Norm: ZPO §85 Abs2
Rechtssatz: Enthält ein gerichtlicher Verbesserungsauftrag entgegen der gesetzlichen Anordnung keine Fristsetzung, so ist eine Verbesserung rechtzeitig, wenn sie innerhalb eines Zeitraums erfolgt, der jener Frist entspricht, die für die Einbringung des zu verbessernden (fristgebundenen) Schriftsatzes offen stand. Hier: Frist des §14a Abs 2 AußStrG. Entscheidungstexte 1 Ob 2... mehr lesen...
Rechtssatz: Enthält ein gerichtlicher Auftrag zur Verbesserung eines fristgebundenen Schriftsatzes entgegen derBestimmung des § 85 Abs 2 ZPO keine Verbesserungsfrist, so ist der verbesserte Schriftsatz alsbald und ohne unnötigen Aufschub wieder vorzulegen. Entscheidungstexte 1 Ob 217/03y Entscheidungstext OGH 19.11.2002 1 Ob 217/03y mehr lesen...
Norm: ZPO §85 Abs2ZPO §464 II
Rechtssatz: Ein Antrag auf Verfahrenshilfe ist auch dann rechtzeitig im Sinne des § 464 Abs 3 ZPO, wenn er innerhalb einer gemäß § 85 Abs 2 ZPO vom Richter gesetzten Frist zur Verbesserung des rechtzeitig erhobenen Berufungsschriftsatzes gestellt wird. Entscheidungstexte 3 Ob 187/01y Entscheidungstext OGH 19.09.2002 3 Ob 187/01y ... mehr lesen...
Norm: ZPO §85 Abs2HbG §22 Abs2
Rechtssatz: Wurde im Auftrag zur Verbesserung der von der Lebensgefährtin des Hausbesorgers rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen die Aufkündigung keine Frist für die Beibringung einer Vollmacht gesetzt, sind die nach Ablauf von 14 Tagen vom Hausbesorger gefertigten Einwendungen rechtzeitig verbessert. Entscheidungstexte 8 ObA 150/01v Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §10 Abs4, AußStrG 2005 §10 Abs5GBG §82aZPO §84 IZPO §6 Abs2ZPO §6 Abs3ZPO §85 Abs2
Rechtssatz: Soweit es sich um zu befristende Verbesserungsaufträge nach § 85 Abs 1 ZPO handelt, ergibt sich die Unzulässigkeit weiterer Verbesserungsaufträge für den Fall, dass die betreffende Partei den Verbesserungsauftrag nicht (ausreichend) erfüllt, zwingend daraus, dass die Verbesserungsfrist eine (nicht verlängerbare) Notfrist ist. Dies g... mehr lesen...
Norm: ZPO §66 Abs1ZPO §85 Abs2ZPO §124ZPO §464 Abs3 II
Rechtssatz: Die vom Gericht gemäß § 85 Abs 2 ZPO gesetzte Frist zur Verbesserung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Beigebung eines Rechtsanwalts durch Anschluß eines Vermögensbekenntnisses beginnt erst mit der Zustellung auch des Formblattes für das Vermögensbekenntnis zu laufen. Entscheidungstexte 10 ObS 165/95 ... mehr lesen...