Norm
ASGG §50 Abs1 Z3Rechtssatz
Entscheidendes Kriterium für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit nach dieser Gesetzesstelle ist die Eingliederung der Arbeitnehmer bei ihrer gemeinsamen Arbeit in dieselbe Arbeitsordnung. Der Begriff der gemeinsamen Arbeit darf nicht eng ausgelegt werden. Es genügt, daß ein durch denselben Betrieb und dieselbe Arbeitsordnung herbeigeführter Zusammenhang besteht, ohne dessen Vorliegen die den Gegenstand des Rechtsstreits bildende Handlung nicht erfolgt wäre. Hier: Eine Arbeitnehmerin gewährte dem Geschäftsführer und einer Gesellschafterin der Dienstgeberin, die ebenfalls dort beschäftigt waren, ein Darlehen - Zuständigkeit für die Rückzahlung des Darlehens des Arbeitsgerichtes und Sozialgerichtes bejaht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0099995Dokumentnummer
JJR_19960515_OGH0002_009OBA02004_96P0000_001