Norm
ASGG §50 Abs1 Z1Rechtssatz
Ein angestellter Geschäftsführer ist ungeachtet seiner gesellschaftsrechtlichen Minderheitsbeteiligung als Arbeitnehmer im Sinne des § 51 ASGG anzusehen. Ein Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 50 Abs 1 Z 1 ASGG liegt auch im Falle von sogenannten Nachwirkungen eines Arbeitsverhältnisses vor. Hier: Nichtigkeit des Verzichtes auf Pensionsansprüche durch den angestellten Geschäftsführer und seiner Ehefrau.Ein angestellter Geschäftsführer ist ungeachtet seiner gesellschaftsrechtlichen Minderheitsbeteiligung als Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 51, ASGG anzusehen. Ein Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG liegt auch im Falle von sogenannten Nachwirkungen eines Arbeitsverhältnisses vor. Hier: Nichtigkeit des Verzichtes auf Pensionsansprüche durch den angestellten Geschäftsführer und seiner Ehefrau.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086024Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.11.2010