Abs1
Rechtssatz: Die in § 50 Abs 1 ASGG aufgezählten Rechtsstreitigkeiten müssen jedoch, um Arbeitsrechtssachen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu sein, bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, also Streitigkeiten des Privatrechtes, sein; Streitigkeiten aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis von Beamten sind daher im Verwaltungsweg auszutragen. Nur dann, wenn von oder gegen Beamte Ansprüche zivilrechtlicher Natur geltend gemacht... mehr lesen...
Norm: ASGG §50 Abs1 Z1
Rechtssatz: Im Rahmen der Arbeitsgerichtsbarkeit und Sozialgerichtsbarkeit ist ein Entlohnungsanspruch aus dem Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter (Bezugsdifferenz) zu prüfen. Entscheidungstexte 9 ObA 236/90 Entscheidungstext OGH 19.12.1990 9 ObA 236/90 Veröff: SZ 63/228 Schlagworte SW: Arbeitsverhältnis ... mehr lesen...
Norm: ASGG §50 Abs1 Z1
Rechtssatz: Im Rahmen der Arbeitsgerichtsbarkeit und Sozialgerichtsbarkeit ist ein Entlohnungsanspruch aus dem Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter (Bezugsdifferenz) zu prüfen. Entscheidungstexte 9 ObA 236/90 Entscheidungstext OGH 19.12.1990 9 ObA 236/90 Veröff: SZ 63/228 Schlagworte SW: Arbeitsverhältnis ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das Handelsgericht Wien eröffnete am 16.9.1987 über die S*** Gesellschaft mbH das Ausgleichsverfahren. Die Ausgleichsschuldnerin kündigte das Dienstverhältnis des Klägers, der bei ihr seit 1.8.1985 als Angestellter beschäftigt gewesen war, mit Schreiben vom 20.11.1987 auf Grund einer Ermächtigung durch das Ausgleichsgericht (§ 20 b Abs 2 AO iVm § 20 c Abs 2 AO) zum 20.2.1988 auf. Am 11.1.1988 wurde über das Vermögen der Ausgleichsschuldnerin der Anschlußkonkur... mehr lesen...
Norm: KO §111ASGG §50 Abs1ASGG §65 Abs1 Z7ASGG §66
Rechtssatz: In Sozialrechtssachen nach § 65 Abs 1 Z 7 ASGG tritt an die Stelle des (beklagten) Versicherungsträgers gemäß § 10 Abs 1 IESG (§ 97 Z 3 ASGG) das Arbeitsamt, das den Bescheid erlassen hat. Gemäß § 66 ASGG sind diejenigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich auf den Versicherungsträger beziehen, auch auf die Arbeitsämter anzuwenden. Es handelt sich bei dieser Regelung um eine... mehr lesen...
Begründung: Das Bezirksgericht Salzburg bewilligte der Klägerin auf Grund des vollstreckbaren Wechselzahlungsauftrages des Bezirksgerichtes Salzburg vom 24. April 1987, 12 C 872/87, zu 6 E 7517/87 am 17. November 1987 die Exekution zur Hereinbringung des Betrages von S 26.403 samt Zinsen und Kosten durch Pfändung der der verpflichteten Partei Annemarie K*** aus der Alters- oder Invaliditätspension gegen die nunmehrige beklagte P*** DER A*** als Drittschuldnerin zustehenden Forderu... mehr lesen...
