Norm
KO §111Rechtssatz
In Sozialrechtssachen nach § 65 Abs 1 Z 7 ASGG tritt an die Stelle des (beklagten) Versicherungsträgers gemäß § 10 Abs 1 IESG (§ 97 Z 3 ASGG) das Arbeitsamt, das den Bescheid erlassen hat. Gemäß § 66 ASGG sind diejenigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich auf den Versicherungsträger beziehen, auch auf die Arbeitsämter anzuwenden. Es handelt sich bei dieser Regelung um eine durch Gesetz statuierte Prozeßstandschaft, die dem Arbeitsamt über den gesetzlichen Aufgabenbereich in Sozialrechtssachen nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG hinaus keine allgemeine Prozeßfähigkeit in sonstigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, insbesondere in Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs 1 ASGG oder (wie hier:) Streitigkeiten nach § 111 KO verleiht.In Sozialrechtssachen nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 7, ASGG tritt an die Stelle des (beklagten) Versicherungsträgers gemäß Paragraph 10, Absatz eins, IESG (Paragraph 97, Ziffer 3, ASGG) das Arbeitsamt, das den Bescheid erlassen hat. Gemäß Paragraph 66, ASGG sind diejenigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich auf den Versicherungsträger beziehen, auch auf die Arbeitsämter anzuwenden. Es handelt sich bei dieser Regelung um eine durch Gesetz statuierte Prozeßstandschaft, die dem Arbeitsamt über den gesetzlichen Aufgabenbereich in Sozialrechtssachen nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG hinaus keine allgemeine Prozeßfähigkeit in sonstigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, insbesondere in Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, Absatz eins, ASGG oder (wie hier:) Streitigkeiten nach Paragraph 111, KO verleiht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0065657Im RIS seit
25.04.1990Zuletzt aktualisiert am
06.02.2026