RS OGH 1990/4/25 9Ob901/90

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Veröffentlicht am 25.04.1990
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Norm

KO §111
ASGG §50 Abs1
ASGG §65 Abs1 Z7
ASGG §66

Rechtssatz

In Sozialrechtssachen nach § 65 Abs 1 Z 7 ASGG tritt an die Stelle des (beklagten) Versicherungsträgers gemäß § 10 Abs 1 IESG (§ 97 Z 3 ASGG) das Arbeitsamt, das den Bescheid erlassen hat. Gemäß § 66 ASGG sind diejenigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich auf den Versicherungsträger beziehen, auch auf die Arbeitsämter anzuwenden. Es handelt sich bei dieser Regelung um eine durch Gesetz statuierte Prozeßstandschaft, die dem Arbeitsamt über den gesetzlichen Aufgabenbereich in Sozialrechtssachen nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG hinaus keine allgemeine Prozeßfähigkeit in sonstigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, insbesondere in Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs 1 ASGG oder (wie hier:) Streitigkeiten nach § 111 KO verleiht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0065657

Dokumentnummer

JJR_19900425_OGH0002_0090OB00901_9000000_008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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