Norm: ASGG §50 Abs1 Z5BUAG §21BUAG §22BUAG §25 Abs2
Rechtssatz: Überweist die BUAK unter Zugrundelegung der vom Arbeitgeber eingezahlten Zuschlagsleistungen ein Urlaubsentgelt in einer Höhe, mit der der Arbeitnehmer nicht einverstanden ist, so muß dieser den fehlenden Betrag bei der BUAK geltend machen. Bestehen Zweifel über die Richtigkeit von Meldungen des Arbeitgebers gemäß § 22 Abs 1 und 2 BUAG, so kann die BUAK derartige Behauptungen des A... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrt die Feststellung, die beklagte Partei, ihr ehemaliger Arbeitgeber, sei verpflichtet, für die vom 5.April 1988 bis 12.Dezember 1988 und vom 3.April 1989 bis 7.Juli 1989 dauernden Zeiträume der mit dem Kläger bestandenen Dienstverhältnisse die erhöhten Akkordarbeits-Zuschläge zur Bauarbeiterurlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) zu entrichten. Hilfsweise begehrt er, die beklagte Partei sei schuldig, für den Kläger die Zuschläge zur BUAK auf der Basis de... mehr lesen...
Norm: ASGG §50 Abs1 Z5BUAG §21BUAG §22BUAG §25 Abs2
Rechtssatz: Überweist die BUAK unter Zugrundelegung der vom Arbeitgeber eingezahlten Zuschlagsleistungen ein Urlaubsentgelt in einer Höhe, mit der der Arbeitnehmer nicht einverstanden ist, so muß dieser den fehlenden Betrag bei der BUAK geltend machen. Bestehen Zweifel über die Richtigkeit von Meldungen des Arbeitgebers gemäß § 22 Abs 1 und 2 BUAG, so kann die BUAK derartige Behauptungen des A... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt mit der beim Landesgericht für ZRS Wien eingebrachten Klage die Zahlung eines Betrages von 25.000 S. Sie sei als Beamtin Dienstnehmerin des Heeresgebührenamtes und damit der beklagten Partei. Ihre Dienststelle befindet sich in einer Kaserne, in der die beklagte Partei eine Kantine betreibe, in der an die Bediensteten gegen Entgelt Speisen abgegeben werden. Am 16.12.1987 habe die Klägerin die Kantine zur Einnahme des Mittagessens aufgesucht. Der Ses... mehr lesen...
Norm: AHG §1 Cd11ASGG §50 Abs1 Z1
Rechtssatz: Der Betrieb einer Kantine, in der gegen Entgelt Mahlzeiten für Zivilbeamte abgegeben werden, durch das Bundesheer ist nicht ein Teil der Hoheitsverwaltung. Die Entscheidung über Ansprüche von Beamten, die aus bei dieser Gelegenheit eingetretenen Schadensfällen abgeleitet werden, fällt in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte und Sozialgerichte. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AHG §1 Cd11ASGG §50 Abs1 Z1
Rechtssatz: Der Betrieb einer Kantine, in der gegen Entgelt Mahlzeiten für Zivilbeamte abgegeben werden, durch das Bundesheer ist nicht ein Teil der Hoheitsverwaltung. Die Entscheidung über Ansprüche von Beamten, die aus bei dieser Gelegenheit eingetretenen Schadensfällen abgeleitet werden, fällt in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte und Sozialgerichte. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Das Bezirksgericht Klagenfurt bewilligte der Klägerin am 19. August 1987 zur Hereinbringung ihrer Unterhaltsforderung von S 91.474,77 sA die Exekution durch Pfändung und Überweisung der dem Verpflichteten Ottokar L*** gegenüber der Beklagten zustehenden Pensionsbezüge. Mit der vorliegenden Drittschuldnerklage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von S 3.300,-- sA, da sich die Beklagte geweigert habe, von der Pensionssonderzahlung, die der Verpflichtete fü... mehr lesen...
Norm: ASGG §50 Abs1ASGG §52 Z2EO §308 AEO §308 D4
Rechtssatz: Beim Begehren des Überweisungsgläubigers um Auszahlung der Sonderzahlung zur Pension des Verpflichteten handelt es sich nicht um eine Arbeitsrechtssache iSd § 50 Abs 1 iVm § 52 Z 2 ASGG. Eine solche könnte nur vorliegen, wenn die Drittschuldnerklage des Überweisungsgläubigers gegen den Arbeitgeber des Verpflichteten gerichtet wäre. Daran kann der ins Treffen geführte Umstand, daß ein... mehr lesen...