Norm
ASGG §50 Abs1Rechtssatz
Das Aufwandersatzgesetz sieht einen pauschalierten Aufwandersatz nur in Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs 1 ASGG vor, nicht aber in Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG.Das Aufwandersatzgesetz sieht einen pauschalierten Aufwandersatz nur in Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 50, Absatz eins, ASGG vor, nicht aber in Sozialrechtssachen nach Paragraph 65, ASGG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106551Dokumentnummer
JJR_19960820_OGH0002_010OBS02248_96B0000_004